Historische Fassung Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik)
Historische Fassung
I.
Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat auf seiner letzten Sitzung verschiedene Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik) beschlossen. Aus diesem Grund wird ein neuer Sonderdruck der „Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik) - Stand: 1. Januar 2012“ herausgegeben. Dem Finanzgericht wird ein elektronisches Exemplar der Anordnung zur Verfügung gestellt.
II.
Die Anordnung wird in der neuen Fassung (Stand: 1. Januar 2012) zum 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt die mit Allgemeiner Verfügung des Ministers der Justiz vom 1. Dezember 2010 (JMBl. S. 98) in Kraft gesetzte Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit (FG-Statistik) außer Kraft.
Potsdam, den 29. November 2011
Der Minister der Justiz
Dr. Volkmar Schöneburg
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit
(FG-Statistik)
Stand 1. Januar 2012
Amtliche Fassung der für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen Landesverwaltungen
| § 1 | Art und Umfang der Erhebung |
| § 2 | Erhebungseinheiten |
| § 3 | Änderung der Geschäftsverteilung |
| § 4 | Erfassung der Verfahren |
| § 5 | Abgabe innerhalb des Gerichts |
| § 6 | Abschluss der Verfahrenserhebung |
| § 7 | Monatserhebung |
| § 8 | Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt |
| § 9 | Aufbereitung der statistischen Erhebung |
| § 10 | Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter |
| § 11 | Inkrafttreten |
| Anlage 1 | Verfahrenserhebung für Klagen vor dem Finanzgericht |
| Anlage 2 | Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Klagen vor dem Finanzgericht |
| Anlage 3 | Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung voneinstweiligem Rechtsschutz vor dem Finanzgericht |
| Anlage 4 | Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vor dem Finanzgericht |
| Anlage 5 | Katalog der Sachgebietsschlüssel |
| Anlage 6 | Monatserhebung über Verfahren vor dem Finanzgericht |
| Anlage 7 | Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Finanzgericht |
| Anlage 8 | Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte |
§ 1
Art und Umfang der Erhebung
(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Finanzgerichten erhoben.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die im Abschnitt „Sachgebiet“ der Anlagen 1 und 3 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung).
(3) Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlage 6 zusammenzustellen (Monatserhebung).
(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.
§ 2
Erhebungseinheiten
(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 8 ersichtlichen Schlüsselzahlen.
(2) Erhebungseinheiten sind die Senate.
(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die Schlüsselzahl ist der Zahlengruppe 10001 bis 19999 zu entnehmen. 3Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.
(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.
§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung
(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3) erforderlich ist.
(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.
§ 4
Erfassung der Verfahren
(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Ein mehrere Sachgebiete oder mehrere Veranlagungs- oder Erhebungszeiträume betreffendes Verfahren ist als ein Verfahren zu erfassen. 3Dies gilt auch im Fall der Streitge-nossenschaft (§ 59 der Finanzgerichtsordnung [FGO] in Verbindung mit §§ 59, 60 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn
- es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird,
- es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
- es durch
- Beschluss über die Prozesskostenhilfe,
- Ruhen,
- Aussetzung oder
- Unterbrechung
- durch das Einreichen einer Rügeschrift von dem durch die gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 133a FGO begehrt wird,
- es durch prozessbeendende Erklärung, zum Beispiel Rücknahme der Klage oder des Antrags, erledigt ist und durch einen Streit über die Wirksamkeit der Erklärung fortge-setzt wird, zum Beispiel § 138 FGO,
- es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
- das Gericht gemäß § 69 Absatz 6 FGO oder § 114 Absatz 1 FGO in Verbindung mit § 927 ZPO analog einen Beschluss von Amts wegen aufhebt, ändert oder über einen entsprechenden Antrag der Beteiligten entscheidet.
(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn
- ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Ver-fahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,
- ein Antrag oder eine Klage eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt.
(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln
- irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,
- nachträgliche Änderungen des Sachgebiets.
(5) 1Der Sachgebietsschlüssel nach Anlage 5 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung oder Ergänzung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.
§ 5
Abgabe innerhalb des Gerichts
(1) 1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, ist lediglich der Abschnitt "Abgabe innerhalb des Gerichts" auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für die über-nehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung ge-troffen worden ist, zum Beispiel bei der Umbildung von Gerichten.
(2) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.
§ 6
Abschluss der Verfahrenserhebung
(1) Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist.
(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, die unterschriebene Niederschrift oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel eine Antrags-rücknahmeerklärung, die nicht der Zustimmung des Gegners bedarf, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:
- bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass der Antrag oder die Klage (Hauptsache) anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,
- mit Ablauf eines Monats nach dem Beschluss, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden ist,
- erst mit Erledigung der Hauptsache, wenn diese innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist anhängig geworden ist,
- bei Ruhen des Verfahrens (§ 155 FGO in Verbindung mit § 251 ZPO) oder Aussetzung des Verfahrens (§§ 46, 74 FGO, Artikel 100 Absatz 1 und 2, Artikel 126 des Grundgesetzes [GG], Artikel 267 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, in den Fällen des § 46 FGO nach Ablauf der vom Gericht angeordneten Aussetzungszeit, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,
- bei Unterbrechung des Verfahrens, zum Beispiel § 155 FGO in Verbindung mit §§ 239 bis 242 ZPO, oder Untätigkeit der Beteiligten mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist,
- bei einem Gerichtsbescheid mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt worden ist.
2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.
(4) 1Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 statistisch als erledigt gilt. 2Dies gilt in den Fällen des Absatzes 3 auch dann, wenn vor Ablauf der Frist die Sache als endgültig erledigt behandelt wird.
(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als 24 Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.
§ 7
Monatserhebung
(1) 1Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der Sachgebiete (Anlage 5), der abgetrennten Verfahren und der Rügeverfahren (jeweils Abschnitt G oder H der Anlagen 1 und 3) entsprechend der Anlage 6 vorzunehmen. 2Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand am Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.
(2) 1Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.
(3) 1Außerdem sind die in Abschnitt E der Anlage 6 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlage 7 zusammenzustellen. 2Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.
(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.
(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebung notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.
§ 8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt
Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens am 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.
§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen
Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der obersten Landesbehörde sowie den Gerichten zur Verfügung.
§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter
(1) Die Gerichtsverwaltung und die Vorsitzenden der Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.
(2) 1Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.
§ 11
Inkrafttreten
1Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 1983 durchgeführt. 2Diese Fassung der FG-Statistik gilt ab 1. Januar 2012.
Anlage 1
Anlage 2
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Klagen vor dem Finanzgericht
I. Allgemeines
1Für jedes Klageverfahren werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
- beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu J Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere Angelegenheiten oder mehrere Veranlagungs- oder Erhebungszeiträume betrifft oder Streitgenossenschaft vorliegt.
3Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
4Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis P erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
5Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 6Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 7In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
8Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.
9Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F und P sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 10Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen.11Das Datum in den Abschnitten E und P ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).
12Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
13Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei gleichzeitiger Erledigung durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung zu einem Teil der Klage und Einstellung wegen Rücknahme der Klage im Übrigen Positionen L 1.1 und L 4, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position L 1.1.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 8.
Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die nach der Geschäftsverteilung zur Bezeichnung des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die der Senat zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C: Laufende Nummer der Verfahrenserhebung
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D: Geschäfts-Nummer (verkürzt)
Von der Geschäftsnummer sind lediglich die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens und die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl zu erfassen.
Zu E: Tag des Eingangs der Sache
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
2Bei Übernahme einer Sache von einem Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.
3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
4Wird ein Verfahren, das durch Fristablauf erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.
5Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 133a FGO) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich.
6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu F: Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 5)
1In diesem Abschnitt ist jeder Gegenstand des Verfahrens, höchstens jedoch zehn Verfahrensgegenstände, jeweils gesondert durch Eintragung der entsprechenden Nummer des Sachgebietskatalogs (Anlage 5) in einem Feld zu erfassen.
2Soweit ein Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen streitgegenständlich ist, ist grundsätzlich nur die Sachgebietshauptgruppe 1000 oder eine ihrer Untergruppen zu erfassen. 3Sachgebiete der zugrunde liegenden Steuerart bleiben dabei unberücksichtigt. 4Dies gilt nicht, wenn neben dem gesonderten Feststellungsbescheid ein weiterer Bescheid streitgegenständlich ist, der die Steuerfestsetzung selbst zum Gegenstand hat.
5Für Zwangsvollstreckungsanträge in laufenden Verfahren ist kein gesondertes Sachgebiet zu erfassen. 6Zwangsvollstreckungsgegenklagen und selbständige Vollstreckungsanträge (Fälle, in denen sich der Vollstreckungsschuldner gegen die Vollstreckungsverfügung oder gegen die konkrete Vollstreckungshandlung der Finanzverwaltung außerhalb eines laufenden Verfahrens gerichtlich zur Wehr setzt) sind dem Einzelsachgebiet 1131, in Zweifelsfällen der Untergruppe 1130 zuzuordnen.
7Vollschätzfälle sind unbeschadet der Zahl der Sachgebiete, auf die sich die Schätzung bezieht, nur einmal in der Sachgebietshauptgruppe 1200 zu erfassen.
Zu G 1 und 2: Das Verfahren ist von einem anderen abgetrennt worden
1Es ist nach der Art der Abtrennung zwischen kopierender und ausschneidender Abtrennung zu unterscheiden.
2Treffen kopierende und ausschneidende Abtrennung in einem Verfahren zusammen und bilden der kopierte und der ausgeschnittene Teil ein gemeinsames neues Verfahren, ist ausschließlich Position G 2 zu markieren.
Zu G 1: Das Verfahren ist von einem anderen abgetrennt worden durch kopierende Abtrennung
1Kopierend ist eine Abtrennung, wenn lediglich ein Teil des Streitgegenstands des betroffenen Sachgebiets abgetrennt wird, beispielsweise nur hinsichtlich einzelner Beteiligter oder einzelner Veranlagungszeiträume.
Beispiel:
2In einem Verfahren sind die vier Sachgebiete 0711 „Umsatzsteuer“, 1010 „Gesonderte Feststellung von Einkünften“, 0610 „Gewerbesteuermessbetrag“ und 0500 „Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120“ streitgegenständlich. 3Hinsichtlich des Sachgebiets 0500 „Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120“ sind fünf Veranlagungszeiträume streitgegenständlich (2004, 2005, 2006, 2007 und 2008), von denen zwei (2007 und 2008) abgetrennt und als eigenständiges Verfahren weiterbearbeitet werden. 4In der Verfahrenserhebung dieses Verfahrens ist Position G 1 „durch kopierende Abtrennung“ zu markieren. 5In der Verfahrenserhebung des Ausgangsverfahrens sind keine Änderungen vorzunehmen.
Zu G 2: Das Verfahren ist von einem anderen abgetrennt worden durch ausschneidende Abtrennung
1Ausschneidend ist eine Abtrennung, wenn der ganze Streitgegenstand des betroffenen Sachgebiets abgetrennt wird.
Beispiel:
2In einem Verfahren sind die vier Sachgebiete 0711 „Umsatzsteuer“, 1010 „Gesonderte Feststellung von Einkünften“, 0610 „Gewerbesteuermessbetrag“ und 0500 „Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120“ streitgegenständlich. 3Der Streitgegenstand des Sachgebiets 0711 „Umsatzsteuer“ wird abgetrennt und als eigenständiges Verfahren weiterbearbeitet. 4In der Verfahrenserhebung dieses Verfahrens ist Position G 2 „durch ausschneidende Abtrennung“ zu markieren. 5In dem Ausgangsverfahren verbleiben die drei Sachgebiete 1010 „Gesonderte Feststellung von Einkünften“, 0610 „Gewerbesteuermessbetrag“ und 0500 „Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120“. 6In der Verfahrenserhebung dieses Verfahrens ist die Sachgebietsänderung nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 wie eine Abgabe innerhalb des Gerichts (§ 5) zu behandeln.
Zusammenfassende Übersicht:
Zu J: Abgabe innerhalb des Gerichts
- 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
- sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat (§ 4 Absatz 4); eine Änderung der Sachgebiete im Sinne dieser Vorschrift liegt auch bei der ausschneidenden Abtrennung eines oder mehrerer Sachgebiete vor, nicht hingegen bei der kopierenden Abtrennung oder wenn einzelne Sachgebiete vorab erledigt werden, zum Beispiel durch Rücknahme,
- eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position L 6 auszufüllen.
- 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 bis 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.
6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu K: Prozesskostenhilfe
1Hier sind auch Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Beigeladenen zu erfassen. 2Treffen mehrere Möglichkeiten zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 13). 3Die nachträgliche Änderung oder Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt. 4Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt K wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. 5Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu L: Das Verfahren ist erledigt worden
1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Einstellung wegen Rücknahme hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich das Urteil. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielfall die Einstellung wegen Klagerücknahme, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 13 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich das Urteil.
5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund-, Zwischenurteile oder -gerichtsbescheide (Gerichtsbescheide, wenn innerhalb eines Monats mündliche Verhandlung beantragt worden ist) werden statistisch nicht erfasst. 6Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 133a Absatz 4 Satz 1 FGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „auf andere Weise“ (Position L 8) anzugeben.
Zu L 2: Das Verfahren ist erledigt worden durch Gerichtsbescheid
Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung mündliche Verhandlung beantragt worden ist.
Zu L 6: Das Verfahren ist erledigt worden durch Verweisung oder Abgabe an ein anderes Gericht
1Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt J zu erfassen.
Zu L 7: Das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einem anderen Verfahren
1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren derselben Erhebungseinheit verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.
Zu N 1: Die abschließende Entscheidung hat getroffen der Senat
Hier ist auch der Fall zu erfassen, in dem der Senat nach Rückübertragung durch den Einzelrichter abschließend entschieden hat.
Zu O: Besondere Merkmale
Das Merkmal ist immer dann zu erfassen, wenn die Finanzverwaltung einen (Änderungs-) Bescheid aufgrund einer Betriebsprüfung oder einer Steuerfahndungsprüfung erlassen hat, der (Änderungs-) Bescheid vor dem Finanzgericht angefochten wird und dabei die Prüfungsfeststellungen, auf denen er beruht, streitgegenständlich sind.
Zu P: Tag der Erledigung der Sache
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt L ausgewählte Erledigungsart abschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt P außer Betracht.
Anlage 3
Anlage 4
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vor dem Finanzgericht
I. Allgemeines
1Für jedes Verfahren zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz (Eilverfahren) werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
- beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis H; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu J Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere Angelegenheiten oder mehrere Veranlagungs- oder Erhebungszeiträume betrifft oder Streitgenossenschaft vorliegt.
3Auch wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist, ist das Eilverfahren statistisch gesondert zu erfassen. 4Das Eilverfahren ist statistisch abzuschließen, wenn der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist. 5Das Hauptverfahren wird gesondert nach seiner Erledigung abgeschlossen.
6Für einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
7Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis H müssen die Angaben zu den Abschnitten K bis Q erfasst werden, sofern nicht Abschnitt J „Abgabe innerhalb des Gerichts“ zutrifft.
8Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 9Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. 10In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.
11Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.
12Für die Angaben zu den Abschnitten A bis F und Q sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. 13Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen. 14Das Datum in den Abschnitten E und Q ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr anzugeben (TT.MM.JJJJ).
15Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.
16Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei gleichzeitiger Erledigung durch Beschluss aufgrund mündlicher Verhandlung über die Aussetzung der Vollziehung zu einem Teil des Antrags und die Einstellung wegen Rücknahme des Antrags im Übrigen Positionen M 1.1 und M 3, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich Position M 1.1.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A: Schlüsselzahl des Gerichts
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 8.
Zu B: Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die nach der Geschäftsverteilung zur Bezeichnung des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die der Senat zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C: Laufende Nummer der Verfahrenserhebung
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D: Geschäfts-Nummer (verkürzt)
Von der Geschäftsnummer sind lediglich die laufende Nummer des Aktenzeichens und die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl zu erfassen.
Zu E: Tag des Eingangs der Sache
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
2Bei Übernahme einer Sache von einem Senat desselben Gerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.
3Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.
4Wird ein Verfahren, das durch Fristablauf erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.
5Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 133a FGO) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich.
6Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.
Zu F: Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 5)
1In diesem Abschnitt ist jeder Gegenstand des Verfahrens, höchstens jedoch zehn Verfahrensgegenstände, jeweils gesondert durch Eintragung der entsprechenden Nummer des Sachgebietskatalogs (Anlage 5) in einem Feld zu erfassen.
2Soweit ein Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen streitgegenständlich ist, ist grundsätzlich nur die Sachgebietshauptgruppe 1000 oder eine ihrer Untergruppen zu erfassen. 3Sachgebiete der zugrunde liegenden Steuerart bleiben dabei unberücksichtigt. 4Dies gilt nicht, wenn neben dem gesonderten Feststellungsbescheid ein weiterer Bescheid streitgegenständlich ist, der die Steuerfestsetzung selbst zum Gegenstand hat.
5Für Zwangsvollstreckungsanträge in laufenden Verfahren ist kein gesondertes Sachgebiet zu erfassen. 6Zwangsvollstreckungsgegenklagen und selbständige Vollstreckungsanträge (Fälle, in denen sich der Vollstreckungsschuldner gegen die Vollstreckungsverfügung oder gegen die konkrete Vollstreckungshandlung der Finanzverwaltung außerhalb eines laufenden Verfahrens gerichtlich zur Wehr setzt) sind dem Einzelsachgebiet 1131, in Zweifelsfällen der Untergruppe 1130 zuzuordnen.
7Vollschätzfälle sind unbeschadet der Zahl der Sachgebiete, auf die sich die Schätzung bezieht, nur einmal in der Sachgebietshauptgruppe 1200 zu erfassen.
Zu G 1 und 2: Das Verfahren ist von einem anderen abgetrennt worden
1Es ist nach der Art der Abtrennung zwischen kopierender und ausschneidender Abtrennung zu unterscheiden.
2Treffen kopierende und ausschneidende Abtrennung in einem Verfahren zusammen und bilden der kopierte und der ausgeschnittene Teil ein gemeinsames neues Verfahren, ist ausschließlich Position G 2 zu markieren.
Zu G 1: Das Verfahren ist von einem anderen abgetrennt worden durch kopierende Abtrennung
1Kopierend ist eine Abtrennung, wenn lediglich ein Teil des Streitgegenstands des betroffenen Sachgebiets abgetrennt wird, beispielsweise nur hinsichtlich einzelner Beteiligter oder einzelner Veranlagungszeiträume.
Beispiel:
2In einem Verfahren sind die vier Sachgebiete 0711 „Umsatzsteuer“, 1010 „Gesonderte Feststellung von Einkünften“, 0610 „Gewerbesteuermessbetrag“ und 0500 „Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120“ streitgegenständlich. 3Hinsichtlich des Sachgebiets 0500 „Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120“ sind fünf Veranlagungszeiträume streitgegenständlich (2004, 2005, 2006, 2007 und 2008), von denen zwei (2007 und 2008) abgetrennt und als eigenständiges Verfahren weiterbearbeitet werden. 4In der Verfahrenserhebung dieses Verfahrens ist Position G 1 „durch kopierende Abtrennung“ zu markieren. 5In der Verfahrenserhebung des Ausgangsverfahrens sind keine Änderungen vorzunehmen.
Zu G 2: Das Verfahren ist von einem anderen abgetrennt worden durch ausschneidende Abtrennung
1Ausschneidend ist eine Abtrennung, wenn der ganze Streitgegenstand des betroffenen Sachgebiets abgetrennt wird.
Beispiel:
2In einem Verfahren sind die vier Sachgebiete 0711 „Umsatzsteuer“, 1010 „Gesonderte Feststellung von Einkünften“, 0610 „Gewerbesteuermessbetrag“ und 0500 „Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120“ streitgegenständlich. 3Der Streitgegenstand des Sachgebietes 0711 „Umsatzsteuer“ wird abgetrennt und als eigenständiges Verfahren weiterbearbeitet. 4In der Verfahrenserhebung dieses Verfahrens ist Position G 2 „durch ausschneidende Abtrennung“ zu markieren. 5In dem Ausgangsverfahren verbleiben die drei Sachgebiete 1010 „Gesonderte Feststellung von Einkünften“, 0610 „Gewerbesteuermessbetrag“ und 0500 „Körperschaftsteuer, soweit nicht Sachgebiet 1120“. 6In der Verfahrenserhebung dieses Verfahrens ist die Sachgebietsänderung nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 wie eine Abgabe innerhalb des Gerichts (§ 5) zu behandeln.
Zusammenfassende Übersicht:
Zu J: Abgabe innerhalb des Gerichts
- 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. 2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- Abschnitt J ist auch auszufüllen, wenn
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
- sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat (§ 4 Absatz 4); eine Änderung der Sachgebiete im Sinne dieser Vorschrift liegt auch bei der ausschneidenden Abtrennung eines oder mehrerer Sachgebiete vor, nicht hingegen bei der kopierenden Abtrennung oder wenn einzelne Sachgebiete vorab erledigt werden, zum Beispiel durch Rücknahme,
- eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt J, sondern Position M 5 auszufüllen.
- 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts J erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 bearbeitet worden sind. 4Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 bis 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 bis 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts J der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.
6Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu K: Prozesskostenhilfe
1Hier sind auch Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Beigeladenen zu erfassen. 2Treffen mehrere Möglichkeiten zu, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 16). 3Die nachträgliche Änderung oder Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt. 4Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt K wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen. 5Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.
Zu L: Art der Verfahren
Werden mehrere Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gleichzeitig anhängig gemacht, ist jeweils eine Verfahrenserhebung anzulegen.
Zu M: Das Verfahren ist erledigt worden
1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn das Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Einstellung wegen Rücknahme hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Verbindung mit einem anderen Verfahren hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich die Verbindung mit einem anderen Verfahren. 3Die weiteren Ergebnisse, im Beispielfall die Einstellung wegen Zurücknahme, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, zum Beispiel in demselben Termin, ist nach Ziffer I Satz 16 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielsfall lediglich die Einstellung wegen Zurücknahme des Antrags.
5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Eilverfahrens werden statistisch nicht erfasst. 6Wird in einem Rügeverfahren die Anhörungsrüge durch Beschluss nach § 133a Absatz 4 Satz 1 FGO als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, ist als Erledigungsart „auf andere Weise“ (Position M 7) anzugeben.
Zu M 5: Das Verfahren ist erledigt worden durch Verweisung oder Abgabe an ein anderes Gericht
1Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist in Abschnitt J zu erfassen.
Zu M 6: Das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einem anderen Verfahren
1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren derselben Erhebungseinheit verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt.
Zu O 1: Die abschließende Entscheidung hat getroffen der Senat
Hier ist auch der Fall zu erfassen, in dem der Senat nach Rückübertragung durch den Einzelrichter abschließend entschieden hat.
Zu P: Besondere Merkmale
Das Merkmal ist immer dann zu erfassen, wenn die Finanzverwaltung einen (Änderungs-) Bescheid aufgrund einer Betriebsprüfung oder einer Steuerfahndungsprüfung erlassen hat, der (Änderungs-) Bescheid vor dem Finanzgericht angefochten wird und dabei die Prüfungsfeststellungen, auf denen er beruht, streitgegenständlich sind.
Zu Q: Tag der Erledigung der Sache
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Eilverfahren durch die in Abschnitt M ausgewählte Erledigungsart abschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Beschlusses. 4Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt Q außer Betracht.
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Finanzgericht
I. Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt worden sind.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A und B: Schlüsselzahl des Gerichts und Schlüsselzahl der Erhebungseinheit
1Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 8. 2Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist die Zahl, die die Gerichtsverwaltung nach § 2 Absatz 3 zur besonderen Kennzeichnung des Senats als statistische Erhebungseinheit festgestellt hat.
Zu D: Geschäftsentwicklung der über Verfahrenserhebungen erfassten Verfahren
1Die Zahlen über die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu E: Sonstiger Geschäftsanfall
1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Verfahren bearbeiten.
2Der Geschäftsanfall an in diesem Abschnitt genannten Verfahren ist, für jede Erhebungseinheit gesondert, aus den Listen der Aktenordnung zu ermitteln. 3An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.
4Es sind zu erfassen
- als Kostensachen
- Erinnerungen gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG), auch wenn damit die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 GKG) begehrt wird,
- Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 149 Absatz 2 FGO),
- Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung (§ 11 Absatz 3 RVG in Verbindung mit § 104 Absatz 3 ZPO) und
- Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts oder Steuerberaters aus der Landeskasse,
die dem Richter zur Entscheidung vorgelegt worden sind;
- als sonstige selbstständige Verfahren
- Entbindung eines ehrenamtlichen Richters von seinem Amt (§ 21 Absatz 3, 4 FGO) sowie Aufhebung der Entbindungsentscheidung (§ 21 Absatz 5 FGO),
- Beweissicherungsverfahren außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits (§ 155 FGO in Verbindung mit §§ 485 bis 494a ZPO),
- eidliche Vernehmungen von Auskunftspersonen oder Beeidigung von Sachverständigen (§ 158 FGO),
- Vollstreckungsanträge (§§ 151 bis 154 FGO),
- sonstige Ersuchen um Rechts- oder Amtshilfe,
- gerichtliche Festsetzung der Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeugen oder Sachverständigen.
Anlage 8
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 29. November 2011 | JMBl/11, [Nr. 12], S. 142 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Januar 2013 durch Allgemeine Verfügung vom 4. Dezember 2012 | JMBl/12, [Nr. 12], S. 117 | |
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