Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Übertragung der Befugnis zur Beauftragung von Professorenstellenvertretungen (Übertragung Beauftragung von Professorenstellenvertretungen - ÜBBP)

Historische Fassung

Den Leiterinnen und Leitern der staatlichen Hochschulen wird die Befugnis zur Beauftragung von Professorenstellenvertretungen übertragen. Bei Wahrnehmung der Befugnis sind die folgenden Maßgaben zu beachten:

  1. Die Beauftragung mit einer Professorenstellenvertretung ist statthaft, wenn das Berufungsverfahren zur Besetzung der Professorenstelle noch nicht abgeschlossen ist, das nach den maßgebenden Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehene Lehrangebot ohne die Beauftragung nicht erfüllt werden kann und eine freie und besetzbare Planstelle zur Verfügung steht. Die im jeweiligen Haushaltsjahr verfügbaren Ansätze für die Personalausgaben sind einzuhalten.
  1. Der oder die Beauftragte muss die Voraussetzungen des § 38 BbgHG erfüllen; in begründeten Ausnahmefällen kann von den Anforderungen des § 38 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 4 b) BbgHG abgewichen werden. In der Regel ist der oder die Erstplatzierte der Berufungsliste zu beauftragen.
  1. Bei der Festlegung der Dauer einer Professorenstellenvertretung sind aus haushaltswirtschaftlichen Gründen strenge Maßstäbe anzulegen.
  1. Beauftragte erhalten im Rahmen der Stellenvertretung Bruttobezüge bis zur Höhe der Besoldung, die einem beamteten Professor im Rahmen der zu besetzenden Planstelle zustünde. Die Bezüge bemessen sich nach § 2 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV); die Befugnis erstreckt sich nicht auf die Gewährung von Zuschüssen nach § 4 der 2. BesÜV.
  1. Über alle Beauftragungen ist dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur jährlich zum 31. August zu berichten.

In Vertretung

Dr. Christoph Helm

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 25. Juli 2001
am 26.08.2011 außer Kraft getreten durch Erlass des MWFK vom 26. August 2011 ABl./11, [Nr. 40], S. 1763

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