Ursprüngliche Fassung Aufgaben und Organisation der Sozialen Dienste der Justiz im Land Brandenburg
Ursprüngliche Fassung
1. Aufgaben
Aufgaben der Sozialen Dienste der Justiz sind
1.1 Die Gerichtshilfe
1.1.1 Gerichtshilfetätigkeit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (§ 160 Abs. 3 StPO)
1.1.2 Frühhilfe durch Einleitung sozialer Hilfsmaßnahmen, wenn sich beim Beschuldigten oder seinen Angehörigen im Rahmen von Ermittlungsverfahren Notlagen herausstellen, soweit die Einleitung und Durchführung dieser Hilfen nicht bereits durch andere Träger gewährleistet ist.
1.1.3 Haftentscheidungshilfe zur Vermeidung oder Verkürzung von Haft, namentlich im Rahmen von Entscheidungen über die Beantragung, Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, insbesondere durch Ermittlungen über die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen und durch Vermittlung sozialer Hilfen, vornehmlich der Beschaffung von Wohnraum, Heim- und Arbeitsplätzen.
1.1.4 Gerichtshilfetätigkeit im Rahmen des Zwischen- und Hauptverfahrens
1.1.5 Vermittlungs- und Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (geregelt in Ziff. 3 der Richtlinien für die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg zur Anwendung der Opportunitätsvorschriften im Betäubungsmittelgesetz; Rundverfügung des Ministers der Justiz vom 17. September 1993 - 4630 - III.19 - JMBl. 1993 S. 158)
1.1.6 Gerichtshilfetätigkeit im Rahmen von Entscheidungen, die dem Urteil nachfolgen (§ 463 d StPO)
1.1.7 Durchführung von Maßnahmen, die der Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit dienen (geregelt durch die Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 4. März 1992; Gesetz- und Verordnungsblatt Brandenburg Teil II Nr. 13 vom 03.04.1992)
1.1.8 Gerichtshilfetätigkeit im Rahmen von Entscheidungen im Gnadenverfahren und Verfahren über Registervergünstigungen
1.2 Vermittlungstätigkeit im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs
1.3 Bewährungshilfe
1.3.1 nach Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56, 56 d StGB, 24, 25, 113 JGG)
1.3.2 nach Aussetzung des Strafrestes (§§ 57, 57 a, 13 StGB, 88, 89 JGG)
1.3.3 nach Gnadenentscheidungen
1.3.4 im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68 a StGB)
1.4 Mitwirkung bei der Gründung von regionalen Arbeitsgemeinschaften der Straffälligenhilfe und Mitarbeit in diesen Arbeitsgemeinschaften
2. Zuordnung der Sozialen Dienste der Justiz
Die Sozialen Dienste der Justiz gehören zum Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz.
3. Dienststellen und Dienstsitze
3.1 Bei jedem Landgericht wird eine Dienststelle "Soziale Dienste der Justiz" eingerichtet. Ihr obliegt die Durchführung der unter 1 bezeichneten Aufgaben.
3.2 Die Dienststelle besteht aus mehreren Dienstsitzen, die für die in der Anlage bezeichneten Regionen zuständig sind. Die Dienstsitze führen die Bezeichnung "Soziale Dienste der Justiz bei dem Landgericht ..., Dienstsitz ...".
Der Präsident des Landgerichts kann mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz auch an anderen als den in Anlage 1 genannten Orten Dienstsitze einrichten, wenn dies zur ortsnahen Erfüllung der Aufgaben der Sozialen Dienste der Justiz geboten ist.
3.3 Die Dienstsitze sollen sich außerhalb der Gebäude der anderen Justizbehörden befinden.
4. Dezernenten der Sozialen Dienste
Zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben bestellt der Präsident des Landgerichts im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts einen Richter oder eine Richterin - möglichst mit Erfahrungen in Angelegenheiten der Sozialarbeit - zum Dezernenten/zur Dezernentin für die Sozialen Dienste der Justiz.
Zu den Aufgaben der Dezernenten für die Sozialen Dienste der Justiz gehören insbesondere die
- Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht nach Maßgabe der in Ziff. 9 getroffenen Bestimmungen,
- Vornahme von Geschäftsprüfungen,
- Mitwirkung bei der
- Einstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Sozialen Dienste,
- dienstlichen Beurteilung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Sozialen Dienste,
- Aufstellung von Geschäftsverteilungsplänen,
- dienstliche Vorkehrungen für die Durchführung von Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen,
- Vorbereitung und Durchführung von Dienstbesprechungen auf der Ebene des Landgerichtsbezirks.
5. Fachbereiche
5.1 Für die im Rahmen der Sozialen Dienste der Justiz wahrzunehmenden Aufgaben nach den Ziffern 1.1 bis 1.3 werden die Fachbereiche
- Gerichtshilfe
- Täter-Opfer-Ausgleich
- Bewährungshilfe
gebildet.
5.2 Die Einrichtung weiterer Fachbereiche bleibt der Entscheidung des Ministeriums der Justiz vorbehalten.
6. Geschäftsverteilung
Der Präsident des Landgerichts bestimmt durch Geschäftsverteilungspläne, wie die Aufgaben der Sozialen Dienste auf die einzelnen Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen zu verteilen sind. Unberührt hiervon bleibt das Bestimmungsrecht der Staatsanwälte und Richter in Einzelfällen.
Durch die Geschäftsverteilung ist sicherzustellen, daß Aufgaben oder Aufgabengruppen von fachlich entsprechend qualifizierten Sozialarbeitern wahrgenommen werden. Nicht ausgeschlossen ist die Zuweisung von Aufgaben verschiedener Fachbereiche an denselben Mitarbeiter.
Ein Sozialarbeiter/eine Sozialarbeiterin soll jedoch nicht Tätigkeiten verschiedener Fachbereiche ausüben, sofern diese zu den unter 1.1.1 bis 1.1.4, 1.2 und 1.3 bezeichneten Aufgaben gehören und ein- und denselben Klienten betreffen. Von dieser Regel kann abgewichen werden
- bei Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, wenn vor Einleitung der Ausgleichsmaßnahmen Gerichtshilfeaufgaben in bezug auf den Täter wahrgenommen werden,
- bei Tätigkeiten im Rahmen der Gerichts- und Bewährungshilfe, wenn der Klient die Übernahme von Aufgaben beider Fachbereiche durch denselben Sozialarbeiter/dieselbe Sozialarbeiterin ausdrücklich wünscht; es bedarf in diesen Fällen einer schriftlichen Erklärung des Klienten.
7. Tätigwerden der Sozialen Dienste der Justiz
7.1 Im Fachbereich Bewährungshilfe werden die insoweit befaßten Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen nach Rechtskraft der Entscheidung des erkennenden Gerichtes, der Strafvollstreckungskammer oder der Gnadenbehörde tätig. Sie können auch vor Rechtskraft der Entscheidung mit Einverständnis des Betroffenen, auf die Mitteilung des Gerichtes, der Vollstreckungs-, Vollzugs-, oder Gnadenbehörde hin, daß die Bestellung eines Bewährungshelfers zu erwarten ist, tätig werden. Mit Zustimmung des Verurteilten können sie in Abstimmung mit den zuständigen Bediensteten der Anstalt ebenfalls - ggf. durch Aufsuchen des Betroffenen in der Anstalt - tätig werden, wenn die Aussetzung der Strafe, der Reststrafe oder der Maßregel durch Widerruf oder eine neue Verurteilung erledigt und der Verurteilte in einer Anstalt eingewiesen ist.
7.2 In den Fachbereichen Gerichtshilfe und Täter-Opfer-Ausgleich werden die mit diesen Aufgaben befaßten Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft, des Gerichtes, einer Gnadenstelle oder einer mit Register-Vergünstigungssachen befaßten Stelle tätig.
In Angelegenheiten der Gerichtshilfe und des Täter-Opfer-Ausgleichs können sie auch auf Antrag des von der Maßnahme Betroffenen tätig werden. Sie sollen sich in diesen Fällen um Einholung eines Auftrages von seiten der zuständigen Stelle (Staatsanwaltschaft, Gericht) bemühen.
8. Personalangelegenheiten
8.1 Generelle Einstellungsvoraussetzungen
In den Sozialen Diensten der Justiz werden grundsätzlich Bewerber und Bewerberinnen eingestellt, die eine abgeschlossene Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiter oder als Diplom-Sozialpädagoge mit jeweils staatlicher Anerkennung besitzen.
Davon unabhängig können in einer Übergangszeit, spätestens bis zum 31.12.1994, auch Bewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, berücksichtigt werden. Die für die Auswahl solcher Bewerber maßgeblichen Kriterien sind Gegenstand eines gesonderten Erlasses.
8.2 Einstellungsbehörde und Einstellungsverfahren
8.2.1 Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist Einstellungsbehörde.
8.2.2 Der Präsident des Landgerichts bereitet die Einstellungsentscheidung vor und legt seinen Vorschlag unter Beifügung der Unterlagen aller weiteren Bewerber und eines Besetzungsberichtes dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Entscheidung vor.
Die Dezernenten für die Sozialen Dienste führen die Einstellungsgespräche. Sie beteiligen daran den Sprecher der Dienststelle ihres Geschäftsbereiches und einen Angehörigen des Fachreferates des Ministeriums der Justiz.
Die Beteiligten erhalten rechtzeitig vor den Einstellungsgesprächen Gelegenheit, Einblick in die Unterlagen derjenigen Bewerber zu nehmen, die die formellen Voraussetzungen für eine Einstellung erfüllen.
8.3 Abordnungen und Versetzungen
Der Präsident des Landgerichts kann Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen der Sozialen Dienste an andere Dienstsitze seines Geschäftsbereiches abordnen oder versetzen und ihre Arbeitszeiten auf Antrag verändern. Vor der Entscheidung sind die Betroffenen und der Dienststellensprecher/die Dienststellensprecherin zu hören.
Abordnungen, Versetzungen und Veränderungen der Arbeitszeiten bedürfen der Genehmigung des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
Das Ministerium der Justiz ist über Entscheidungen nach Abs. 1 zu unterrichten.
9. Dienst- und Fachaufsicht
9.1 Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen der Sozialen Dienste der Justiz übt der Präsident des Landgerichts aus.
9.2 Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit (Fachlichkeit) des Handelns der Sozialarbeiter.
9.2.1 Die unmittelbare Aufsicht über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Sozialarbeiter übt unbeschadet der Weisungsbefugnis der Richter oder Staatsanwälte in einzelnen, die Fachbereiche Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Täter-Opfer-Ausgleich betreffenden Fällen, der Präsident des Landgerichts aus.
9.2.2 Sofern im Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstaufsicht Fragen der Zweckmäßigkeit (Fachlichkeit) des beruflichen Handelns zu entscheiden sind, holt der Präsident des Landgerichts die Stellungnahme des Dienststellensprechers/der Dienststellensprecherin ein.
Er führt auf dem Dienstwege eine Klärung mit dem Ministerium der Justiz herbei, wenn er eine von der Stellungnahme des Sprechers/der Sprecherin abweichende Entscheidung treffen will. Handelt es sich im Rahmen solcher Entscheidungen um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, so ist in jedem Falle vor der Entscheidung die Zustimmung des Ministeriums der Justiz einzuholen. Die Weisungsbefugnisse der in Einzelfällen zuständigen Richter, Staatsanwälte oder sonstigen Auftraggeber bleiben auch insoweit unberührt.
9.2.3 Die Sozialarbeiter wählen die Methodik ihres Handelns im Einzelfall unter Berücksichtigung der allgemeinen Erkenntnisse über die zweckmäßige Gestaltung der Sozialarbeit nach pflichtgemäßem Ermessen. Zu den Mitteln der Kontrolle ihres beruflichen Handelns in diesem Bereich gehören insbesondere Fallbesprechungen auf Dienstsitzebene und Supervision.
9.2.4 Im übrigen nimmt der Minister der Justiz seine fachliche Verantwortung für den Bereich der Sozialen Dienste wahr durch
- Beratung der Dienstvorgesetzten und Sprecher,
- Organisation von Angeboten der Fortbildung und Supervision,
- Durchführung von Fachkonferenzen und Koordinationsgesprächen auf Bezirks- und Landesebene,
- Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Organisation und Wahrnehmung besonderer Aufgabengebiete innerhalb der Sozialen Dienste der Justiz.
10. Sprecher
10.1 Allgemeines
Für die Dienststellen werden aus dem Kreis der Sozialarbeiter der jeweiligen Dienststelle die Sprecher und ihre Vertreter bestellt.
Die Sprecher sollen einerseits die fachlichen Belange der Mitarbeiter vertreten und andererseits die Präsidenten der Landgerichte und dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes sowie dem Ministerium der Justiz als Ansprechpartner in allen die Sozialen Dienste der Justiz betreffenden Angelegenheiten zur Verfügung stehen.
Die Sozialarbeiter eines bestimmten Dienstsitzes können darüber hinaus einen Sprecher oder eine Sprecherin für ihren Dienstsitz wählen, sofern ihnen dies im Hinblick auf die Mitarbeiterzahl und die spezifischen Belange ihres Wirkungsbereiches geboten erscheint.
10.2 Aufgaben der Sprecher
Zu den Aufgaben der Dienststellensprecher/Dienststellensprecherinnen gehören:
- Mit- und Zuarbeit für den Präsidenten des Landgerichts bei der Erledigung von Justiz- und Verwaltungsangelegenheiten
- Mitwirkung bei der
- Einstellung neuer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
- Geschäftsverteilung und Aufgabenzuweisung in Einzelfällen
- dienstlichen Beurteilung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen durch Erstellung eines Beurteilungsbeitrages
- Organisation von Teamarbeit, soweit sie für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich und zweckmäßig ist
- Verteilung von einzelfallübergreifenden Aufgaben
- Weiter- und Fortbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
- Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Organisation und Wahrnehmung besonderer Aufgabengebiete innerhalb der Sozialen Dienste der Justiz
- Vorbereitung und Durchführung der Dienstbesprechungen auf Landgerichtsebene
- Sicherstellung und Förderung der Dienstbesprechungen auf Dienstsitzebene
- Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Diensten und Einrichtungen
- Fachöffentlichkeitsarbeit
- Anregung und Förderung von Fallbesprechungen
- Einweisung neuer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Koordinierung der Praktikantenausbildung und Beratung ehrenamtlicher Helfer
- Zustimmung zu Abweichungen von der Regel nach Ziff. 6 dritter Absatz.
10.3 Bestellung der Dienststellensprecher
Die Sozialarbeiter der Dienststelle einigen sich auf einen Bestellungsvorschlag für den Sprecher/die Sprecherin und seinen/ihren Vertreter, den sie dem Präsidenten des Landgerichts unterbreiten. Sie können auch mehrere Personen - ggf. unter Angabe einer Rangfolge - vorschlagen. Der Präsident des Landgerichts bestellt den Dienststellensprecher/die Dienststellensprecherin sowie seinen/ihren Vertreter für die Dauer von drei Jahren. Er kann sie, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen, vorzeitig abberufen.
Will der Präsident des Landgerichts von dem ihm unterbreiteten Vorschlag abweichen, so führt er mit Vertretern der Dienstsitze - je einem von den Sozialarbeitern des jeweiligen Dienstsitzes dafür bestimmten - eine Aussprache herbei.
Über die Bestellung und Abberufung berichtet der Präsident des Landgerichts dem Ministerium der Justiz auf dem Dienstwege.
11. Dienstbesprechungen
Dienstbesprechungen sollen die erforderliche Koordination bei der Wahrnehmung der verschiedenen Aufgaben der Sozialen Dienste, die Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten sowie einen Erfahrungs- und Informationsaustausch auf fachlicher Ebene unter den Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen und die Verständigung über die Handhabung einzelfallübergreifender Angelegenheiten sicherstellen.
Zu diesem Zweck sind Dienstbesprechungen durchzuführen - auf der Ebene der Dienstsitze mindestens alle 2 Wochen - auf der Ebene der Landgerichtsbezirke mit allen oder einzelnen Sozialarbeitern der Dienststelle je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr mit allen Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen.
Die Dienstbesprechungen auf der Ebene der Landgerichtsbezirke werden vom Dezernenten/der Dezernentin und dem Dienststellensprecher/der Dienststellensprecherin gemeinsam durchgeführt. Nach Bedarf werden Mitarbeiter anderer Institutionen hinzugezogen.
12. Zusammenarbeit
12.1 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Personen
Die Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen bei den Sozialen Diensten der Justiz arbeiten mit den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugseinrichtungen und Einrichtungen des Maßregelvollzugs, sowie mit Behörden, Vereinen und Mitarbeitern der öffentlichen und freien Träger der Sozialarbeit und Straffäligenhilfe eng zusammen.
12.2 Regionale Arbeitsgemeinschaften
Die Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen der Justiz wirken auf die Gründung regionaler Arbeitsgemeinschaften der Straffälligenhilfe hin und arbeiten in diesen mit kirchlichen Einrichtungen, freien Trägern und Behörden zur Erreichung unter anderem der folgenden Zwecke zusammen:
- Ermittlung und Zusammenstellung von im Bezirk der Dienststelle erreichbaren Betreuungsleistungen und Alternativen zu freiheitsentziehenden Sanktionen für Straffällige sowie sozialen Hilfen für Straffälige und Strafentlassene (Clearingstelle)
- Vermittlung der oben bezeichneten Angebote an die Betroffenen sowie Übermittlung dieser Angebote an Staatsanwaltschaften, Gerichte und Vollzugsanstalten
- Koordinierung der Betreuung und Beratung von Inhaftierten und Haftentlassenen, die keinem Bewährungshelfer unterstellt sind und um die Gewährung solcher Hilfen nachsuchen
- Koordinierung von Maßnahmen für Straffällige und Haftentlassene, die der Beschaffung oder Erhaltung der Wohnung sowie der Sicherung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes dienen.
12.3 Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Straf- und Maßregelvollzuges
Die Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Justiz sollen im Hinblick auf die Wiedereingliederung der Inhaftierten bei Bedarf frühzeitig mit den Vollzugseinrichtungen, namentlich den dort tätigen Sozialarbeitern, zusammenarbeiten und bei der Vorbereitung der Entlassung insbesondere dann mitwirken, wenn zu erwarten oder bereits entschieden ist, daß sie Bewährungshilfeaufgaben für den Inhaftierten übernehmen (§§ 57 Abs. 3 Satz 2, 57a, 67 b, 67 d StGB und 88 Abs. 1, 3, 6 JGG).
Auf Ersuchen der Vollzugseinrichtungen und mit Einverständnis des Inhaftierten äußern sich diejenigen Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Justiz, die mit den Betroffenen bereits befaßt waren, zu Umständen und Angelegenheiten, die für die Vollzugsplanung und/oder die Entlassungsvorbereitung von Bedeutung sind.
12.4 Zusammenarbeit mit den für die Nachtragsentscheidungen über die Strafaussetzung zuständigen Stellen
Die mit Bewährungshilfeaufgaben befaßten Sozialarbeiter sind gehalten, alle 6 Monate nach Ablauf der Mindestbewährungszeit zu prüfen, ob die Abkürzung der Bewährungszeit oder der Dauer der Führungsaufsicht in Betracht kommt.
Bereits 1 1/2 Jahre nach Rechtskraft des Urteils, danach in halbjährigen Abständen sollen sie prüfen, ob die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers noch erforderlich ist oder aufgehoben werden kann. Sie machen das Ergebnis dieser Prüfung mit den wesentlichen Gründen aktenkundig.
Ggf. wirken sie bei den zuständigen Stellen auf eine ihrem Prüfungsergebnis entsprechende Entscheidung hin.
13. Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
13.1 Unbeschadet des Rechtes der Gerichte, ehrenamtliche Bewährungshelfer zu bestellen, sollen die Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen der Justiz ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen.
13.2 Ehrenamtliche Mitarbeiter werden vom Präsidenten des Landgerichts zugelassen. Die Zulassung wird in der Regel zur Mitarbeit bei einem Sozialarbeiter/einer Sozialarbeiterin erteilt.
14. Fortbildung, Supervision und Methodik des Handelns
14.1 Fortbildung und Supervision sind unverzichtbare Bestandteile professioneller Sozialarbeit. Sie dienen der Kontrolle beruflichen Handelns und sind darauf gerichtet, die Kompetenz der Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen in den Arbeitsfeldern der Sozialen Dienste der Justiz zu fördern.
Für die Planung und Durchführung von Fortbildung ist das Ministerium der Justiz verantwortlich.
Es beteiligt daran die nachgeordneten Behörden/Personen, insbesondere
- die Präsidenten der Landgerichte,
- die Dezernenten für die Sozialen Dienste,
- die Sprecher der Dienststellen.
Das Ministerium der Justiz stellt sicher, daß eine bedarfsgerechte Supervision für die Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen in den Sozialen Diensten der Justiz stattfindet und daß mit der Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht der Sozialen Dienste befaßte Personen nicht als Supervisoren tätig werden.
Es ist Aufgabe des jeweils zuständigen Präsidenten des Landgerichts, geeignete, ihm von den betroffenen Sozialarbeitern der Dienststelle vorgeschlagene, Supervisoren nach Einholung der Zustimmung des Ministeriums der Justiz vertraglich zu verpflichten.
14.2 Die Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen reflektieren ihre Arbeit in regelmäßigen Fallbesprechungen unter fachlichen Gesichtspunkten. Diese Besprechungen dienen dem Ziel, das berufliche Handeln gegenseitig zu kontrollieren und angewandte Methoden weiter zu entwickeln.
14.3 In geeigneten Fällen ist Teamarbeit anzustreben, insbesondere bei der Wahrnehmung
- einzelfallübergreifender Aufgaben,
- Aufgaben nach 1.1.5, 1.1.7 und 1.4.
15. Die Allgemeine Verfügung tritt am 18. Februar 1994 in Kraft.
Potsdam, den 18. Februar 1994
Der Minister der Justiz
Dr. Bräutigam
Anlage
Verzeichnis der Dienstsitze der “Sozialen Dienste der Justiz" und ihrer regionalen Zuständigkeiten
I. Dienstsitze bei dem Landgericht Cottbus
- in Calau
für den Amtsgerichtsbezirk Lübben - in Cottbus
für die Amtsgerichtsbezirke Cottbus und Guben - in Senftenberg
für den Amtsgerichtsbezirk Senftenberg - in Zeischa bei Bad Liebenwerda
für den Amtsgerichtsbezirk Bad Liebenwerda
II. Dienstsitze bei dem Landgericht Frankfurt (Oder)
- in Bernau
für die Amtsgerichtsbezirke Bernau und Strausberg - in Eberswalde
für die Amtsgerichtsbezirke Eberswalde und Bad Freien-walde - in Frankfurt (Oder)
für die Amtsgerichtsbezirke Frankfurt (Oder) und Ei-sen-hütten-stadt - in Fürstenwalde
für den Amtsgerichtsbezirk Fürstenwalde - in Schwedt
für den Amtsgerichtsbezirk Schwedt
III. Dienstsitze beim Landgericht Neuruppin
- in Neuruppin
für die Amtsgerichtsbezirke Neuruppin und Zehdenick - in Oranienburg
für den Amtsgerichtsbezirk Oranienburg - in Perleberg
für den Amtsgerichtsbezirk Perleberg - in Prenzlau
für den Amtsgerichtsbezirk Prenzlau - in Pritzwalk
für die Amtsgerichtsbezirke Perleberg und Neuruppin
IV. Dienstsitze beim Landgericht Potsdam
- in Brandenburg an der Havel
für die Amtsgerichtsbezirke Brandenburg an der Havel und Rathe-now - in Königs Wusterhausen
für die Amtsgerichtsbezirke Königs Wusterhausen und Zossen - in Luckenwalde
für den Amtsgerichtsbezirk Luckenwalde - in Potsdam
für die Amtsgerichtsbezirke Potsdam und Nauen
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 18. Februar 1994 | JMBl/94, [Nr. 3], S. 33 | |
| Nrn. 3.2, 6, 8.2.2, 9.2.2, 9.2.4, 10.1, 10.2 und 14.1 geändert durch Allgemeine Verfügung vom 2. Oktober 1997 | JMBl/97, [Nr. 11], S. 135 | |
| Außer Kraft getreten am 1. September 2007 durch Allgemeine Verfügung vom 30. Juli 2007 | JMBl/07, [Nr. 8], S. 125 | |
Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen