Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Anpassung von Erstattungspauschalen

Historische Fassung

I.

Auf Grund des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Erstattungsverordnung vom 29. Januar 1999 (GVBl. II S. 99), die zuletzt durch Verordnung vom 30. August 2013 (GVBl. II Nr. 66) geändert worden ist, werden die Erstattungspauschalen mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wie folgt festgesetzt und bekannt gemacht:

  1. Die Jahrespauschale nach § 1 Absatz 1 beträgt 2 273 Euro.
  2. Die jährliche Pauschale pro Personalstelle nach Anlage 1 beträgt 51 307 Euro.
  3. Die jährliche Pauschale für die zusätzliche Personalstelle nach Anlage 2 Nummer 1 beträgt 51 307 Euro.

II.

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Anpassung der Erstattungspauschalen vom 16. April 2012 (ABl. S. 620) außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 24. September 2013 ABl./13, [Nr. 43], S. 2784
am 31.12.2013 außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MASF vom 12. Mai 2014 ABl./14, [Nr. 21], S. 704

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