Landesregierung Brandenburg

Elektronische Bekanntmachungen in Zwangsversteigerungssachen

Aktuelle Fassung

I.

Für die nach § 39 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bekannt zu machenden Terminsbestimmungen und die nach § 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung möglichen Veröffentlichungen von Wertgutachten und Abschätzungen wird das elektronische Informations- und Kommunikationssystem www.zvg-portal.de bestimmt.

II.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Potsdam, den 4. März 2014

Der Minister der Justiz

Dr. Helmuth Markov

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 4. März 2014 ABl./14, [Nr. 13], S. 464

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