Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Aufhebung der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers

Historische Fassung

Gemäß § 154 Gerichtsverfassungsgesetz bestimme ich folgendes:

  1. Nach der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz vom 10. April 1991 (JMBl. S. 2), zuletzt neu gefaßt durch die All-gemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 20. Februar 1995 (JMBl. S. 46), zum Einsatz beauftragter Gerichtsvollzieher sind mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Gerichtsvoll-ziehers betraute Bedienstete "beauftragte Gerichtsvoll-zieher". Die Bezeichnung "beauftragter Gerichtsvollzieher" kann nach Maßgabe der Nummer 3 entfallen (Aufhebung der Beauftragung).
  2. Nach der Aufhebung führt der Gerichtsvollzieher seinen Schriftverkehr unter eigenem Namen mit der Bezeichnung "Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht..." (§ 53 GVO). Er unterzeichnet als "Gerichtsvollzieher".
  3. Die Beauftragung kann aufgehoben werden, wenn
  1. der Gerichtsvollzieher mindestens drei Jahre als beauftragter Gerichtsvollzieher tätig war und
  2. aus rechtlichen Gründen eine Verbeamtung nicht mehr möglich ist.

Aus besonderem Grund kann die Beauftragung auch dann aufge-hoben werden, wenn die Voraussetzungen zu a) und b) nicht vorliegen.

  1. Vor der Aufhebung der Beauftragung ist eine außerordentliche Geschäftsprüfung gemäß § 103 Gerichtsvollzieherordnung durchzuführen. Die Geschäftsprüfung soll keinen Anlaß zu Beanstandungen oder Bedenken hinsichtlich der Geschäftsführung geben.
  2. Zuständig für die Entscheidung über die Aufhebung ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
  3. Die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers stellt ihm einen Dienstausweis aus (§ 8 GVO), für den auch ein anderes als das in der Anlage 1 zur GVO vorgeschriebene Muster verwen-det werden kann; in dem Dienstausweis ist anzugeben, daß der Inhaber Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht ist, das den Ausweis ausgestellt hat.
  4. Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffent-lichung in Kraft.

Potsdam, den 14. August 1995

Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
In Vertretung des Staatssekretärs

Kupas

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 14. August 1995 JMBl/95, [Nr. 9], S. 154
Außer Kraft getreten am 18. September 2012 durch Allgemeine Verfügung vom 29. August 2012 JMBl/12, [Nr. 9], S. 78

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