Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Ergänzungsbestimmungen zu den bundeseinheitlichen Vorschriften der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) Land Brandenburg (GVOBbg)

Historische Fassung

Dienstregister
(zu § 65 GVO)

  1. Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird ermächtigt, die Führung eines einheitlichen Dienstregisters für alle Aufträge nach dem Vordruck GV 1a (Dienstregister II) anzuordnen, sodass das Führen des Dienstregisters I entfällt. Ergeht eine solche Anordnung, so ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Kosten in das Kassenbuch II eingetragen werden.
  2. Anordnungen nach Nummer 1 sollen nur zum Beginn eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt oder aufgehoben werden.
  3. Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft.

Potsdam, den 17. Juni 2008

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 17. Juni 2008 JMBl/08, [Nr. 7], S. 74
Außer Kraft getreten am 18. September 2012 durch Allgemeine Verfügung vom 29. August 2012 JMBl/12, [Nr. 9], S. 78

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