Elektronische Bekanntmachungen in Zwangsversteigerungssachen
Aktuelle Fassung
I.
Für die nach § 39 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bekannt zu machenden Terminsbestimmungen und die nach § 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung möglichen Veröffentlichungen von Wertgutachten und Abschätzungen wird das elektronische Informations- und Kommunikationssystem www.zvg-portal.de bestimmt.
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. September 2014 in Kraft.
Potsdam, den 4. März 2014
Der Minister der Justiz
Dr. Helmuth Markov
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 4. März 2014 | ABl./14, [Nr. 13], S. 464 | |
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