Historische Fassung Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)
Historische Fassung
I.
Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat auf seiner letzten Sitzung verschiedene Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik) beschlossen. Aus diesem Grund wird ein neuer Sonderdruck der „Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik) - Stand: 1. Januar 2012“ herausgegeben. Den Staatsanwaltschaften wird jeweils ein elektronisches Exemplar der Anordnung als PDF-Datei zugänglich gemacht.
II.
Die Anordnung wird in der neuen Fassung (Stand: 1. Januar 2012) zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt die mit Allgemeiner Verfügung des Ministers der Justiz vom 26. November 2010 (JMBl. S. 89) in Kraft gesetzte Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik) außer Kraft.
Potsdam, den 25. November 2011
Der Minister der Justiz
Dr. Volkmar Schöneburg
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften
(StA-Statistik)
Stand 1. Januar 2012
Amtliche Fassung der Landesjustizverwaltungen
Inhaltsübersicht
| § 1 | Art und Umfang der Erhebung |
| § 2 | Erhebungseinheiten |
| § 3 | Änderung der Geschäftsverteilung |
| § 4 | Erfassung der Verfahren |
| § 5 | Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft |
| § 6 | Abschluss der Verfahrenserhebung |
| § 7 | Monatserhebung |
| § 8 | Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt |
| § 9 | Aufbereitung der statistischen Erhebungen |
| § 10 | Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Staatsanwälte |
| § 11 | Inkrafttreten |
| Anlage 1 | Verfahrenserhebung für Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft / Generalstaatsanwaltschaft |
| Anlage 2 | Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft / Generalstaatsanwaltschaft |
| Anlage 3 | Katalog der Sachgebietsschlüssel |
| Anlage 4 | Monatserhebung über die Geschäfte der Staatsanwaltschaft |
| Anlage 5 | Monatserhebung über die Geschäfte der Generalstaatsanwaltschaft |
| Anlage 6 | Erläuterungen zu den Monatserhebungen (Anlagen 4 und 5) |
| Anlage 7 | Besondere Monatserhebung der Staatsanwaltschaft |
| Anlage 8 | Erläuterungen zu der Besonderen Monatserhebung der Staatsanwaltschaft |
| Anlage 9 | Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Staatsanwaltschaften |
| Anlage 10 | Vordruck über den Sitzungsdienst des Staatsanwalts / Amtsanwalts /Rechtsreferendars |
| Anlage 11 | Vordruck über eigene Ermittlungstätigkeiten des Staatsanwalts / Amtsanwalts |
| Anlage 12 | Manuelle Erhebung |
§ 1
Art und Umfang der Erhebung
(1) 1Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Ermittlungsverfahren und über sonstige Tätigkeiten der Staatsanwaltschaften erhoben. 2Soweit in dieser Anordnung von Staatsanwaltschaften und Staatsanwälten die Rede ist, sind darunter auch Amtsanwaltschaften und Amtsanwälte zu verstehen.
(2) 1Die Erhebung erstreckt sich auf alle Ermittlungsverfahren, die im Js-Register einzutragen sind (Verfahrenserhebung). 2Ausgenommen sind Anträge der Finanzbehörden auf Erlass eines Strafbefehls in Steuerstrafsachen, Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (Bußgeldverfahren) und Verfahren zur Vollstreckbarerklärung im Ausland verhängter Sanktionen. 3Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt werden nicht mit der Verfahrenserhebung erfasst, und zwar auch dann nicht, wenn der Staatsanwalt eigene Ermittlungen betreibt. 4Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt werden erst dann in die Erhebung einbezogen, wenn gegen einen namentlich bezeichneten Beschuldigten ermittelt wird. 5Der Inhalt der Erhebung ergibt sich aus Anlage 1.
(3) 1Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt E sowie der sonstige Geschäftsanfall, von der Generalstaatsanwaltschaft nach § 145 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) übernommenen Ermittlungsverfahren sowie der Sitzungsdienst und eigene Ermittlungstätigkeiten nach Abschnitt F und G der Anlage 4 sowie Abschnitt F, G und H der Anlage 5 zusammenzustellen (Monatserhebung). 2Darüber hinaus wird weiterer Geschäftsanfall der Staatsanwaltschaften nach Anlage 7 erhoben (Besondere Monatserhebung).
(4) 1Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben. 2Soweit diese Daten noch manuell erhoben werden, gelten die Bestimmungen der Anlage 12.
§ 2
Erhebungseinheiten
(1) Die Staatsanwaltschaften erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 9 ersichtlichen Schlüsselzahlen.
(2) 1Erhebungseinheiten sind die Dezernate. 2Die durch Geschäftsverteilungsplan einem einzelnen Staatsanwalt zugewiesenen Aufgaben bilden ein Dezernat. 3Die Behördenleitung kann einem Staatsanwalt durch Aufteilung der diesem zugewiesenen Aufgaben mehrere Erhebungseinheiten zuteilen. 4Der Begriff des Dezernats ist von der Person des Staatsanwalts unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. 5Wechsel in der Person des Staatsanwalts sowie Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung berühren den Bestand des Dezernats nicht, sofern kein Fall der rechtlichen Verhinderung vorliegt (§ 5 Absatz 1 Satz 1). 6Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben in Dezernate ohne Bedeutung.
(3) 1Die Behördenleitung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet
| 1 | für den Staatsanwalt, soweit nicht die Zahl 3 zutrifft, |
| 2 | für den Amtsanwalt, soweit nicht die Zahl 4 zutrifft, |
| 3 | für den Jugendstaatsanwalt in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 36 JGG), |
| 4 | für den Amtsanwalt in Verfahren nach dem JGG und |
| 5 | für Rechtsreferendare (vergleiche Anlage 6 Ziffer II Nummer 1 „Zu G [Anlage 4]" Satz 3 bis 6). |
3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.
(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.
§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung
(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Behördenleitung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.
(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.
§ 4
Erfassung der Verfahren
(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erhebende Ermittlungsverfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Ein von einer anderen Staatsanwaltschaft zu übernehmendes Verfahren ist erst dann zu erfassen, wenn die Übernahmebestätigung abgesandt wird.
(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn
- es eingestellt oder ausgesetzt gewesen ist und wieder aufgenommen wird, es sei denn, dass zwischenzeitlich die Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist,
- es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird.
(3) Wie Abgaben innerhalb der Staatsanwaltschaft (§ 5) sind zu behandeln
- irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,
- Änderungen des Sachgebiets und
- Änderungen der Art des Verfahrens.
(4) 1Der Sachgebietsschlüssel der Anlage 3 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.
§ 5
Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft
(1) 1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb der Staatsanwaltschaft an eine andere Erhebungseinheit abgegeben oder ist es wegen rechtlicher Verhinderung, zum Beispiel bei Ablehnung oder Ausschluss des nach dem Geschäftsverteilungsplan zunächst zuständigen Staatsanwalts von einem anderen Staatsanwalt durchzuführen, ist lediglich der Abschnitt „Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft“ auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für das übernehmende Dezernat wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei derselben Staatsanwaltschaft auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Staatsanwaltschaften.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- die Staatsanwaltschaft ein Verfahren an ihre Zweigstelle abgibt und umgekehrt,
- die Staatsanwaltschaft ein Verfahren an die selbstständige Amtsanwaltschaft an demselben Ort abgibt und umgekehrt.
(3) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.
§ 6
Abschluss der Verfahrenserhebung
(1) Ein Ermittlungsverfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beschuldigten und aller Straftaten erledigt ist und die vollständige Schlussverfügung des Staatsanwalts der Geschäftsstelle vorliegt.
(2) 1Bei vorläufiger Einstellung gilt das Verfahren mit der entsprechenden Verfügung des Staatsanwalts als erledigt. 2Eine Erfüllung von Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen ist nicht abzuwarten.
(3) Wird ein Verfahren an eine andere Staatsanwaltschaft abgegeben, gilt es erst dann als erledigt, wenn die Übernahmebestätigung vorliegt.
(4) 1Die Behördenleitung hat sicherzustellen, dass der statistische Abschluss unverzüglich nach Eintritt der Erledigung durchgeführt wird. 2Aus der Schlussverfügung sollen sich für die Geschäftsstelle die Einstellungsvorschriften zweifelsfrei ergeben.
(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als sechs Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beschuldigten erledigt sind.
§ 7
Monatserhebung
(1) 1Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach Anlage 1 erfassten Verfahren entsprechend der Anlage 6 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. 2Außerdem sind die in Abschnitt F und G der Anlage 4 sowie in Abschnitt F, G und H der Anlage 5 genannten Daten zusammenzustellen. 3Zusätzlich ist diese Bilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten, organisierter Kriminalität und Jugendschutzsachen aufzuteilen.
(2) 1Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.
(3) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.
(4) Die Behördenleitung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen, bei den Staatsanwaltschaften auch für die Besondere Monatserhebung nach Anlage 7 notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.
§ 8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt
Die Behördenleitung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.
§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen
Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der Justizverwaltung zur Verfügung.
§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Staatsanwälte
(1) Die Behördenleitung und die Staatsanwälte erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.
(2) Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung.
§ 11
Inkrafttreten
1Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 1976 durchgeführt. 2Diese Fassung der StA-Statistik gilt ab 1. Januar 2012.
Anlage 1
Anlage 2
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft
I. Allgemeines
1Für jedes in das Js-Register einzutragende Ermittlungsverfahren werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
- beim Eingang des Verfahrens die Angaben zu den Abschnitten B bis D sowie die Angaben in den Abschnitten E bis M; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II Zu N Nummer 2 Buchstabe b zu beachten
- nach Erledigung des Verfahrens (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2Neben den Angaben zu den Abschnitten B bis M müssen die Angaben zu den Abschnitten O bis R erfasst werden, sofern nicht Abschnitt N „Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft“ zutrifft.
3Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 4Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.
5 Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen. 6Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F, M, O, P und R sowie Position G a sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 7Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen. 8Das Datum in den Abschnitten F, M und R ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).
9Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.
10Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
11Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei Wiederaufnahme eines Verfahrens, das hinsichtlich eines Beschuldigten vorläufig eingestellt, hinsichtlich des anderen Beschuldigten nicht eingestellt gewesen ist, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielfall lediglich Position K 1. 12In den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten G und P sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen. 13Für die Abschnitte G und P gelten im Übrigen die besonderen Erläuterungen hierzu.
14Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Beschuldigten zutreffen, zum Beispiel Abschnitt K, wenn nur gegen einen von mehreren Beschuldigten das Ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt worden ist.
Zu den einzelnen Abschnitten
Zu B: Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft
Die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus Anlage 9.
Zu C: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
1Hier ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl einzutragen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Beispiel:
2Die Schlüsselzahl des Dezernats eines Staatsanwalts (nicht Jugendstaatsanwalts) lautet
| 1 | 0 | 1 | 1 | 2 |
3Als ein Verfahren des Jugendstaatsanwalts ist grundsätzlich ein Verfahren anzusehen, an dem mindestens ein Jugendlicher oder Heranwachsender beteiligt ist.
Beispiel:
4Die Schlüsselzahl des Dezernats eines Jugendstaatsanwalts lautet
| 3 | 0 | 1 | 2 | 2 |
Zu D: Laufende Nummer der Verfahrenserhebung
1Dielaufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu E: Js/OJs-Geschäftsnummer
Die Js/OJs-Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 7 wie folgt zu erfassen:
- in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle der ermittelnden Staatsanwaltschaft; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,
- zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen „Js" oder „OJs",
- in den folgenden sechs Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,
- in den beiden letzten Feldern die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl.
Beispiel für die Eintragung in Abschnitt E:
| 1 | 2 | Js | 3 | 1 | 7 | 1 | 0 | = 12 Js 317/10 |
| RZ |
Zu F: Tag des Eingangs der Sache bei der Staatsanwaltschaft
1Als Tag des Eingangs der Sache bei der Staatsanwaltschaft ist der Tag zu erfassen, an dem die Anzeige oder der Antrag bei der Staatsanwaltschaft eingegangen oder die Anzeige zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
2Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit derselben Staatsanwaltschaft ist der Eingang bei der Staatsanwaltschaft und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.
3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei der Staatsanwaltschaft und nicht der Tag der Trennungsverfügung oder der Tag des Eingangs bei dem übernehmenden Dezernat zu erfassen.
4Ist die Staatsanwaltschaft Einleitungsbehörde (vergleiche Abschnitt L), ist als Tag des Eingangs der Sache der Tag der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (vergleiche Abschnitt M) zu erfassen.
5Bei Übernahme einer Sache von einer anderen Staatsanwaltschaft ist der Tag des Eingangs der Sache bei der übernehmenden Staatsanwaltschaft zu erfassen.
6Wird ein (auch vorläufig) eingestelltes Verfahren, für das die ursprünglich angelegte Verfahrenserhebung bereits abgeschlossen ist (§ 6), wieder aufgenommen, ist der Tag der Wiederaufnahmeverfügung maßgeblich.
7Bei einem Verfahren, das zunächst gegen Unbekannt geführt worden ist (UJs-Sachen), ist als Tag des Eingangs der Tag einzutragen, an dem der Staatsanwalt die Eintragung eines Beschuldigten in das Js-Register verfügt hat.
Zu G: Das Ermittlungsverfahren betrifft:
a) Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel
b) Strafsachen der organisierten Kriminalität
c) Jugendschutzsache
1Der in Position G a zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 3.
2Die Angaben zur „organisierten Kriminalität" (Position G b) und zur „Jugendschutzsache" (Position G c) sind zusätzlich zu einer Eintragung in Position G a zu erfassen. 3Zur Definition der organisierten Kriminalität wird im Übrigen ergänzend auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verwiesen.
4Als Jugendschutzsache ist ein Verfahren zu erfassen, das vom Staatsanwalt nach §§ 26, 74b GVG als Jugendschutzsache behandelt wird. 5Für die Erfassung als Jugendschutzsache ist die Einschränkung in § 26 Absatz 2 GVG zu beachten.
Zu H: Das Ermittlungsverfahren ist als Verfahren gegen Unbekannt anhängig gewesen
In diesem Abschnitt ist ein Ermittlungsverfahren zu erfassen, das bisher als Verfahren gegen Unbekannt anhängig gewesen ist, siehe § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4.
Zu J: Das Ermittlungsverfahren ist von einem anderen Verfahren abgetrennt worden
1In diesem Abschnitt ist nur die durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Abtrennung zu erfassen. 2Dabei ist es unerheblich, ob das Verfahren gegen einen oder mehrere Beschuldigte abgetrennt worden oder ob bei einem Beschuldigten aus Zweckmäßigkeitsgründen die Abtrennung einzelner Straftatbestände erfolgt ist.
Zu K: Das Ermittlungsverfahren ist (vorläufig oder endgültig) eingestellt gewesen
In diesem Abschnitt ist anzugeben, ob das Ermittlungsverfahren eingestellt gewesen ist.
Zu L: Einleitungsbehörde
1Als Einleitungsbehörde ist in Abweichung von Ziffer I Satz 11 die Behörde zu erfassen, die zuerst mit den Ermittlungen befasst worden ist. 2Wird ein Verfahren wieder aufgenommen, ist stets die Staatsanwaltschaft als Einleitungsbehörde zu erfassen.
Zu M: Tag der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (bei der Einleitungsbehörde)
1Als Tag der Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist der Tag einzutragen, an dem die Einleitungsbehörde (vergleiche Abschnitt L) erstmals mit der Angelegenheit befasst worden ist.
2Bei Wiederaufnahme eines (auch vorläufig) eingestellten Verfahrens ist der Tag der Verfügung einzutragen, mit der das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft wieder aufgenommen worden ist.
3Bei einem Verfahren, das zunächst gegen Unbekannt geführt worden ist (UJs-Sachen), ist als Tag der Einleitung des Ermittlungsverfahrens der Tag zu erfassen, an dem der Staatsanwalt die Eintragung eines Beschuldigten in das Js-Register verfügt hat.
Zu N: Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft
- 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit derselben Staatsanwaltschaft für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat; dies gilt auch bei der Abgabe zum Zweck der Verbindung. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- Abschnitt N ist auch auszufüllen, wenn
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
- sich die Zuordnung des Ermittlungsverfahrens in Abschnitt G (Sachgebiet, organisierte Kriminalität oder Jugendschutzsache) geändert hat,
- die Staatsanwaltschaft ein Verfahren an ihre Zweigstelle abgibt und umgekehrt oder ein Verfahren an die selbständige Amtsanwaltschaft an demselben Ort abgibt und umgekehrt (§ 5 Absatz 2),
- eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3),
- das Verfahren von einem anderen Dezernat übernommen werden muss, weil der Staatsanwalt der zuständigen Erhebungseinheit an der Durchführung des Verfahrens rechtlich gehindert ist, zum Beispiel bei begründeter Ablehnung oder Ausschluss.
- Bei Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft ist nicht Abschnitt N, sondern Position P v auszufüllen.
- 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts N erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).
Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung wird ab 1. Mai eine neue Erhebungseinheit mit der Schlüsselzahl 10 109 gebildet. 3Dieser Erhebungseinheit werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10 105 bis 10 107 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10 105 bis 10 107 an die Erhebungseinheit 10 109 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts N der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheit 10 109 zu erfassen.
6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselbenMonat durchgeführt werden.
Zu O: Zahl der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren
1In diesem Abschnitt sind alle Beschuldigten einzutragen, für die in Abschnitt P ein Erledigungstatbestand zu erfassen ist.
2In diesem Abschnitt und in Position P b bb ist nur dann eine Null einzutragen, wenn die Erledigungsart „Antrag auf Durchführung eines objektiven Verfahrens“ (Position P b bb) vorliegt.
Zu P: Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch
1In diesem Abschnitt ist das Ermittlungsergebnis für jeden am Verfahren beteiligten Beschuldigten zu vermerken. 2Die Gesamtzahl der Erledigungen nach Abschnitt P muss mit der Zahl der Beschuldigten in Abschnitt O übereinstimmen. 3Bei jeder Erledigungsart ist die Zahl der Beschuldigten zu vermerken, auf die diese Erledigungsart zutrifft. 4Treffen bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zu, zum Beispiel Anklage wegen bestimmter Straftaten zum Strafrichter und Einstellung wegen unwesentlicher Nebenstraftaten, Positionen P a gg und P k, ist das Ermittlungsergebnis für diesen Beschuldigten nur in der Position zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall also in Position P a gg.
Zu P b bb: Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch Antrag auf Durchführung eines objektiven Verfahrens
Liegt die Erledigungsart „Antrag auf Durchführung eines objektiven Verfahrens“ vor, ist hier sowie in Abschnitt O eine Null einzutragen.
Zu P d: Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch Einstellung mit Auflage nach § 153a StPO,
zu P e: Einstellung mit Auflage nach § 37 Absatz 1 oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 BtMG) und
zu P f: Einstellung nach § 45 JGG
1Ist ein Ermittlungsverfahren nach § 153a Absatz 1 StPO, nach § 37 Absatz 1 BtMG oder § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 BtMG oder nach § 45 JGG vorläufig eingestellt worden, ist das Verfahren sogleich statistisch abzuschließen. 2Die Erledigung der Auflage, Weisung oder erzieherischen Maßnahme ist nicht abzuwarten. 3Wird das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen, ist das Verfahren erneut statistisch zu erfassen und Abschnitt K entsprechend auszufüllen.
Zu P n: Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch Fristbestimmung zur oder Einstellung wegen Klärung einer Vorfrage (§ 154d StPO) und
zu P o: Absehen von der Erhebung einer öffentlichen Klage (§ 154e StPO)
1Bei Fristbestimmung zur oder Einstellung wegen Klärung einer Vorfrage oder bei Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 154d und § 154e StPO) ist das Verfahren sogleich statistisch abzuschließen. 2Wird das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen, ist das Verfahren erneut statistisch zu erfassen und Abschnitt K entsprechend auszufüllen.
Zu P u: Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch Abgabe an die Verwaltungsbehörde als Ordnungswidrigkeit (§ 41 Absatz 2, § 43 OWiG)
Diese Position ist auszuwählen, wenn das Verfahren, in dem zunächst eine Straftat verfolgt worden ist, insgesamt als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben worden ist.
Zu P v: Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft
Diese Position ist auch auszuwählen, wenn die Generalstaatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren nach § 145 Absatz 1 GVG übernimmt oder ein solches Verfahren unerledigt an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung zurückgibt.
Zu P w: Das Ermittlungsverfahren ist beendet worden durch Verbindung mit einer anderen Sache
1Diese Position ist auszuwählen, wenn das Verfahren mit einem anderen, bei derselben Erhebungseinheit anhängigen Verfahren verbunden worden ist.
2Bei Abgabe an eine andere Erhebungseinheit innerhalb der Staatsanwaltschaft zum Zweck der Verbindung ist Abschnitt N auszuwählen. 3Bei der übernehmenden Erhebungseinheit ist das Verfahren statistisch neu zu erfassen und nach Verbindung Position P w auszuwählen.
4Bei Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft zum Zweck der Verbindung ist nicht Position P w, sondern Position P v auszuwählen.
Zu Q: In dem Ermittlungsverfahren sind Maßnahmen der Gewinnabschöpfung eingeleitet worden
1Als Einleitung von Maßnahmen der Gewinnabschöpfung sind solche Sicherstellungshandlungen der Staatsanwaltschaften anzusehen, die in Ermittlungsverfahren, zum Beispiel bei Betrug, Geldwäsche, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Durchsetzung der Rückgewinnungshilfe oder einer zu erwartenden Entscheidung auf Verfall oder Einziehung von Vermögenswerten (nicht von Gegenständen nach §§ 74 bis 74d StGB) ergriffen werden. 2Anträge in der Anklageschrift und Strafbefehlsanträge sind nicht als Maßnahmen der Gewinnabschöpfung zu erfassen.
Zu R: Tag der Beendigung der Sache
1Als Tag der Beendigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem der Staatsanwalt die in Abschnitt P erfasste Verfügung getroffen hat.
2Wird das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte für die einzelnen Beschuldigten zu unterschiedlichen Zeiten erledigt, ist der Zeitpunkt der letzten Erledigung maßgeblich. 3Dies gilt auch, wenn bei einem Beschuldigten mehrere Erledigungsarten zutreffen.
Anlage 3
Katalog der Sachgebietsschlüssel
Sachgebiet
Staatsschutzsachen, politische Strafsachen, Vergehen nach § 131 StGB (bei allen Staatsanwaltschaften);
sonstige Verfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft und dem Oberlandesgericht
| 10 | Staatsschutzsachen |
| 11 | Politische Strafsachen |
| 12 | Vergehen nach § 131 StGB |
| 13 | sonstige Ermittlungsverfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft und die daraus hervorgehenden gerichtlichen Verfahren, auch soweit der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Ermittlungen geführt hat |
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
| 15 | Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (soweit nicht Sachgebiet 20) |
| 16 | Verbreitung pornografischer Schriften (§§ 184 bis 184d StGB) |
Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit
| 20 | Kapitalverbrechen im Sinne von § 74 Absatz 2 GVG (soweit nicht Sachgebiete 52 oder 53) |
| 21 | vorsätzliche Körperverletzungen (soweit nicht Sachgebiete 20, 51, 53 oder 90) |
Eigentums- und Vermögensdelikte
| 25 | Diebstahl und Unterschlagung (soweit nicht Sachgebiete 30, 31 oder 51) |
| 26 | Betrug und Untreue (soweit nicht Sachgebiete 30, 31, 40, 41 oder 51) |
Serien-, Banden- und Gewaltkriminalität
| 30 | Straftaten der Serien- und Bandenkriminalität sowie Gewaltkriminalität mit mehreren Tätern, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht (soweit nicht Sachgebiete 55, 56 oder 60) |
| 31 | sonstige Straftaten der Serien- und Bandenkriminalität sowie Gewaltkriminalität mit mehreren Tätern (soweit nicht Sachgebiete 55, 56 oder 61) |
Verkehrsstraftaten
| 35 | Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den §§ 315 bis 315d StGB, ausgenommen Vergehen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB |
| 36 | sonstige Verkehrsstraftaten |
Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, Geldwäschedelikte
| 40 | Wirtschaftsstrafsachen im Sinne des § 74c GVG mit Ausnahme der Verfahren, in denen allein Anklage zum Strafrichter oder ein Strafbefehlsantrag, falls bei diesem nach Einspruch der Strafrichter entscheiden soll, in Betracht kommen; bei Einstellung ist maßgeblich, ob die Sache nach Art und Umfang mindestens zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört hätte |
| 41 | sonstige Wirtschaftsstrafsachen (soweit nicht Sachgebiet 44) |
| 42 | Steuerstrafsachen (soweit nicht Sachgebiet 40) |
| 43 | Geldwäschedelikte nach § 261 StGB |
| 44 | Straftaten im Sinne des § 74c Absatz 1 GVG, die von nicht gewerbsmäßigen Abnehmern über das Internet begangen wurden (soweit nicht Sachgebiet 40) |
Straftaten gegen die Umwelt
| 45 | Umweltschutzstrafsachen |
Korruptionsdelikte und Straftaten von Amtsträgern
| 50 | Korruptionsdelikte (soweit nicht Sachgebiete 40 oder 41) |
| 51 | Verfahren gegen Justizbedienstete, Richter, Notare, sonstige Amtsträger und Rechtsanwälte wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausausübung stehen (ohne Korruptionsdelikte) (soweit nicht Sachgebiete 40 oder 41) ohne die besonderen, von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes begangenen Straftaten (Sachgebiete 52 bis 54) |
| 52 | vorsätzliche Tötungsdelikte durch Polizeibedienstete |
| 53 | Gewaltausübung und Aussetzung durch Polizeibedienstete |
| 54 | Zwang und Missbrauch des Amtes durch Polizeibedienstete |
Einschleusung von Ausländern und Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylverfahrensgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU
| 55 | Einschleusung von Ausländern |
| 56 | sonstige Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylverfahrensgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU |
Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz
| 60 | Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht |
| 61 | sonstige Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz |
Sonstige besondere Straftaten
| 65 | Ärztesachen und Straftaten nach dem Heilpraktikergesetz |
| 66 | Pressestrafsachen |
Sonstige Straftaten
| 90 | sonstige, allgemeine Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht |
| 98 | Verfahren gegen Strafunmündige |
| 99 | sonstige allgemeine Straftaten |
Erläuterungen:
Zu allen Sachgebieten:
1Maßgeblich für die Eintragung des Sachgebietsschlüssels ist der Deliktsschwerpunkt des Ermittlungsverfahrens. 2Der Deliktsschwerpunkt beurteilt sich zunächst nach dem Tatverdacht bei Eingang des Ermittlungsverfahrens. 3Wenn sich im Laufe des Verfahrens der Deliktsschwerpunkt durch eine andere rechtliche Würdigung ändert, ist das Sachgebiet zu berichtigen, Beispiel: ein ursprünglich angezeigter versuchter Mordfall (Sachgebiet 20) wird als gefährliche Körperverletzung angeklagt (Sachgebiet 21). 4Es muss sichergestellt sein, dass bei Abschluss des Verfahrens die korrekte Zuordnung durch den Staatsanwalt überprüft und nach Maßgabe des Deliktsschwerpunkts in diesem Zeitpunkt gegebenenfalls berichtigt wird. 5Insbesondere bei voraussichtlich überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren sollte eine zusätzliche Überprüfung zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden. 6Die Änderung des Sachgebiets erfolgt durch Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft, vergleiche Anlage 2 Ziffer II Zu N Nummer 2 Buchstabe b.
7Der Deliktsschwerpunkt muss auf der Basis aller Tatkomplexe im Verfahren ermittelt werden, unabhängig davon, wie diese Tatkomplexe erledigt werden, zum Beispiel durch Einstellung oder Anklage.
Beispiel: 8Ein Verfahren wegen eines Mordes und wegen eines zu einem späteren Zeitpunkt begangenen Raubes wird bezüglich des Mordes eingestellt nach § 170 Absatz 2 StPO und wegen des Raubes angeklagt. 9Es bleibt bei Sachgebiet 20.
10Wenn sich der Deliktsschwerpunkt durch Verbindung mehrerer Verfahren ändert, ist nur im führenden Verfahren der Sachgebietsschlüssel zu korrigieren.
Beispiel:
11Bei Verbindung von drei Verfahren wegen je einer Sachbeschädigung zu einem Verfahren, ist das Verfahren statt in Sachgebiet 99 nunmehr in Sachgebiet 31 umzutragen.
12Bei der Bestimmung des Sachgebiets sind die nachstehenden Erläuterungen zu beachten. 13Im Übrigen wird ergänzend auf die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) nebst Anlagen verwiesen.
14Als Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht, sind bei den Sachgebieten 30, 60 und 90 Verbrechen nach § 12 Absatz 1 StGB zu erfassen. 15Darüber hinaus sind hier auch die Vergehen zu erfassen, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht (§ 12 Absatz 3 StGB).
Zu 11:
1Hier sind politische Strafsachen einschließlich Demonstrationsstrafsachen so-wie Verfahren gegen Abgeordnete, die Immunität genießen (ausgenommen Verkehrsstrafsachen) und Beleidigungen im politischen Raum zu erfassen. 2Bei diesem Sachgebiet sind auch die Strafsachen betreffend die Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91 StGB zu erfassen.
Zu 15:
1Hier sind insbesondere Straftaten des 13. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen. 2Die Straftaten nach § 232 StGB sind bei den Sachgebieten 90 oder 99 zu erfassen.
Zu 25:
Hier sind insbesondere Straftaten des 19. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.
Zu 26:
Hier sind insbesondere Straftaten des 22. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.
Zu 30 und 31:
1Serienstraftaten sind solche mit mindestens drei einzelnen Taten oder Tatkomplexen. 2Bandenkriminalität und Gewaltkriminalität mit mehreren Tätern setzen die Beteiligung von mindestens drei (bekannten oder unbekannten) Tätern voraus.
Zu 35 und 36:
1Verkehrsstrafsachen sind neben den typischen Straßenverkehrsdelikten, zum Beispiel §§ 142, 315b, 315c, 316 StGB, § 21 StVG, §§ 1, 6 PflVG, insbesondere Straftaten nach §§ 222, 229, 323a, 323c StGB, § 22 StVG, soweit sie im Verkehr begangen wurden. 2Die Straftaten nach §§ 185, 240 StGB sind beim Sachgebiet 99 zu erfassen.
Zu 40 und 41:
Als „Wirtschaftsstrafsache" sind nur solche Ermittlungsverfahren zu erfassen, die Straftaten im Sinne des § 74c GVG zum Gegenstand haben.
Zu 44:
Hier sind alle Straftaten im Sinne des § 74c Absatz 1 GVG zu erfassen, die von nicht gewerbsmäßigen Abnehmern über das Internet begangen wurden, zum Beispiel Abnehmer von Raubkopien aller Art oder von gefälschten Produkten.
Zu 45:
Hier sind insbesondere Straftaten des 29. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.
Zu 50:
Hier sind insbesondere Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung oder Bestechung (§§ 331 bis 337 StGB) zu erfassen.
Zu 51:
1Hier sind alle Straftaten von Justizbediensteten, Richtern, Notaren, sonstigen Amtsträgern und Rechtsanwälten zu erfassen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung begangen wurden. 2Straftaten von Polizeibediensteten sind jedoch nur zu erfassen, soweit sie nicht bei den Sachgebieten 52 bis 54 aufgeführt sind.
Zu 52:
Hier sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach §§ 211 bis 213 StGB zu erfassen.
Zu 53:
Hier sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach § 340 StGB und nach § 221 StGB zu erfassen.
Zu 54:
1Hier sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach §§ 239, 240, 241, 343 StGB und nach §§ 258a, 344, 345, 357 StGB sowie nach § 222 StGB zu erfassen. 2Die Verkehrsstraftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach § 222 StGB (fahrlässige Tötung) sind jedoch dem Sachgebiet 51 zuzuordnen.
Zu 60:
Hier sind auch die Straftaten nach § 29 Absatz 3 BtMG zu erfassen.
Zu 65:
Ärztesachen sind alle Ermittlungsverfahren, in denen Ärzte Beschuldigte sind und das Verfahren im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, ausgenommen Abrechnungsbetrug, Sachgebiete 26, 40 oder 41.
Zu 90:
Hier sind auch die Straftaten nach § 253 Absatz 4 StGB zu erfassen.
Zu 98:
Dieses Sachgebiet ist nur anzugeben, wenn das Verfahren ausschließlich gegen einen Straf-unmündigen (§ 19 StGB) und nicht auch gegen weitere strafmündige Personen geführt wird.
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Erläuterungen zu den Monatserhebungen (Anlagen 4 und 5)
I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einem Dezernat keine Verfahren erledigt worden sind.
II.Zu den einzelnen Abschnitten
Zu C: Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft
Die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus Anlage 9.
Zu D: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Hier ist die Zahl einzutragen, die die Behördenleitung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).
Zu E: Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Ermittlungsverfahren
1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu F: Sonstiger Geschäftsanfall
1Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist aus den Listen der Aktenordnung zu ermitteln. 2An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.
3Wird für mehrere Erhebungseinheiten nur ein Register geführt, sind in der Monatserhebung in Abschnitt E die jeweiligen Gesamtzahlen des betreffenden Registers nur bei einer der zusammengefassten Erhebungseinheiten zu erfassen. 4Für die übrigen miterfassten Erhebungseinheiten ist eine Null einzutragen.
5In der Monatserhebung über die Geschäfte der Staatsanwaltschaft (Anlage 4) sind zu erfassen:
- in Position F 6 neben Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland oder in das Ausland auch inländische Ersuchen um Amtshilfe einer inländischen Staatsanwaltschaft,
- in Position F 7 Anträge auf DNA-Identitätsfeststellung, die eine Speicherung der Daten des Betroffenen beim Bundeskriminalamt zum Ziel haben,
- in Position F 8 die in das AR-Register einzutragenden Anzeigen und Mitteilungen, die nicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führen.
6Zu der Monatserhebung über die Geschäfte der Generalstaatsanwaltschaft (Anlage 5) wird auf Folgendes hingewiesen:
- Das sich einer Einstellungsbeschwerde (Zs-Beschwerde, zu erfassen unter Position F 2.2) anschließende Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) ist unter Position F 2.1 (Ws-Beschwerden) nicht gesondert zu erfassen.
- Unter Aus- und Durchlieferungssachen (Position F 4) sind auch die Überstellungsverfahren (gegen den Willen des Beschuldigten) nach dem Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 10. Dezember 2002 (BGBl II S. 2866) in der jeweils geltenden Fassung, zu erfassen.
- In Position F 7 sind die Entscheidungen in Vorverfahren gemäß § 24 Absatz 2 EGGVG und die sonstigen Verfahren nach §§ 23 bis 30a EGGVG zu erfassen.
Zu G (Anlage 4) und H (Anlage 5): Sitzungsdienst und eigene Ermittlungstätigkeiten
1Zur Erfassung des Sitzungsdienstes und der eigenen Ermittlungstätigkeit sind von dem Staatsanwalt Vordrucke nach Maßgabe der Anlagen 10 und 11 auszufüllen und an die Geschäftsstelle weiterzuleiten. 2Die Geschäftsstelle sammelt die Vordrucke getrennt für jedes Dezernat, zählt die Angaben aus den für das Dezernat vorgelegten Vordrucken zu Monatsergebnissen zusammen und trägt die Ergebnisse in die Monatserhebungen (Anlagen 4 und 5) ein.
3Soweit Rechtsreferendare eigenverantwortlich Sitzungsdienst wahrnehmen, füllen sie ebenfalls einen Vordruck nach Maßgabe der Anlage 10 aus und leiten ihn an die Geschäftsstelle zur Eintragung in die Monatserhebung (Anlage 4) weiter. 4Vorzugsweise sollten die Sitzungsstunden aller Rechtsreferendare unter einer einzigen Erhebungseinheit zusammengefasst werden. 5Soweit für Zwecke der Behörde eine weitere Unterteilung notwendig ist, sollte diese möglichst auf Abteilungsebene begrenzt bleiben. 6Die Zuweisung eigener Dezernatsschlüsselzahlen für jeden Rechtsreferendar ist nicht notwendig.
7Die Mitteilungen des Staatsanwalts über den Sitzungsdienst und die eigene Ermittlungstätigkeit sind nach Auswertung für die Monatserhebungen abzulegen. 8Sie können nach zwei Jahren vernichtet werden.
8Als Großverfahren gelten die Ermittlungsverfahren, die den Staatsanwalt mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft über einen längeren Zeitraum (mindestens sechs Monate) belasten.
Anlage 7
Anlage 8
Erläuterungen zu der Besonderen Monatserhebung der Staatsanwaltschaft
Zu C: Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft
Die Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus der Anlage 9.
Zu D a: Zahl der Personen, welche die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ganz oder teilweise durch unentgeltliche gemeinnützige Tätigkeit abgewendet haben
1Bei dieser Position sind nur solche Fälle zu erfassen, in denen die Anrechnung geleisteter Arbeit dazu geführt hat, dass
- eine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr stattfindet oder
- nur noch ein Teil der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
2Wurde dem Verurteilten zwar Arbeit zugewiesen, ist jedoch eine Anrechnung nicht erfolgt, zum Beispiel weil der Verurteilte die zugewiesene Arbeit nicht aufgenommen, nicht fortgesetzt oder nicht ordnungsgemäß geleistet hat, werden diese Fälle nicht erfasst.
Zu E: Zahl der Personen, gegen die zu vollstrecken ist
1Sind in einem Verfahren gegen einen Verurteilten verschiedene Vollstreckungsarten gegeben, zum Beispiel Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafe, ist der Verurteilte nur einmal zu erfassen. 2In solchen Fällen ist der Verurteilte nur für die Vollstreckungsart zu erfassen, die in der Buchstabenfolge zuerst angeführt ist, zum Beispiel bei Freiheitsstrafe ohne Bewährung und Geldstrafe ist der Verurteilte in Position E b zu erfassen. 3Bei freiheitsentziehender Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Bewährung und Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist der Verurteilte in Position E a zu erfassen. 4Ersatzfreiheitsstrafen sind in Abschnitt E nicht zu erfassen.
5Alle nachträglichen Änderungen in der Strafvollstreckung, zum Beispiel Widerruf einer Strafaussetzung oder nachträgliche Gesamtstrafenbildung, bleiben unberücksichtigt. 6Diese Fälle sind daher nicht zu erfassen.
7Vollstreckungen von Verwarnungen mit Strafvorbehalt sind in Position E e (Geldstrafe) zu erfassen.
8Als Wertersatz (Position E g) sind insbesondere die Vollstreckungen im Zusammenhang mit dem Verfall des Wertersatzes (§§ 73a, 73d Absatz 2 StGB) und der Einziehung des Wertersatzes (§ 74c StGB) zu erfassen. 9Die Vermögensabschöpfungen in Ermittlungsverfahren sind in dieser Position nicht zu erfassen.
Anlage 9
Brandenburg
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Staatsanwaltschaften
| I. | Generalstaatsanwaltschaft | |
| - Brandenburg ............................................................................... | 1000 | |
| II. | Staatsanwaltschaft | |
| - Cottbus ........................................................................................ | 1100 | |
| - Frankfurt (Oder) .......................................................................... | 1200 | |
| - Potsdam ...................................................................................... | 1300 | |
| - Neuruppin .................................................................................... | 1400 | |
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Manuelle Erhebung
I. Allgemeines
1Die manuelle Erhebung erfolgt mit Zählkarten für die Verfahrenserhebung, Übersichten für die Monatserhebung und die Besondere Monatserhebung nach den Mustern der Anlagen 1, 4, 5 und 7.
2Die Zählkarten werden ausgefüllt, indem in das neben der zutreffenden Antwort befindliche geschlossene Kästchen ein Kreuz eingetragen wird. 3Bei den offenen Kästchen sind die zutreffenden Ziffern einzutragen.
4Im Übrigen sind für das Ausfüllen der Zählkarten und Monatserhebungen die Erläuterungen in den Anlagen 2 und 8 zu beachten.
II. Fortlaufende Nummerierung der Zählkarten und Vermerke auf dem Aktenumschlag
(1) 1Die Zählkarten sind getrennt für jede Erhebungseinheit gesondert in der Reihenfolge ihrer Anlegung fortlaufend zu nummerieren. 2Die Nummerierung erstreckt sich über vier Jahre und beginnt nach Ablauf des vierten Jahres jeweils von neuem mit der Zahl 1. 3Der Zeitpunkt des Wechsels rechnet vom 1. Januar 1976 an. 4Dies gilt auch für Erhebungseinheiten, die während eines laufenden Vierjahreszeitraums neu gebildet werden.
(2) 1Sind für ein Dezernat mehrere Abteilungen der Geschäftsstelle zuständig, nummeriert jede Abteilung ihre Zählkarte der betreffenden Erhebungseinheit gesondert durch. 2In diesen Fällen teilt die Behördenleitung den jeweiligen Abteilungen Nummernblocks zu, zum Beispiel einer Abteilung von 1 bis 400000 und einer zweiten Abteilung von 400001 bis 800000.
(3) 1Die laufende Nummer der Zählkarte ist auf dem Aktenumschlag der Verfahrensakten zu vermerken. 2Das Abschließen der Zählkarte ist mit Datum und Unterschrift auf dem Aktenumschlag zu dokumentieren. 3Gleichzeitig ist auf dem Aktenumschlag die laufende Nummer der Zählkarte durchzustreichen. 4Die durchgestrichene Zahl muss lesbar bleiben.
III. Verwahrung der angelegten Zählkarten
(1) 1Angelegte Zählkarten sind nach Erhebungseinheiten getrennt in der Reihenfolge ihrer laufenden Nummern in der Geschäftsstelle zu verwahren. 2Die Ablage ist so anzuordnen, dass die zuletzt angelegte Zählkarte jeweils oben liegt, damit die laufende Nummer für die nächste eingehende Sache stets ohne Weiteres festgestellt werden kann. 3Wird die oberste Zählkarte vor Eingang der nächsten Sache abgeschlossen (§ 6), ist durch Vermerk der letzten laufenden Nummer auf einem besonderen Blatt in der Verwahrmappe oder in sonst geeigneter Weise sicherzustellen, dass die laufende Nummer der erledigten Sache nicht doppelt verwendet wird.
(2) 1Im Fall des Wegfalls einer Erhebungseinheit ist es nicht zulässig, die Zählkarten umnummeriert zu den Zählkarten der neu zuständigen Erhebungseinheit zu nehmen. 2Zur Arbeitserleichterung können in diesem Fall die Zählkarten abgelichtet und die Ablichtungen unter der alten Schlüsselzahl der bisherigen Erhebungseinheit unter Ankreuzen des Abschnitts N der Anlage 1 abgeschlossen werden. 3Die Urschriften der Zählkarten können dann zu der nunmehr zuständigen Erhebungseinheit genommen werden, wo sie eine neue fortlaufende Nummer erhalten. 4Gleichzeitig ist Abschnitt C gegebenenfalls auch Abschnitt E zu berichtigen.
(3) 1Die Aufbewahrung erfolgt in besonderen Mappen. 2Die Mappen sind mit der Aufschrift „Anhängige Verfahren“ zu versehen. 3Auf der Außenseite der Verwahrmappe ist ferner die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit anzugeben. 4Auf der Innenseite sind folgende Spalten anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Kalendermonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen:
| Jahr, Monat (Erhebungsmonat) | Laufende Nummer der letzten für den Erhebungsmonat angelegten Zählkarte | Bestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) zu Beginn des Erhebungsmonats | Zugang (Zahl der für den Erhebungsmonat neu angelegten Zählkarten) | Abgang (Zahl der für die im Erhebungsmonat erledigten Verfahren ausgesonderten Zählkarten) | Bestand (Zahl der vorhandenen angelegten Zählkarten) am Ende des Erhebungsmonats | Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
| 2011: Januar | ||||||
| Februar |
5Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Verwahrmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden.
6Für das Ausfüllen gilt Folgendes:
- Der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats (Spalte 3) entspricht der im Vormonat in Spalte 6 enthaltenen Zahl.
- 1Der Zugang (Spalte 4) errechnet sich aus der Differenz zwischen der laufenden Nummer der letzten für den Erhebungsmonat und der letzten für den Vormonat angelegten Zählkarte. 2Für jeden ersten Monat nach Neubeginn der Nummerierung mit der Zahl 1 (Abschnitt II Absatz 1 Satz 2) ergibt er sich unmittelbar aus der laufenden Nummer der letzten für den betreffenden Monat angelegten Zählkarte.
- 1Der Abgang (Spalte 5) ist gleich der Zahl der für die erledigten Verfahren ausgesonderten und der Schlussbehandlung zugeführten Zählkarten. 2Diese Zahl ist aus Spalte 2 der Sammelmappe für die abgeschlossenen Zählkarten (Abschnitt IV) zu übernehmen.
- 1Der Bestand am Ende des Erhebungsmonats (Spalte 6) entspricht der Gesamtzahl der bei Ablauf des Erhebungsmonats in der Verwahrmappe befindlichen angelegten, unerledigten Zählkarten. 2Er ergibt sich rechnerisch aus der in Spalte 3 eingetragenen Zahl zuzüglich der in Spalte 4 eingetragenen Zahl, abzüglich der in Spalte 5 eingetragenen Zahl. 3Seine Richtigkeit ist mindestens vierteljährlich durch Auszählen der in der Verwahrmappe befindlichen Zählkarten zu überprüfen. 4Ergeben sich bei der Auszählung Differenzen, sind sie durch Korrektur der Spalte 6 zu bereinigen. 5Im nächsten Erhebungsmonat erscheint in Spalte 3 die korrigierte Zahl. 6Bei der Auszählung sind nur die Zählkarten von der untersten bis zu der in Spalte 2 bezeichneten Zählkarte zu berücksichtigen. 7Etwaige bereits für den neuen Monat angelegte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
- 1Mindestens einmal jährlich sind die in der Verwahrmappe befindlichen, länger als sechs Monate angelegten Zählkarten darauf zu prüfen, ob das betreffende Verfahren nicht bereits bezüglich aller Beteiligten erledigt ist. 2Sollte das der Fall sein, ist die Zählkarte abzuschließen (§ 6).
- 1Die Überprüfungen nach den Nummern 4 und 5 sind unter Angabe des Überprüfungstages in Spalte 7 der Übersicht zu vermerken. 2Der Vermerk ist zu unterschreiben.
IV. Sammlung der abgeschlossenen Zählkarten
(1) 1Die abgeschlossenen Zählkarten sind in der Geschäftsstelle in einer besonderen Mappe zu sammeln. 2Hierbei sind die Zählkarten für die jeweils in einem Erhebungsmonat erledigten Verfahren zusammenzufassen. 3Die Sammlung ist nach Erhebungseinheiten getrennt durchzuführen.
(2) 1Die Sammelmappe ist mit der Aufschrift „Erledigte Verfahren" und der Schlüsselzahl der Erhebungseinheit zu versehen. 2Auf der Innenseite der Sammelmappe sind die Spalten
| Jahr, Monat | Zahl der für die in nebenstehendem Monat erledigten Verfahren insgesamt abgeschlossenen Zählkarten |
|---|---|
| 1 | 2 |
| 2011: Januar | |
| Februar |
anzuordnen und nach Ablauf eines jeden Erhebungsmonats bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats auszufüllen.
3Anstelle der Übersicht auf der Innenseite der Sammelmappe kann auch ein entsprechendes Vorblatt den Zählkarten vorgeheftet werden. 4Die Gesamtzahl der für den abgelaufenen Monat abgeschlossenen Zählkarten (Spalte 2) ist durch Auszählen der in der Sammelmappe befindlichen Zählkarten zu ermitteln. 5Die Auszählung ist erst vorzunehmen, nachdem die Zählkarten für alle in dem betreffenden Monat erledigten Verfahren abgeschlossen sind. 6Etwaige bereits für Erledigungen im neuen Monat ausgefüllte Zählkarten dürfen nicht mitgezählt werden.
(3) 1Die für den abgelaufenen Monat gesammelten Zählkarten sind bis zum zweiten Arbeitstag des folgenden Monats mit einer Monatsübersicht (dreifach) nach den Mustern der Anlagen 4 oder 5 an die Behördenleitung zur Weiterleitung an das Statistische Landesamt abzuliefern. 2Die Monatsübersichten sind nach den Erläuterungen in der Anlage 6 auszufüllen. 3Es ist darauf zu achten, dass die allgemeinen Ordnungszahlen (Schlüsselzahl der Staatsanwaltschaft, Schlüsselzahl der Erhebungseinheit) von Zählkarten und Monatsübersichten übereinstimmen.
(4) Die Behördenleitung erhält eine Durchschrift der Monatsübersicht und der Übersicht über die Besondere Monatserhebung, der Staatsanwalt eine Durchschrift der Monats-übersicht.
(5) Monatsübersichten sind auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen und abzuliefern, die keine über Zählkarten zu erfassenden Verfahren betreffen.
V. Besondere Monatsübersicht der Staatsanwaltschaft
1Die Staatsanwaltschaften fassen den Geschäftsanfall über Strafvollstreckungsangelegenheiten monatlich in einer Besonderen Monatsübersicht nach Anlage 7 zusammen. 2Die Angaben dieser Besonderen Monatsübersicht können mit dem Begleitschreiben nach Abschnitt VI zusammengefasst werden.
VI. Übersendung der Erhebungsunterlagen an das Statistische Landesamt
(1) 1Die Behördenleitung fasst die für einen Monat abgelieferten Zählkarten aller Erhebungseinheiten zusammen und übersendet sie mit den Erststücken der Monatsübersichten bis zum 5. des jeweils folgenden Monats unmittelbar an das Statistische Landesamt. 2Der Sendung ist ein Begleitschreiben beizufügen. 3In dem Begleitschreiben ist die Gesamtzahl der übersandten Monatsübersichten anzugeben. 4Zweit- und Drittstücke der Monatsübersichten dürfen nicht an das Statistische Landesamt übersandt werden. 5Die Zählkarten und die Erststücke der Monatsübersichten sind in der Farbe Gelb, die Zweit- und Drittstücke in der Farbe Hellblau gehalten.
(2) 1Die Begleitschreiben sind ebenso wie die Zählkarten und Monatsübersichten nicht für zusätzliche Mitteilungen an das Statistische Landesamt geeignet. 2Notwendige Informationen, zum Beispiel Änderung der Schlüsselzahl einer Erhebungseinheit, sind durch gesonderte Schreiben mitzuteilen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 25. November 2011 | JMBl/11, [Nr. 12], S. 140 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Januar 2013 durch Allgemeine Verfügung vom 5. Dezember 2012 | JMBl/12, [Nr. 12], S. 117 | |
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