Historische Fassung Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik)
Historische Fassung
I.
Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat auf seiner letzten Sitzung verschiedene Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik) beschlossen. Aus diesem Grund wird ein neuer Sonderdruck der „Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik) - Stand: 1. Januar 2012“ herausgegeben. Den Gerichten wird jeweils ein elektronisches Exemplar der Anordnung zur Verfügung gestellt.
II.
Die Anordnung tritt in der neuen Fassung (Stand: 1. Januar 2012) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die mit Allgemeiner Verfügung des Ministers der Justiz vom 8. November 2010 (JMBl. S. 87) in Kraft gesetzte Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik) außer Kraft.
Potsdam, den 21. Dezember 2011
Der Minister der Justiz
Dr. Volkmar Schöneburg
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit
(ArbG-Statistik)
Stand 1. Januar 2012
Amtliche Fassung der für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Landesverwaltungen
Inhaltsübersicht
| § 1 | Art und Umfang der Erhebung |
| § 2 | Erhebungseinheiten |
| § 3 | Änderung der Geschäftsverteilung |
| § 4 | Erfassung der Verfahren |
| § 5 | Abgabe innerhalb des Gerichts |
| § 6 | Abschluss der Verfahren |
| § 7 | Monatserhebung |
| § 8 | Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt |
| § 9 | Aufbereitung der statistischen Erhebungen |
| § 10 | Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter |
| § 11 | Inkrafttreten |
| Anlage 1 | Verfahrenserhebung für Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz |
| Anlage 2 | Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz |
| Anlage 3 | Verfahrenserhebung für Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz |
| Anlage 4 | Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz |
| Anlage 5 | Verfahrenserhebung für Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz |
| Anlage 6 | Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz |
| Anlage 7 | Verfahrenserhebung für Beschwerdeverfahren in Beschlusssachen vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz |
| Anlage 8 | Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschwerdeverfahren in Beschlusssachen vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz |
| Anlage 9 | Monatserhebung über Verfahren vor dem Arbeitsgericht |
| Anlage 10 | Monatserhebung über Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht |
| Anlage 11 | Erläuterungen zu den Monatserhebungen (Anlagen 9 und 10) |
| Anlage 12 | Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte |
§ 1
Art und Umfang der Erhebung
(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten erhoben.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die im Abschnitt "Art des Verfahrens" der Anlagen 1, 3, 5 und 7 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung).
(3) Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt E sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt F der Anlagen 9 und 10 zusammenzustellen (Monatserhebung).
(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.
§ 2
Erhebungseinheiten
(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 12 ersichtlichen Schlüsselzahlen.
(2) Erhebungseinheiten sind
- bei dem Arbeitsgericht und
- bei dem Landesarbeitsgericht
jeweils die Kammern.
(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet
- bei dem Arbeitsgericht
| 1 | für die allgemeinen Kammern, |
| 2 | für die Kammern der Sozial- und Zusatzversorgungskassen des Baugewerbes, |
| 3 | für die sonstigen Fachkammern, |
| 4 | für die auswärtigen Kammern, |
- bei dem Landesarbeitsgericht
| 6 | für die allgemeinen Kammern, |
| 7 | für die Fachkammern. |
3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. 5Den Kammern eines Gerichts, die regelmäßig an bestimmten Tagen Sitzungen an einem anderen Ort als dem Gerichtssitz abhalten (auswärtige Gerichtstage), können von der Gerichtsverwaltung mehrere Schlüsselzahlen zugeteilt werden.
(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.
§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung
(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.
(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.
§ 4
Erfassung der Verfahren
(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.
(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn
- es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
- es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
- es durch
- Versäumnisurteil,
- Arrest,
- einstweilige Verfügung,
- Beschluss über die Prozesskostenhilfe,
- Ruhen,
- Aussetzung,
- Unterbrechung oder
- Nichtbetrieb, mit Ausnahme der Fälle des § 54 Absatz 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG),
- durch das Einreichen einer Rügeschrift von der durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Fortführung des Verfahrens nach § 78a ArbGG begehrt wird,
- es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 302, 145 Absatz 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]) im Nachverfahren weiterbetrieben wird,
- es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
- in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde.
(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn
- ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,
- ein Antrag, eine Klage, eine Beschwerde oder eine Berufung eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts sofortige Beschwerde eingelegt worden, wird das betreffende Verfahren auch dann nicht statistisch erfasst, wenn es vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der sofortigen Beschwerde eingeht,
- ein Antrag auf Änderung der Zahlungsbedingungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe eingeht,
- das Gericht die Durchführung eines Ordnungsgeld- oder Ordnungshaftverfahrens anordnet,
- eine Berufung oder Beschwerde eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst (Absatz 1 Satz 2),
- ein Antrag auf Feststellung der Wirkung der Rücknahme der Klage (§ 54 Absatz 2 Satz 1, § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 269 Absatz 4 ZPO) oder des Rechtsmittels (§ 64 Absatz 6, § 87 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 516 Absatz 3 Satz 2 ZPO) durch Beschluss eingeht und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist,
- ein Antrag auf Entscheidung des Prozessgerichts eingeht, die nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu treffen ist, zum Beispiel Vollstreckungshandlungen nach § 62 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 887, 888 ZPO,
- über einen nicht selbständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden wird und das betreffende Verfahren bereits statistisch abgeschlossen worden ist.
(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln
- irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,
- Änderungen der Gegenstände des Verfahrens und
- Änderungen der Art des Verfahrens.
(5) 1Die Gegenstände des Verfahrens nach Anlage 1 Abschnitt G und Anlage 5 Abschnitt G sind auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung oder Ergänzung der Gegenstände des Verfahrens ist der Vermerk zu berichtigen.
§ 5
Abgabe innerhalb des Gerichts
(1) 1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, ist lediglich der Abschnitt "Abgabe innerhalb des Gerichts" auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.
(2) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.
§ 6
Abschluss der Verfahren
(1) Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist.
(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, die unterschriebene Niederschrift, zum Beispiel über die Verkündung eines Anerkenntnisurteils oder streitigen Urteils, der Vergleich oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel eine Klagerücknahmeerklärung, die nicht der Zustimmung des Gegners bedarf, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:
- bei einem Versäumnisurteil, gegen das Einspruch zulässig ist,
- mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 59 Satz 1 ArbGG),
- wenn das Versäumnisurteil nicht zugestellt werden kann, mit Ablauf von drei Monaten nach dem letzten erfolglosen Zustellungsversuch,
- bei einem Arrest oder einer einstweiligen Verfügung mit Ablauf von drei Monaten nach dem Erlass einer Entscheidung, wenn innerhalb dieser Frist kein Widerspruch eingelegt worden ist,
- bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass der Antrag, die Klage, die Beschwerde oder die Berufung (Hauptsache) anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,
- mit Ablauf eines Monats nach dem Beschluss, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wird oder gegen den ablehnenden Beschluss sofortige Beschwerde eingereicht worden ist,
- mit Ablauf eines Monats nach Erledigung einer innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gegen einen ablehnenden Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht worden ist,
- erst mit der Erledigung der Hauptsache, wenn diese innerhalb der in Buchstabe a oder b genannten Frist anhängig geworden ist,
- bei einem widerruflichen Vergleich mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist,
- bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel § 54 Absatz 5 ArbGG, oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 148, 149 ZPO, mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,
- bei Unterbrechung des Verfahrens, zum Beispiel § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 239 bis 242, 244, 245 ZPO, oder Nichtbetrieb mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung oder der letzten Prozesshandlung der Parteien, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist,
- bei Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Parteien, für den Fall, dass das Gericht nicht sogleich über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet, nach Absendung der ersten Ausfertigung des Beschlusses nach § 91a Absatz 1 ZPO, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Erledigungserklärung durch die Parteien,
- bei einem nicht selbständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn über ihn nach Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des betreffenden Verfahrens noch nicht entschieden worden ist.
2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.
(4) 1Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 statistisch als erledigt gilt. 2Dies gilt in den Fällen des Absatzes 3 auch dann, wenn vor Ablauf der Frist die Sache als endgültig erledigt behandelt wird. 3Sind in einem Verfahren mehrere Fristen zu beachten, ist das Verfahren nach Ablauf der längsten Frist statistisch abzuschließen.
(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als zwölf Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.
§ 7
Monatserhebung
(1) 1Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1, 3, 5 und 7 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 9 und 10 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. 2Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand am Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz für die nach den Anlagen 1 und 5 erfassten Verfahren nach Verfahrensgegenständen aufzuteilen.
(2) 1Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.
(3) 1Außerdem sind die in Abschnitt F der Anlagen 9 und 10 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlage 11 zusammenzustellen. 2Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.
(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.
(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.
§ 8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt
Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.
§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen
Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der obersten Landesbehörde sowie den Gerichten zur Verfügung.
§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter
(1) Die Gerichtsverwaltung und die Vorsitzenden der Kammern erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.
(2) 1Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.
§ 11
Inkrafttreten
1Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 2007 durchgeführt. 2Diese Fassung der ArbG-Statistik gilt ab 1. Januar 2012.
Anlage 1
Anlage 2
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz
I. Allgemeines
1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt L genannte Verfahrensart zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
- beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten B bis H; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu Abschnitt J Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
3Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis R erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J „Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft.
4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 6In Zweifelsfällen ist die Geschäftsleitung zu beteiligen.
7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.
8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F und R sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 9Das Datum in den Abschnitten F und R ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).
10Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
11Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Rücknahme der Klage Position Q 6 und Anerkenntnis im Übrigen Position Q 3, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position Q 3. 12Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen O 1 a und O 2 nur Position O 1 a, wenn einer der Kläger durch einen Rechtsanwalt und ein anderer Kläger nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.
13In dem mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitt G und in Position O 1 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen G b und G d, wenn ein Verfahren Zahlungsklage und Sonstiges zum Gegenstand hat.
14Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel Position O 1 a, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist oder Position P 1.1, wenn mindestens einem von mehreren Klägern oder Beklagten Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu B: Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 12.
Zu C: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D: laufende Nummer des Datensatzes
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu E: Geschäftsnummer
Von der Geschäftsnummer sind lediglich die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens und die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl zu erfassen.
Zu F: Tag des Eingangs der Sache
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmen-den Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
4Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist grundsätzlich der Tag des Eingangs des Widerspruchs oder des Einspruchs zu erfassen. 5Hat bei Eingang des Widerspruchs noch kein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vorgelegen, ist das Datum des Eingangs des Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung anzugeben.
6Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch
- Versäumnisurteil,
- Arrest oder einstweilige Verfügung,
- Prozesskostenhilfebeschluss,
- Ruhen,
- Aussetzung,
- Unterbrechung oder
- Nichtbetrieb
und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.
7Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 78a ArbGG) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. 8Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu G: Gegenstand des Verfahrens
1In diesem Abschnitt sind alle die Positionen (G a bis G d) zu erfassen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden. 2Dies gilt auch für ein Rügeverfahren und ein Abhilfeverfahren nach § 78a ArbGG. 3Die Verfahrensgegenstände einer Widerklage sind zu ergänzen, sofern sie nicht bereits für die Klage erfasst worden sind. 4Das Gleiche gilt für die Verfahrensgegenstände von Hilfsanträgen. 5Durch einen Mehrvergleich hinzukommende Verfahrensgegenstände bleiben unberücksichtigt.
Zu G a: Gegenstand des Verfahrens - Bestandsstreitigkeiten
1Unter den Verfahrensgegenstand „Bestandsstreitigkeiten“ fallen auch Befristung, Weiterbeschäftigung, Anfechtung und Auflösung mit Abfindung nach §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). 2In Abschnitt G a ist nur die Unterposition anzugeben, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (siehe Ziffer I Satz 11).
Zu G b: Gegenstand des Verfahrens - Zahlungsklagen
Unter den Verfahrensgegenstand „Zahlungsklagen“ fallen Zahlungsklagen einschließlich der Feststellung des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung, soweit nicht Position G c zutrifft, zum Beispiel Arbeitsentgelt, Urlaubsentgelt und -abgeltung, Schadenersatz und Betriebsrenten.
Zu G c: Gegenstand des Verfahrens - Tarifliche Eingruppierung
1Unter den Verfahrensgegenstand „Tarifliche Eingruppierung“ fallen sowohl tarifliche Feststellungsklagen als auch Zahlungsklagen auf Grund einer tariflichen Eingruppierung. 2Bei Vorliegen einer kombinierten Feststellungs- und Zahlungsklage ist als Verfahrensgegenstand ausschließlich „Tarifliche Eingruppierung“ anzugeben.
Zu G d: Gegenstand des Verfahrens - Sonstiges
Unter den Verfahrensgegenstand „Sonstiges“ fallen zum Beispiel Verfahren betreffend
- Urlaubserteilung,
- Zeugniserteilung und -berichtigung,
- Arbeitspapiere,
- Beschäftigung
sowie Klagen in Zwangsvollstreckungssachen nach Buch 8 der ZPO.
Zu J: Abgabe innerhalb des Gerichts
- 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Kammer zum Zweck der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
- sich die Gegenstände des Verfahrens (Abschnitt G) geändert haben; eine Änderung der Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn einzelne Gegenstände vorab erledigt, zum Beispiel durch Rücknahme, oder abgetrennt werden,
- eine Kammer wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position Q 7 auszufüllen.
- 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Kammer, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Kammer und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10015 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10009 bis 10011 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von der Erhebungseinheit 10009 bis 10011 an die Erhebungseinheit 10015 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10015 zu erfassen.
6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu L: Art des Verfahrens
1Position L 1 ist auch bei der Wiederaufnahmeklage anzugeben. Eine Klage in Zwangsvollstreckungssachen nach dem Buch 8 der ZPO ist ebenfalls in Position L 1 zu erfassen.
2Ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ist in Position L 3 zu erfassen. 3Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.
Zu M: Verfahren unter Beteiligung des öffentlichen Dienstes
Ein Verfahren unter Beteiligung des öffentlichen Dienstes liegt vor, wenn Kommunen, Länder, der Bund oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber beteiligt sind, soweit die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, zum Beispiel BAT, BAT-O, TVöD, TV-L, Anwendung finden.
Zu N: Die Klage oder der Antrag ist eingereicht worden durch
1Hier ist anzugeben, wer die Klage oder den Antrag eingereicht hat. 2Eine Widerklage ist nicht einzubeziehen. 3Eine Drittschuldnerklage ist in Position N 1 zu erfassen.
Zu O: Vertretung
1Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel Position O 1 a auf Klägerseite, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist.
2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist.
Zu P: Prozesskostenhilfe und Beiordnung nach § 11a ArbGG
1Hier ist auch ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu erfassen.
2Treffen bei einer Mehrheit von Klägern oder Antragstellern und Beklagten oder Antragsgegnern mehrere Möglichkeiten zu, ist für jede Partei nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (siehe Ziffer I Satz 11).
3Die nachträgliche Änderung oder Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung oder der Beiordnung nach § 11a ArbGG bleibt unberücksichtigt.
4Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. 5Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
6Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt P wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. 7Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu Q: Das Verfahren ist erledigt worden durch
1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch streitiges Urteil gegen einen Beklagten und später durch Anerkenntnisurteil gegen den anderen Beklagten, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das Anerkenntnisurteil. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall das streitige Urteil, bleiben unberücksichtigt. 4Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht als Teilerledigung anzusehen.5Ausschlaggebend für das Ausfüllen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. 6Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel streitiges Urteil gegen einen Beklagten und Anerkenntnisurteil gegen den anderen Beklagten in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 11 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das streitige Urteil in Position Q 1.
7Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
8Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 78a Absatz 4 Satz 2 ArbGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „sonstige Erledigungsart“ (Position Q 7) anzugeben.
Zu Q 1: Das Verfahren ist erledigt worden durch streitiges Urteil
1Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung ergehen. 2Zu erfassen ist auch ein Vorbehaltsurteil, das auf Grund von § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 302 oder 145 Absatz 3 ZPO ergeht.
3Nicht zu erfassen sind hier Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (Position Q 3).
Zu Q 2: Das Verfahren ist erledigt worden durch Vergleich
1Hier sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche zu erfassen.
2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist.
3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst.
4Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs nach § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position anzugeben. 5Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist Position Q 7 zu erfassen.
Zu Q 3: Das Verfahren ist erledigt worden durch Versäumnis-, Anerkenntnis-, Verzichtsurteil
Ein Versäumnisurteil, gegen das Einspruch zulässig ist, kommt als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.
Zu Q 4: Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss über Arrest oder einstweilige Verfügung
1In Betracht kommen die Beschlüsse nach § 62 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 922 und 936 ZPO. 2Hier ist sowohl ein ablehnender als auch ein stattgebender Beschluss zu erfassen; ein stattgebender Beschluss jedoch nur dann, wenn gegen ihn bis zum Ablauf von drei Monaten nach seinem Erlass kein Widerspruch eingelegt worden ist.
Zu Q 6: Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme der Klage oder des Antrags
1Bei Rücknahme einer Klage, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern mit Eingang der letzten Zustimmungserklärung. 2Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. 3Diese Position ist auch anzugeben, wenn die Wirkungen der Rücknahme der Klage durch Beschluss ausgesprochen worden sind.
Zu R: Tag der Erledigung der Sache
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt Q ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses, zum Beispiel Verweisungsbeschluss, Verbindungsbeschluss, oder des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme, im Fall des § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist, oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einem widerruflichen Vergleich, einem Versäumnisurteil, einem Arrest, einer einstweiligen Verfügung und einem Prozesskostenhilfebeschluss. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts R außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
7Bei einem Vergleich nach § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO (siehe Erläuterungen zu Position Q 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgeblich.
Anlage 3
Anlage 4
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz
I. Allgemeines
1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt J genannte Verfahrensart zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
- beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten B bis G,
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
3Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis G müssen die Angaben zu den Abschnitten J bis N erfasst werden, sofern nicht Abschnitt H „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 6In Zweifelsfällen ist die Geschäftsleitung zu beteiligen.
7Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.
8Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, L und N sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 9Das Datum in den Abschnitten F und N ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).
10Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
11Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Rücknahme des Antrags Position M 5 und Beschluss im Übrigen Position M 1, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position M 1.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu B: Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 12.
Zu C: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D: laufende Nummer des Datensatzes
Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu E: Geschäftsnummer
Von der Geschäftsnummer sind lediglich die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens und die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl zu erfassen.
Zu F: Tag des Eingangs der Sache
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
4Wird ein Verfahren, das durch einstweilige Verfügung (siehe Erläuterungen zu Position M Satz 4) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.
5Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 78a ArbGG) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. 6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu H: Abgabe innerhalb des Gerichts
- 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Kammer zum Zweck der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- Abschnitt H ist auch auszufüllen, wenn
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
- eine Kammer wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt H, sondern Position M 6 auszufüllen.
- 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Kammer, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Kammer und das Ausfüllen des Abschnitts H erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10015 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10009 bis 10011 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von der Erhebungseinheit 10009 bis 10011 an die Erhebungseinheit 10015 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts H der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10015 zu erfassen.
6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu J: Art des Verfahrens
1Position J 1 ist auch bei dem Wiederaufnahmeantrag anzugeben.
2Ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ist in Position J 3 zu erfassen. 3Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.
Zu K: Der Antrag ist eingereicht worden durch
Hier ist anzugeben, wer den Antrag eingereicht hat.
Zu L: Anzahl der Beteiligten
1Anzugeben ist die Anzahl der Beteiligten. 2Reichen die Felder für die Ziffern der zu erfassenden Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl (99) zu erfassen.
Zu M: Das Verfahren ist erledigt worden durch
1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel wie im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 11 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich der Beschluss in Position M 1.
5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenbeschlüsse, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
6Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 78a Absatz 4 Satz 2 ArbGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „sonstige Erledigungsart“ (Position M 6) anzugeben.
Zu M 1: Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss
Zu erfassen sind Beschlüsse nach § 84 ArbGG.
Zu M 2: Das Verfahren ist erledigt worden durch Vergleich
1Hier sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche nach § 83a ArbGG zu erfassen.
2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist.
3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. 4Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist Position M 6 zu erfassen.
Zu M 3: Das Verfahren ist erledigt worden durch Einstellung
Zu erfassen ist die Einstellung des Verfahrens auf Grund übereinstimmender Erledigungserklärungen aller Beteiligten nach § 83a Absatz 2 ArbGG sowie die Fälle, in denen die Beteiligten der Erledigungserklärung eines oder mehrerer Antragsteller zugestimmt haben (§ 83a Absatz 3 ArbGG).
Zu M 4: Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss über Arrest oder einstweilige Verfügung
1In Betracht kommen die Beschlüsse nach § 85 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 922 und 936 ZPO. 2Hier ist sowohl ein ablehnender als auch ein stattgebender Beschluss zu erfassen, ein stattgebender Beschluss jedoch nur dann, wenn gegen ihn bis zum Ablauf von drei Monaten nach seinem Erlass kein Widerspruch eingelegt worden ist.
Zu M 5: Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme des Antrags
Diese Position ist auch anzugeben, wenn die Wirkungen der Rücknahme des Antrags durch Beschluss ausgesprochen worden sind.
Zu N: Tag der Erledigung der Sache
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt M ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs der Rücknahmeerklärung oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einem widerruflichen Vergleich, einer einstweiligen Verfügung und einem Prozesskostenhilfebeschluss. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts N außer Betracht.
Anlage 5
Anlage 6
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz
I. Allgemeines
1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt M genannte Verfahrensart zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
- beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten B bis H; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu Abschnitt J Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
3Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis R und T erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft. 4Die Eingabe für den Abschnitt S richtet sich nach dem Einzelfall.
5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 7In Zweifelsfällen ist die Geschäftsleitung zu beteiligen.
8Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.
9Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, K, L und T sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 10Das Datum in den Abschnitten F und T ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).
11Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
12Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Rücknahme der Berufung Position R 6 und Anerkenntnis im Übrigen Position R 3, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position R 3. 13Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen Q 1.2 und Q 2 nur Position Q 1.2, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung einem der Rechtsmittelführer bewilligt und einem anderen Rechtsmittelführer abgelehnt worden ist.
14In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G, O und P sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel Positionen G b und G d, wenn ein Verfahren Zahlungsklage und Sonstiges zum Gegenstand hat.
15Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern zutreffen, zum Beispiel Position Q 1.1, wenn mindestens einem von mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu B: Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 12.
Zu C: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D: laufende Nummer des Datensatzes
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu E: Geschäftsnummer
Von der Geschäftsnummer sind lediglich die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens und die letzten beiden Ziffern der Jahreszahl zu erfassen.
Zu F: Tag des Eingangs der Sache
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Berufung oder der Antrag beim Berufungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
4Wird ein in der Berufungsinstanz durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das in der Berufungsinstanz durch
- Versäumnisurteil,
- Arrest oder einstweilige Verfügung,
- Prozesskostenhilfebeschluss,
- Ruhen,
- Aussetzung,
- Unterbrechung oder
- Nichtbetrieb
und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.
5Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 78a ArbGG) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. 6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu G: Gegenstand des Verfahrens
1In diesem Abschnitt sind alle die Positionen (G a bis G d) zu erfassen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden. 2Dies gilt auch für ein Rügeverfahren und ein Abhilfeverfahren nach § 78a ArbGG. 3Die Verfahrensgegenstände eines weiteren, gegen die gleiche Entscheidung eingereichten Rechtsmittels sind zu ergänzen, sofern sie nicht bereits für das zuerst eingereichte Rechtsmittel erfasst worden sind. 4Das Gleiche gilt für die Verfahrensgegenstände von Hilfsanträgen. 5Durch einen Mehrvergleich hinzukommende Verfahrensgegenstände bleiben unberücksichtigt.
Zu G a: Bestandsstreitigkeiten
1Unter den Verfahrensgegenstand „Bestandsstreitigkeiten“ fallen auch Befristung, Weiterbeschäftigung, Anfechtung und Auflösung mit Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG. 2In Abschnitt G a ist nur die Unterposition anzugeben, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (siehe Ziffer I Satz 12).
Zu G b: Zahlungsklagen
Unter den Verfahrensgegenstand „Zahlungsklagen“ fallen Zahlungsklagen einschließlich der Feststellung des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung, soweit nicht Position G c zutrifft, zum Beispiel Arbeitsentgelt, Urlaubsentgelt und -abgeltung, Schadenersatz und Betriebsrenten.
Zu G c: Tarifliche Eingruppierung
1Unter den Verfahrensgegenstand „Tarifliche Eingruppierung“ fallen sowohl tarifliche Feststellungsklagen als auch Zahlungsklagen auf Grund einer tariflichen Eingruppierung. 2Bei Vorliegen einer kombinierten Feststellungs- und Zahlungsklage ist als Verfahrensgegenstand ausschließlich „Tarifliche Eingruppierung“ anzugeben.
Zu G d: Sonstiges
Unter den Verfahrensgegenstand „Sonstiges“ fallen zum Beispiel Verfahren betreffend
- Urlaubserteilung,
- Zeugniserteilung und -berichtigung,
- Arbeitspapiere,
- Beschäftigung
sowie Berufungen gegen Urteile in Zwangsvollstreckungssachen nach Buch 8 der ZPO.
Zu J: Abgabe innerhalb des Gerichts
- 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Kammer zum Zweck der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
- sich die Gegenstände des Verfahrens (Abschnitt G) geändert haben; eine Änderung der Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn einzelne Gegenstände vorab erledigt, zum Beispiel durch Rücknahme, oder abgetrennt werden,
- eine Kammer wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position R 7 auszufüllen.
- 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Kammer, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Kammer und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 60005 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 60002 bis 60004 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von der Erhebungseinheit 60002 bis 60004 an die Erhebungseinheit 60005 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 60005 zu erfassen.
6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu K: Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanz
Die Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanz ergibt sich aus Anlage 12.
Zu L: Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz
1Als Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag beim Arbeitsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Ist ein Mahnverfahren in der 1. Instanz vorausgegangen, ist der Tag anzugeben, an dem die Kammer mit der Streitsache erstmals befasst war.
Zu M: Art des Verfahrens
1Eine Berufung gegen ein Urteil in Zwangsvollstreckungssachen nach Buch 8 der ZPO ist in Position M 2 zu erfassen.
2Ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ist in Position M 4 zu erfassen. 3Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.
Zu N: Verfahren unter Beteiligung des öffentlichen Dienstes
Ein Verfahren unter Beteiligung des öffentlichen Dienstes liegt vor, wenn Kommunen, Länder, der Bund oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber beteiligt sind, soweit die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, zum Beispiel BAT, BAT-O, TVöD, TV-L, Anwendung finden.
Zu O: Rechtsmittelführer/-gegner
1Bei mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern, die verschiedenen Gruppen angehören, sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen anzugeben. 2Maßgeblich ist das erste Rechtsmittel. 3Eine Anschlussberufung ist nicht einzubeziehen.
4Gehören mehrere Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner zur selben Gruppe, ist die zutreffende Position zu erfassen.
5Maßgeblich sind die Beteiligtenangaben zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses in der Instanz.
Zu P: Vertretung
1Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern zutreffen, zum Beispiel wenn mindestens einer von mehreren Rechtsmittelführern durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist.
2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn eine Partei nur zeitweise vertreten worden ist.
Zu Q: Prozesskostenhilfe
1Hier ist auch ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zu erfassen.
2Treffen bei einer Mehrheit von Rechtsmittelführern und Rechtsmittelgegnern mehrere Möglichkeiten zu, ist für jede Partei nur die Position anzugeben, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (siehe Ziffer I Satz 12).
3Die nachträgliche Änderung oder Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt.
4Bei einer Mehrheit von Bewilligungen mit und ohne Ratenzahlungen auf der Seite einer Partei ist die Bewilligung ohne Ratenzahlung anzugeben. 5Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.
6Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt Q wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. 7Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu R: Das Verfahren ist erledigt worden durch
1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2Hat sich das Berufungsverfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch streitiges Urteil gegen einen Berufungsbeklagten und später durch Anerkenntnisurteil gegen den anderen Berufungsbeklagten, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das Anerkenntnisurteil. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall das streitige Urteil, bleiben unberücksichtigt. 4Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist dabei nicht als Teilerledigung anzusehen. 5Ausschlaggebend für das Ausfüllen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. 6Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel streitiges Urteil gegen einen Berufungsbeklagten und Anerkenntnisurteil gegen den anderen Berufungsbeklagten in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 12 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das streitige Urteil in Position R 1. 7Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
8Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 78a Absatz 4 Satz 2 ArbGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „sonstige Erledigungsart“ (Position R 7) anzugeben.
Zu R 1: Das Verfahren ist erledigt worden durch streitiges Urteil
1Streitige Urteile sind alle Urteile, die nach streitiger Verhandlung ergehen. 2Zu erfassen ist auch ein Vorbehaltsurteil, das auf Grund von § 64 Absatz 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 302 oder 145 Absatz 3 ZPO ergeht.
3Nicht zu erfassen sind hier Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (Position R 3).
4Die Angabe dieser Position erfordert gleichzeitig Angaben im Abschnitt S.
Zu R 2: Das Verfahren ist erledigt worden durch Vergleich
1Hier sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche zu erfassen.
2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist.
3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst.
4Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs nach § 64 Absatz 6 ArbGG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position anzugeben.
5Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist Position R 7 zu erfassen.
Zu R 3: Das Verfahren ist erledigt worden durch Versäumnis-, Anerkenntnis-, Verzichtsurteil
Ein Versäumnisurteil, gegen das Einspruch zulässig ist, kommt als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.
Zu S: Revision
1Ist das Verfahren durch streitiges Urteil (Position R 1) erledigt worden, sind Angaben in Abschnitt S zu erfassen. 2Bei allen anderen Erledigungsarten (Positionen R 2 bis R 7) bleibt dieser Abschnitt leer.
Zu T: Tag der Erledigung der Sache
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Berufungsverfahren durch die in Abschnitt R ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs der Rücknahmeerklärung oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einem widerruflichen Vergleich, einem Versäumnisurteil, einem Arrest, einer einstweiligen Verfügung und einem Prozesskostenhilfebeschluss. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts T außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
7Bei einem Vergleich nach § 64 Absatz 6 ArbGG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO (siehe Erläuterungen zu Position R 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgeblich.
Anlage 7
Anlage 8
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschwerdeverfahren in Beschlusssachen vor dem Landesarbeitsgericht einschließlich der Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz
I. Allgemeines
1Für jedes Verfahren, das eine in Abschnitt L genannte Verfahrensart zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
- beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten B bis G,
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
3Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis G müssen die Angaben zu den Abschnitten J bis O und Q erfasst werden, sofern nicht Abschnitt H „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft. 4Die Eingabe für den Abschnitt P richtet sich nach dem Einzelfall.
5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 7In Zweifelsfällen ist die Geschäftsleitung zu beteiligen.
8Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.
9Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, J, K, N und Q sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 10Das Datum in den Abschnitten F und Q ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).
11Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
12Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei teilweiser Rücknahme der Beschwerde Position O 4 und Beschluss im Übrigen Position O 1, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position O 1.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu B: Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 12.
Zu C: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu D: laufende Nummer des Datensatzes
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu E: Geschäftsnummer
Von der Geschäftsnummer sind lediglich die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens und die letzten beiden Ziffern der Jahreszahl zu erfassen.
Zu F: Tag des Eingangs der Sache
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Beschwerde oder der Antrag beim Beschwerdegericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Bei der Übernahme einer Sache von einer Kammer desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich. 3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
4Wird ein Verfahren, das durch einstweilige Verfügung oder Prozesskostenhilfebeschluss erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.
5Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 78a ArbGG) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich. 6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu H: Abgabe innerhalb des Gerichts
- 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe an eine andere Kammer zum Zweck der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- Abschnitt H ist auch auszufüllen, wenn
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
- eine Kammer wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt H, sondern Position O 5 auszufüllen.
- 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Kammer abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Kammer, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Kammer und das Ausfüllen des Abschnitts H erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 60005 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 60002 bis 60004 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von der Erhebungseinheit 60002 bis 60004 an die Erhebungseinheit 60005 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts H der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 60005 zu erfassen.
6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu J: Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanz
Die Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanz ergibt sich aus Anlage 12.
Zu K: Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz
Als Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz ist der Tag zu erfassen, an dem der Antrag beim Arbeitsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
Zu L: Art des Verfahrens
1Ein selbständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ist in Position L 4 zu erfassen. 2Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.
Zu M: Die Beschwerde ist eingelegt worden durch
Hier ist anzugeben, wer die Beschwerde eingelegt hat.
Zu N: Anzahl der Beteiligten
1Anzugeben ist die Anzahl der Beteiligten. 2Reichen die Felder für die Ziffern der zu erfassenden Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl (99) zu erfassen.
Zu O: Das Verfahren ist erledigt worden durch
1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz oder hinsichtlich der vorläufigen Maßnahme bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel wie im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 12 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich der Beschluss in Position O 1.
5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenbeschlüsse, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
6Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 78a Absatz 4 Satz 2 ArbGG als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „sonstige Erledigungsart“ (Position O 5) anzugeben.
Zu O 1: Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss
Zu erfassen sind Beschlüsse nach § 91 ArbGG.
Zu O 2: Das Verfahren ist erledigt worden durch Vergleich
1Hier sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche nach § 90 Absatz 2 in Verbindung mit § 83a Absatz 1 ArbGG zu erfassen.
2Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist.
3Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst.
4Ist das Verfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich erledigt worden, ist Position O 5 zu erfassen.
Zu O 3: Das Verfahren ist erledigt worden durch Einstellung
Zu erfassen ist die Einstellung des Verfahrens auf Grund übereinstimmender Erledigungserklärungen aller Beteiligten nach § 90 Absatz 2 in Verbindung mit § 83a Absatz 2 ArbGG sowie die Fälle, in denen die Beteiligten der Erledigungserklärung eines oder mehrerer Antragsteller zugestimmt haben (§ 90 Absatz 2 in Verbindung mit § 83a Absatz 3 ArbGG).
Zu O 4: Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme der Beschwerde
Diese Position ist auch anzugeben, wenn die Wirkungen der Rücknahme des Antrags durch Beschluss ausgesprochen worden sind.
Zu P: Rechtsbeschwerde
1Ist das Verfahren durch Beschluss nach § 91 ArbGG (Position O 1) erledigt worden, sind Angaben in Abschnitt P zu erfassen. 2Bei allen anderen Erledigungsarten (Positionen O 2 bis O 5) bleibt dieser Abschnitt leer.
Zu Q: Tag der Erledigung der Sache
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Beschlusses, des Vergleichs oder des Eingangs der Rücknahmeerklärung oder des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei einem widerruflichen Vergleich, einer einstweiligen Verfügung und einem Prozesskostenhilfebeschluss 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts Q außer Betracht.
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Erläuterungen zu den Monatserhebungen (Anlagen 9 und 10)
I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu B: Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 12.
Zu C: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit (Kammer) ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie durch die Gerichtsverwaltung zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu E: Geschäftsentwicklung der über die Verfahrenserhebung erfassten Verfahren
1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu F: Sonstiger Geschäftsanfall
1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten. 2Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist, für jede Erhebungseinheit gesondert, aus den Listen der Aktenordnung zu ermitteln. 3An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.
4Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur eine Liste geführt, sind grundsätzlich in der Monatserhebung in Abschnitt F jeweils nur die auf die jeweilige Erhebungseinheit entfallenden Geschäfte zu erfassen.
Zu Anlage 9 Position F e: Kostensachen
1Unter dieser Position sind zu erfassen:
- Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss,
- Erinnerungen gegen den Kostenansatz,
- Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und
- Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 11a ArbGG beigeordneten Rechtsanwalts.
2Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind.
Zu Anlage 9 Position F f: sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens
Unter dieser Position sind auch selbständige Vollstreckungsanträge zu erfassen.
Zu Anlage 10 Position F II a: Kostensachen
1Unter dieser Position sind zu erfassen:
- Erinnerungen gegen den Kostenansatz und
- Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.
2Es sind nur Erinnerungen zu erfassen, die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind.
Zu Anlage 10 Position F II b: sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens
Unter diese Position fallen zum Beispiel
- Wahlanfechtung bei Präsidiumswahl (§ 21b Absatz 6 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG),
- Entscheidung bei Ablehnung von Rechtshilfe (§ 159 GVG),
- gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit (§ 36 ZPO),
- Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter (§ 28 ArbGG),
- Ablehnung von Gerichtspersonen bei Beschlussunfähigkeit des Arbeitsgerichts (§ 49 Absatz 2 ArbGG),
- Amtsentbindung von ehrenamtlichen Richtern (§ 21 Absatz 5, § 37 Absatz 2 ArbGG),
- Amtsenthebung von ehrenamtlichen Richtern (§§ 27, 37 Absatz 2 ArbGG).
Anlage 12
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 21. Dezember 2011 | JMBl/12, [Nr. 1], S. 3 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Januar 2013 durch Allgemeine Verfügung vom 20. November 2012 | JMBl/12, [Nr. 12], S. 116 | |
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