Historische Fassung Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsstatistik (VwG-Statistik)
Historische Fassung
I.
Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat auf seiner Sitzung vom 4. bis 6. Mai 2010 Änderungen der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) beschlossen. Aus diesem Grund wird ein neuer Sonderdruck der “Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) - Stand: 1. Januar 2011“ herausgegeben. Den Gerichten wird jeweils ein elektronisches Exemplar der Anordnung zur Verfügung gestellt.
II.
Die Anordnung wird in der neuen Fassung (Stand: 1. Januar 2011) zum 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig tritt die mit Allgemeiner Verfügung der Ministerin der Justiz vom 27. Oktober 2009 (JMBl. S. 146) in Kraft gesetzte Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) außer Kraft.
Potsdam, den 9. September 2010
Der Minister der Justiz
Dr. Volkmar Schöneburg
Anlage
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(VwG-Statistik)
Stand: 1. Januar 2011
Amtliche Fassung der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Landesverwaltungen
Version: 04.11.2010
§ 1 Art und Umfang der Erhebung.
§ 2 Erhebungseinheiten.
§ 3 Änderung der Geschäftsverteilung.
§ 4 Erfassung der Verfahren.
§ 5 Abgabe innerhalb des Gerichts.
§ 6 Abschluss der Verfahrenserhebung.
§ 7 Monatserhebung.
§ 8 Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt
§ 9 Aufbereitung der statistischen Erhebungen.
§ 10 Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter
§ 11 Inkrafttreten.
Anlage 1 - Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anlage 2 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anlage 3 - Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht
Anlage 4 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht
Anlage 5 - Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 6 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 7 - Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 8 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 9 - Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz/ Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 10 - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz / Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 11 - Katalog der Sachgebietsschlüssel
Anlage 12 - Monatserhebung über Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anlage 13 - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anlage 14 - Monatserhebung über Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 15 - Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Anlage 16 - Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte.
§ 1
Art und Umfang der Erhebung
(1) Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Verwaltungen mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten erhoben.
(2) 1Die Erhebung erstreckt sich auf alle Verfahren, die im Abschnitt “Art des Verfahrens“ der Anlagen 1, 3 ,5 ,7 und 9 aufgeführt sind (Verfahrenserhebung). 2Ausgenommen sind die berufsgerichtlichen Verfahren, für die kein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist.
(3) Monatlich sind der Geschäftsanfall nach Abschnitt D sowie der sonstige Geschäftsanfall nach Abschnitt E der Anlagen 12 und 14 zusammenzustellen (Monatserhebung).
(4) Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben.
§ 2
Erhebungseinheiten
(1) Die Gerichte erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus der Anlage 16 ersichtlichen Schlüsselzahlen.
(2) Erhebungseinheiten sind
- bei dem Verwaltungsgericht die Kammern,
- bei dem Oberverwaltungsgericht die Senate.
(3) 1Die Gerichtsverwaltung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet
| 1 | soweit keine andere Zahl festgelegt ist, |
| 2 | bei der Bearbeitung von Asylverfahren, |
| 3 | bei der Bearbeitung von Verfahren über technische Großvorhaben nach § 48 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). |
3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden. 5Weitere Zahlen für die Art des Spruchkörpers legt die Landesjustizverwaltung durch besondere Anordnung fest.
(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.
§ 3
Änderung der Geschäftsverteilung
(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.
(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Gerichtsverwaltung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3) erforderlich ist.
(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.
§ 4
Erfassung der Verfahren
(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 zu erhebende Verfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Mehrere Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung sind als ein Verfahren zu erfassen, wenn sie gleichzeitig eingelegt werden oder das spätere Rechtsmittel vor Erledigung des früheren eingeht.
(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn
- es innerhalb des Gerichts von einer anderen Erhebungseinheit übernommen wird oder sich das Sachgebiet während des Verfahrens ändert,
- es von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,
- es durch
- Beschluss über die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz,
- Beschluss über die Prozesskostenhilfe,
- Ruhen,
- Aussetzung,
- Unterbrechung oder
- Untätigkeit der Beteiligten
beendet worden ist, und wegen Ablaufs der in § 6 Absatz 3 genannten Frist als erledigt gilt und nach Ablauf dieser Frist durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt wird, nicht aber, wenn lediglich die Rücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels erklärt wird,
- durch das Einreichen einer Rügeschrift von dem durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten die Fortführung des Verfahrens nach § 152a VwGO begehrt wird,
- es nach Erlass eines Vorbehaltsurteils (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 302 Zivilprozessordnung (ZPO)) im Nachverfahren weiterbetrieben wird
- es durch Urteil oder Beschluss in der Instanz erledigt worden ist und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung aus der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesen wird,
- in derselben Sache eine Beschwerde eingeht, die sich gegen eine andere Entscheidung richtet als eine bereits anhängige Beschwerde,
- es über einen Antrag nach § 124a Absatz 4 VwGO oder § 78 Absatz 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als Berufungsverfahren weitergeführt wird.
(3) Keine neue statistische Erfassung ist vorzunehmen, wenn
- ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingeht und das betreffende Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird; in diesem Fall wird nur das betreffende Verfahren statistisch erfasst,
- ein Antrag, eine Klage oder eine Berufung eingeht und für das betreffende Verfahren bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig oder innerhalb des letzten Monats durch Beschluss erledigt worden ist; in diesem Fall wird die Verfahrenserhebung des Prozesskostenhilfeverfahrens für das betreffende Verfahren weitergeführt; ist innerhalb der Monatsfrist gegen den ablehnenden Beschluss eines erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde eingelegt worden, wird der Antrag oder die Klage auch dann nicht statistisch erfasst, wenn sie vor Ablauf eines Monats nach der Erledigung der Beschwerde eingeht,
- eine Berufung, eine Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde eingeht und gegen die angefochtene Entscheidung bereits eine Berufung, Beschwerde oder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder Beschwerde anhängig ist; in diesem Fall werden die mehreren Rechtsmittel als ein Verfahren statistisch erfasst.
(4) Wie Abgaben innerhalb des Gerichts (§ 5) sind zu behandeln
- irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,
- Änderungen des Sachgebiets,
- Änderungen der Art des Verfahrens.
(5) 1Der Sachgebietsschlüssel der Anlage 11 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.
§ 5
Abgabe innerhalb des Gerichts
(1) 1Wird ein Verfahren, das bereits statistisch erfasst ist (§ 4), innerhalb des Gerichts an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, ist lediglich der Abschnitt “Abgabe innerhalb des Gerichts“ auszufüllen und das Verfahren statistisch abzuschließen (§ 6). 2Für die übernehmende Erhebungseinheit wird dieses Verfahren statistisch neu erfasst. 3Dies gilt auch, wenn eine Erhebungseinheit ganz wegfällt und deren Verfahren bei demselben Gericht auf andere Erhebungseinheiten übergehen, sofern insoweit keine besondere Anordnung getroffen worden ist, zum Beispiel bei Umbildung von Gerichten.
(2) Abschluss und neue statistische Erfassung sind stets in demselben Monat durchzuführen.
§ 6
Abschluss der Verfahrenserhebung
(1) Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Instanz erledigt ist.
(2) Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das Schriftstück, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel die letzte Zustimmung nach § 106 Satz 2 VwGO, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:
- bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der eingereicht worden ist, ohne dass die Hauptsache anhängig war oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,
- mit dem Ablauf eines Monats nach dem Beschluss, wenn innerhalb dieser Frist der beabsichtigte Antrag, die beabsichtigte Klage oder Berufung nicht eingereicht worden ist,
- mit dem Ablauf eines Monats nach der Erledigung einer innerhalb der bei Buchstabe a genannten Frist eingelegten Beschwerde, wenn innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Klage oder der beabsichtigte Antrag nicht eingereicht worden ist,
- erst mit der Erledigung der Hauptsache, wenn die beabsichtigte Klage oder der beabsichtigte Antrag innerhalb der bei Buchstaben a und b genannten Fristen anhängig wird,
- bei einem widerruflichen Vergleich mit dem fruchtlosen Ablauf der Widerrufsfrist,
- bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO, oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel § 94 VwGO, mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,
- bei Unterbrechung des Verfahrens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO, oder Untätigkeit der Beteiligten mit Ablauf von sechs Monaten, im Falle des § 81 AsylVfG von einem Monat, im Falle des § 92 Absatz 2 VwGO von zwei Monaten, nach dem Eintritt der Unterbrechung oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist,
- bei einem Gerichtsbescheid oder einem Beschluss, mit dem berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt werden, mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt worden ist.
2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.
(4) Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 statistisch als erledigt gilt.
(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als zwölf Monate anhängigen Klage- und Berufungsverfahren und die länger als drei Monate anhängigen Eilverfahren darauf zu prüfen, ob sie nicht bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.
§ 7
Monatserhebung
(1) 1Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1, 3, 5, 7 und 9 erfassten Verfahren nach Erhebungseinheiten und nach Geschäftsnummern des Sachgebietskatalogs vorzunehmen. 2Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die darin enthaltenen Rügeverfahren und abgetrennten Verfahren, die erledigten Verfahren und der Bestand zum Ende des Erhebungsmonats anzugeben. 3Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.
(2) 1Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.
(3) 1Außerdem sind die in Abschnitt E der Anlagen 12 und 14 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlagen 13 und 15 zusammenzustellen. 2Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.
(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.
(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.
§ 8
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt
Die Gerichtsverwaltung sendet die jeweils für einen Monat zusammengestellten statistischen Daten aller Erhebungseinheiten spätestens bis 5. des jeweils folgenden Monats elektronisch an das Statistische Landesamt.
§ 9
Aufbereitung der statistischen Erhebungen
Das Statistische Landesamt bereitet die erhobenen Daten nach bundeseinheitlich koordinierten Verarbeitungs- und Auswertungsprogrammen auf und stellt die Ergebnisse der obersten Landesbehörde sowie den Gerichten zur Verfügung.
§ 10
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Richter
(1) Die Gerichtsverwaltung und die Vorsitzenden der Kammern oder der Senate erhalten eine den Monatserhebungen entsprechende Zusammenstellung der Daten.
(2) 1Über die Auswertung nach § 9 hinaus steht der Dienstaufsicht für jede Erhebungseinheit eine Statistik über die Geschäftsbelastung und ihre Veränderungen zur Verfügung. 2Aus den im Fachverfahren gespeicherten Daten ergibt sich, wie viele und welche Verfahren noch anhängig sind und aus welchen Jahren diese Verfahren stammen.
§ 11
Inkrafttreten
1Die statistischen Erhebungen werden seit 1. Januar 1983 durchgeführt. 2Diese Fassung der VwG-Statistik gilt ab 1. Januar 2011.
Anlage 1
Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht
| Gliederung, Text | Pflichtfeld, | Feldlänge | Feldinhalt | CodeNr. | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Satzart | ja | 2 | 61 | 9-10 | |||||||||||
| A. | Schlüsselzahl des Gerichts | ja | 4 | s. Kennzahlenverzeichnis | 11-14 | ||||||||||
| B. | Schlüsselzahl der Erhebungseinheit | ja | 5 | Lt. Kennzahlenverzeichnis | 15-19 | ||||||||||
| 1. Stelle | ja | 1 | 1 - 9 | 15 | |||||||||||
| 2. bis 5. Stelle | ja | 4 | 0001-9999 | 16-19 | |||||||||||
| C. | Lfd. Nr. des Datensatzes | ja | 5 | 00001-99999 | 20-24 | ||||||||||
| D. | Geschäftsnummer | ja | 20 | Az | 001 | ||||||||||
| E. | Tag des Eingangs der Sache | ja | 8 | TTMMJJJJ | 002 | ||||||||||
| F. | Sachgebiet | ja | 4 | lt. Sachgebietskatalog | 003 | ||||||||||
| I. | Art des Verfahrens | 1 von allen | 1 | 006 | |||||||||||
| 1. | Klage | 1 | |||||||||||||
| 2. | Sonstiger Antrag | 2 | |||||||||||||
| J. | Rügeverfahren nach § 152a VwGO | 1 von allen | 1 | 007 | |||||||||||
| Eine Rügeschrift ist eingegangen | |||||||||||||||
| 1. ja | 1 | ||||||||||||||
| 2. nein | 2 | ||||||||||||||
| X. | Abgetrenntes Verfahren | 1 von allen | 1 | 037 | |||||||||||
| 1. ja | 1 | ||||||||||||||
| 2. nein | 2 | ||||||||||||||
| K. | Abgabe innerhalb des Gerichts | nein | 1 | besetzt/frei | 008 | ||||||||||
| Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt | |||||||||||||||
| N. | Vertretung | getrennt nach | Kläger, Antragsteller | ||||||||||||
| Beklagter, Antragsgegner | |||||||||||||||
| 1. | Es waren vertreten durch einen | je 1 oder 2 von 3 | |||||||||||||
| a) | Rechtsanwalt | 1a,1b oder 2 | je 1 | besetzt/frei | 020, 023 | ||||||||||
| b) | sonstigen Bevollmächtigten | 1a,1b oder 2 | je 1 | besetzt/frei | 021,024 | ||||||||||
| 2. | Es waren nicht durch Bevollmächtigten vertreten | 1a,1b oder 2 | je 1 | besetzt/frei | 022, 025 | ||||||||||
| O. | Das Verfahren wurde erledigt durch | 1 von allen | 2 | 026 | |||||||||||
| 1. | Urteil (ohne Nummer 2) | ||||||||||||||
| 1. | 1 | Berufung zugelassen | 01 | ||||||||||||
| 1. | 2 | Berufung ausgeschlossen nach § 78 Absatz 1 AsylVfG | 02 | ||||||||||||
| 1. | 3 | Berufung ausgeschlossen nach § 78 Absatz 2 AsylVfG oder anderen Vorschriften | 03 | ||||||||||||
| 2. | Urteil nach § 124 Absatz 1 VwGO (ohne Entscheidung über Berufungszulassung) | 04 | |||||||||||||
| 3. | Gerichtsbescheid | 05 | |||||||||||||
| 4. | Beschluss (ohne Nummer 6) | 06 | |||||||||||||
| 5. | Prozessvergleich | 07 | |||||||||||||
| 6. | Ruhen des Verfahrens | 08 | |||||||||||||
| 7. | sonstige Erledigungsart | 09 | |||||||||||||
| P. | Ausgang des Verfahrens - Einzelangabe zu O. 1 bis 4 - | wenn O. 1 bis 4 1 von allen | 2 | 027 | |||||||||||
| 1. | Verfahren ohne Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren | ||||||||||||||
| 1. | 1 | Stattgabe | 01 | ||||||||||||
| 1. | 2 | teilweise Stattgabe/teilweise Abweisung/teilweise Ablehnung | 02 | ||||||||||||
| 1. | 3 | Abweisung/Ablehnung | 03 | ||||||||||||
| 1. | 4 | Zurücknahme | 04 | ||||||||||||
| 1. | 5 | Verweisung an ein anderes Gericht | 05 | ||||||||||||
| 1. | 6 | Hauptsacheerledigung | 06 | ||||||||||||
| 1. | 7 | Verbindung mit einer anderen Sache | 07 | ||||||||||||
| 2. | Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren | ||||||||||||||
| 2. | 1 | Disziplinarmaßnahme/ berufsgerichtliche Maßnahme | 08 | ||||||||||||
| 2. | 2 | Freispruch oder Klageabweisung | 09 | ||||||||||||
| 2. | 3 | Einstellung/Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens | 10 | ||||||||||||
| Q. | Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde - Einzelangabe zu P. 1.1 bis P. 1.3 - | wenn P 1.1 bis 1.3 1 von allen | 1 | 028 | |||||||||||
| 1. | Obsiegen der Behörde | 1 | |||||||||||||
| 2. | teilweises Obsiegen/ teilweises Unterliegen der Behörde | 2 | |||||||||||||
| 3. | Unterliegen der Behörde | 3 | |||||||||||||
| 4. | keine Behörde beteiligt | 4 | |||||||||||||
| R. | Der Erledigung ging voraus | 1 oder 2 von 3 | |||||||||||||
| 1. | eine Beweiserhebung | ||||||||||||||
| a) | durch den beauftragten Richter | 1a,1b oder 2 | 1 | besetzt/frei | 029 | ||||||||||
| b) | durch die Kammer/den Einzelrichter | 1a,1b oder 2 | 1 | besetzt/frei | 030 | ||||||||||
| 2. | keine Beweiserhebung | 1a,1b oder 2 | 1 | besetzt/frei | 031 | ||||||||||
| S. | Tag der Erledigung der Sache | ja | 8 | TTMMJJJJ | 032 | ||||||||||
| T. | Die abschließende Entscheidung hat getroffen: | 1 von allen | 1 | 033 | |||||||||||
| 1. | Der Einzelrichter | ||||||||||||||
| 1. | 1 | nach Übertragung durch die Kammer (gemäß § 6 Absatz 1 VwGO oder § 76 Absatz 1 AsylVfG) oder im Einverständnis der Beteiligten (nach § 87a Absatz 2 VwGO) | 1 | ||||||||||||
| 1. | 2 | in sonstigen Fällen (§ 87a Absatz 1, 3 VwGO) | 2 | ||||||||||||
| 2. | Die Kammer, wenn für das Verfahren der Einzelrichter zu keinem Zeitpunkt zuständig war | 3 | |||||||||||||
| 3. | Die Kammer, wenn für das Verfahren zuvor der Einzelrichter zuständig war | 4 | |||||||||||||
| U. | Prozesskostenhilfe | Getrennt nach | Kläger, Antragstelle | 034 | |||||||||||
| Beklagter, Antragsgegner | 035 | ||||||||||||||
| 1. | bewilligt | je 1 von allen | je 1 | ||||||||||||
| 1. | 1 | mit Ratenzahlung | 1 | ||||||||||||
| 1. | 2 | ohne Ratenzahlung | 2 | ||||||||||||
| 2. | abgelehnt | 3 | |||||||||||||
| 3. | nicht beantragt / keine Entscheidung ergangen | 4 | |||||||||||||
| V. | Nicht wirksam gewordener Gerichtsbescheid | 1 von allen | 1 | 036 | |||||||||||
| Vor der im Abschnitt O ausgewählten Erledigung wurde durch einen Gerichtsbescheid entschieden, der wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt | |||||||||||||||
| 1. | ja | 1 | |||||||||||||
| 2. | nein | 2 | |||||||||||||
Anlage 2
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht
I. Allgemeines
1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
- beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X,
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten N und O sowie R bis V erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.
4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.
6Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 7Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Klägern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.
8Bei mit Kleinbuchstaben unterteilten Positionen sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.
9Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16.
Zu B:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Kammer, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.
Zu E:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts.
3Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (vergleiche die Erläuterungen zu
O 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.
4Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.
Zu F:
In diesem Abschnitt ist der Sachgebietsschlüssel anzugeben, der sich aus dem Katalog der Anlage 11 ergibt.
Zu I:
Die Position 1 ist auch bei der Wiederaufnahmeklage auszuwählen.
Zu K:
- 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.
2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
- sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
- eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 1.5 auszufüllen.
- 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständigen Serviceeinheiten führen die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.
6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu N:
1Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn diese nur zeitweise erfolgte.
Zu N 1a:
Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind, zu erfassen.
Zu N 1b:
1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.
Zu O:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall nur das Urteil. 3Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall nur das Urteil.
5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
Zu O 1.1:
Hier sind insbesondere die Urteile in Disziplinarverfahren zu erfassen.
Zu O 1.3:
Zu erfassen sind hier Urteile zum Beispiel nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) und dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), da in diesen Fällen die Berufung ausgeschlossen ist (§ 34 Satz 1 WPflG, § 339 LAG).
Zu O 3:
1Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung mündliche Verhandlung beantragt wurde. 2In diesen Fällen ist Position V 1 auszuwählen.
Zu O 4:
Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Absatz 3 VwGO, nach § 81 AsylVfG (vergleiche zu O 7) und in Personalvertretungssachen auszuwählen.
Zu O 5:
1Hier sind gerichtliche Vergleiche zu erfassen, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 2Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche werden statistisch nicht erfasst.
Zu O 6:
1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO, nach Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel § 94 VwGO, nach Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist. 2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.
Zu O 7:
Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG zu erfassen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt (vergleiche zu O 4).
Zu P 1.4:
Hier ist auch die fiktive Zurücknahme, zum Beispiel § 92 Absatz 2 VwGO, §81 AsylVfG, zu erfassen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.
Zu P 1.5:
1Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu erfassen.
Zu P 1.7:
1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt.
Zu P 2.3:
Hierunter zählen auch die Fälle der Zurücknahme des Antrags und der Verweisung an ein anderes Gericht.
Zu Q:
1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist.
2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.
Zu R:
1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2Unter Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3Unter Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben wurde.
Zu S:
1Als Tag der Erledigung ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfebeschlüssen und widerruflichen Vergleichen. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung des Verfahrens oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu T 1:
Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Einzelrichter gemäß § 76 AsylVfG oder der Vorsitzende, beziehungsweise der Berichterstatter gemäß § 87a VwGO die abschließende Entscheidung getroffen hat.
Anlage 3
Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht
| Gliederung, Text | Pflichtfeld | Feldlänge | Feldinhalt | CodeNr. | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Satzart | ja | 2 | 62 | 9-10 | |||||||||
| A. | Schlüsselzahl des Gerichts | ja | 4 | s. Kennzahlen-Verzeichnis | 11-14 | ||||||||
| B. | Schlüsselzahl der Erhebungseinheit | ja | 5 | lt. Kennzahlenverzeichnis | 15-19 | ||||||||
| 1. Stelle | ja | 1 | 1 - 9 | 15 | |||||||||
| 2. bis 5. Stelle | ja | 4 | 0001-9999 | 16-19 | |||||||||
| C. | Lfd. Nr. des Datensatzes | ja | 5 | 00001-99999 | 20-24 | ||||||||
| D. | Geschäftsnummer | ja | 20 | Az | 001 | ||||||||
| E. | Tag des Eingangs der Sache | ja | 8 | TTMMJJJJ | 002 | ||||||||
| F. | Sachgebiet | ja | 4 | lt. Sachgebietskatalog | 003 | ||||||||
| I. | Art des Verfahrens | 1 von allen | 1 | 006 | |||||||||
| Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz | |||||||||||||
| 1. | nach §§ 80, 80a VwGO | 1 | |||||||||||
| 2. | nach § 123 VwGO | 2 | |||||||||||
| 3. | in Disziplinar- und Personalvertretungssachen | 3 | |||||||||||
| J. | Rügeverfahren nach § 152a VwGO | 1 von allen | 1 | 007 | |||||||||
| Eine Rügeschrift ist eingegangen | |||||||||||||
| 1. ja | 1 | ||||||||||||
| 2. nein | 2 | ||||||||||||
| X. | Abgetrenntes Verfahren | 1 von allen | 1 | 037 | |||||||||
| 1. ja | 1 | ||||||||||||
| 2. nein | 2 | ||||||||||||
| K. | Abgabe innerhalb des Gerichts | nein | 1 | besetzt/frei | 008 | ||||||||
| Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt | |||||||||||||
| N. | Vertretung | getrennt nach | Antragsteller | ||||||||||
| Antragsgegner | |||||||||||||
| 1. | Es waren vertreten durch einen | je 1 oder 2 von 3 | |||||||||||
| a) Rechtsanwalt | 1a,1b oder 2 | je 1 | besetzt/frei | 020, 023 | |||||||||
| b) sonstigen Bevollmächtigten | 1a,1b oder 2 | je 1 | besetzt/frei | 021, 024 | |||||||||
| 2. | Es waren nicht durch Bevollmächtigten vertreten | 1a,1b oder 2 | je 1 | besetzt/frei | 022, 025 | ||||||||
| O. | Das Verfahren wurde erledigt durch | 1 von allen | 2 | 026 | |||||||||
| 1. | Beschluss (ohne Nummer 3) | 01 | |||||||||||
| 2. | Prozessvergleich | 02 | |||||||||||
| 3. | Ruhen des Verfahrens | 03 | |||||||||||
| 4. | sonstige Erledigungsart | 04 | |||||||||||
| P. | Ausgang des Verfahrens - Einzelangabe zu O. 1 - | wenn O. 1 1 von allen | 2 | 027 | |||||||||
| 1. | Stattgabe | 01 | |||||||||||
| 2. | teilweise Stattgabe/teilweise Ablehnung | 02 | |||||||||||
| 3. | Ablehnung | 03 | |||||||||||
| 4. | Zurücknahme | 04 | |||||||||||
| 5. | Verweisung an ein anderes Gericht | 05 | |||||||||||
| 6. | Hauptsacheerledigung | 06 | |||||||||||
| 7. | Verbindung mit einer anderen Sache | 07 | |||||||||||
| Q. | Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde - Einzelangabe zu P. 1 bis P. 3 - | wenn P.1 bis 3 1 von allen | 1 | 028 | |||||||||
| 1. | Obsiegen der Behörde | 1 | |||||||||||
| 2. | teilweises Obsiegen/ teilweises Unterliegen der Behörde | 2 | |||||||||||
| 3. | Unterliegen der Behörde | 3 | |||||||||||
| 4. | keine Behörde beteiligt | 4 | |||||||||||
| R. | Der Erledigung ging voraus | 1 oder 2 von 3 | |||||||||||
| 1. | eine Beweiserhebung | ||||||||||||
| a) durch den beauftragten Richter | 1a,1b oder 2 | 1 | besetzt/frei | 029 | |||||||||
| b) durch die Kammer | 1a,1b oder 2 | 1 | besetzt/frei | 030 | |||||||||
| 2. | keine Beweiserhebung | 1a,1b oder 2 | 1 | besetzt/frei | 031 | ||||||||
| S. | Tag der Erledigung der Sache | ja | 8 | TTMMJJJJ | 032 | ||||||||
| T. | Die abschließende Entscheidung hat getroffen: | 1 von allen | 1 | 033 | |||||||||
| 1. | Der Einzelrichter | ||||||||||||
| 1. | 1 nach Übertragung durch die Kammer (gemäß § 6 VwGO oder § 76 AsylVfG), kraft Gesetzes (zum Beispiel gemäß § 76 Absatz 4 AsylVfG) oder im Einverständnis der Beteiligten (gemäß § 87a Absatz 2 VwGO) | 1 | |||||||||||
| 1. | 2 in sonstigen Fällen (§ 87a Absatz 1, 3 VwGO) | 2 | |||||||||||
| 2. | Die Kammer, wenn für das Verfahren der Einzelrichter zu keinem Zeitpunkt zuständig war | 3 | |||||||||||
| 3. | Die Kammer, wenn für das Verfahren zuvor der Einzelrichter zuständig war | 4 | |||||||||||
| U. | Prozesskostenhilfe | Getrennt nach | Antragsteller | 034 | |||||||||
| Antragsgegner | 035 | ||||||||||||
| 1. | bewilligt | je 1 von allen | |||||||||||
| 1. | 1 mit Ratenzahlung | 1 | |||||||||||
| 2 ohne Ratenzahlung | 2 | ||||||||||||
| 2. | abgelehnt | 3 | |||||||||||
| 3. | nicht beantragt / keine Entscheidung ergangen | 4 | |||||||||||
Anlage 4
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht
I. Allgemeines
1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
- beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X,
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2Die statistische Erfassung für das Eilverfahren ist auch dann vorzunehmen, wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist. Hauptverfahren und Eilverfahren werden dann beide statistisch erfasst. 3Die Verfahrenserhebung für das Eilverfahren wird unabhängig von der Erledigung des Hauptverfahrens abgeschlossen, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist.
4Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags zur Hauptsache ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
5Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis I und X müssen die Angaben zu den Abschnitten N und O sowie R bis U erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.
6Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 7Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.
8Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 9Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von N 1a und N 2 nur N 1a, wenn von mehreren Antragstellern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.
10Bei mit Kleinbuchstaben unterteilten Positionen sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.
11Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Antragsteller oder -gegner zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16.
Zu B:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen der Kammer gehört, zum Beispiel bei der 1. Kammer nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer der Kammer, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.
Zu E:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts.
3Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.
Zu F:
In diesem Abschnitt ist der Sachgebietsschlüssel anzugeben, der sich aus dem Katalog der Anlage 11 ergibt.
Zu I:
Werden mehrere Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gleichzeitig anhängig, ist jeder statistisch zu erfassen.
Zu K:
- 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.
2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
- sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
- eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 5 auszufüllen.
- 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen ( 5 Absatz 2).
Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren).
4Die für die Aktenführung zuständigen Serviceeinheiten führen die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.
6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu N:
1Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Antragstellern oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Antragstellern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn diese nur zeitweise erfolgte.
Zu N 1a:
Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind, zu erfassen.
Zu N 1b:
1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.
Zu O:
Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall nur der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall nur der Beschluss.
5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Eilverfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
Zu O 1:
Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Absatz 3 VwGO und nach § 81 AsylVfG (vergleiche zu O 4) zu erfassen.
Zu O 2:
1Hier sind gerichtliche Vergleiche zu erfassen, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 2Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche werden statistisch nicht erfasst.
Zu O 3:
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Eilverfahren nach Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel. § 173 VwGO in Verbindung mit. §§ 239, 241 und 242 ZPO, oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist.
Zu O 4:
Hier ist auch die Erledigung nach § 81 AsylVfG auszuwählen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt ist (vergleiche zu O 1).
Zu P 4:
Hier ist auch die fiktive Zurücknahme gemäß § 92 Absatz 2 VwGO, § 81 AsylVfG zu erfassen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.
Zu P 5:
1Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu erfassen.
Zu P 7:
1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt.
Zu Q:
1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der den Antrag stellt oder gegen den der Antrag gerichtet ist.
2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.
Zu R:
1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2Unter Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3Unter Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben wurde.
Zu S:
1Als Tag der Erledigung ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfebeschlüssen und widerruflichen Vergleichen. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung des Verfahrens oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu T 1:
Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Einzelrichter gemäß § 76 AsylVfG oder der Vorsitzende, beziehungsweise der Berichterstatter gemäß § 87a VwGO die abschließende Entscheidung getroffen hat.
Anlage 5
Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
| Gliederung, Text | Pflichtfeld | Feldlänge | Feldinhalt | CodeNr. | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Satzart | ja | 2 | 63 | 9-10 | |||||||||||
| A. | Schlüsselzahl des Gerichts | ja | 4 | s. Kennzahlenverzeichnis | 11-14 | ||||||||||
| B. | Schlüsselzahl der Erhebungseinheit | ja | 5 | lt. Kennzahlenverzeichnis | 15-19 | ||||||||||
| 1. Stelle | ja | 1 | 1 - 9 | 15 | |||||||||||
| 2. bis 5. Stelle | ja | 4 | 0001-9999 | 16-19 | |||||||||||
| C. | Lfd. Nr. des Datensatzes | ja | 5 | 00001-99999 | 20-24 | ||||||||||
| D. | Geschäftsnummer | ja | 20 | Az | 001 | ||||||||||
| E. | Tag des Eingangs der Sache | ja | 8 | TTMMJJJJ | 002 | ||||||||||
| F. | Sachgebiet | ja | 4 | lt. Sachgebietskatalog | 003 | ||||||||||
| I. | Art des Verfahrens | 1 von allen | 1 | 006 | |||||||||||
| 1. | Klage | 1 | |||||||||||||
| 2. | Normenkontrolle | 2 | |||||||||||||
| J. | Rügeverfahren nach § 152a VwGO | 1 von allen | 1 | 007 | |||||||||||
| Eine Rügeschrift ist eingegangen | |||||||||||||||
| 1. | ja | ||||||||||||||
| 2. | nein | ||||||||||||||
| X. | Abgetrenntes Verfahren | 1 von allen | 1 | 037 | |||||||||||
| 1. ja | 1 | ||||||||||||||
| 2. nein | 2 | ||||||||||||||
| K. | Abgabe innerhalb des Gerichts | nein | 1 | besetzt/frei | 008 | ||||||||||
| Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt | |||||||||||||||
| N. | Vertretung | getrennt nach | Kläger, Antragsteller | ||||||||||||
| Beklagter, Antragsgegner | |||||||||||||||
| 1. | Es waren vertreten durch einen | je 1 oder 2 von 3 | |||||||||||||
| a) | Rechtsanwalt | 1a,1b oder 2 | je 1 | besetzt/frei | 020, 023 | ||||||||||
| b) | sonstigen Bevollmächtigten | 1a,1b oder 2 | je 1 | besetzt/frei | 021, 024 | ||||||||||
| 2. | Es waren nicht durch Bevollmächtigten vertreten | 1a,1b oder 2 | je 1 | besetzt/frei | 022, 025 | ||||||||||
| O. | Das Verfahren wurde erledigt durch | 1 von allen | 2 | 026 | |||||||||||
| 1. | Urteil | ||||||||||||||
| 1. | 1 | Revision zugelassen | 01 | ||||||||||||
| 1. | 2 | Revision nicht zugelassen | 02 | ||||||||||||
| 1. | 3 | Revision ausgeschlossen | 03 | ||||||||||||
| 2. | Gerichtsbescheid | 04 | |||||||||||||
| 3. | Beschluss (ohne Nummer. 5) | 05 | |||||||||||||
| 4. | Prozessvergleich | 06 | |||||||||||||
| 5. | Ruhen des Verfahrens | 07 | |||||||||||||
| 6. | sonstige Erledigungsart | 08 | |||||||||||||
| P. | Ausgang des Verfahrens - Einzelangabe zu O. 1 bis 3 - | wenn O. 1 bis 3 1 von allen | 2 | 027 | |||||||||||
| 1. | Stattgabe | 01 | |||||||||||||
| 2. | teilweise Stattgabe/teilweise Abweisung/teilweise Ablehnung | 02 | |||||||||||||
| 3. | Abweisung/Ablehnung | 03 | |||||||||||||
| 4. | Zurücknahme | 04 | |||||||||||||
| 5. | Verweisung an ein anderes Gericht | 05 | |||||||||||||
| 6. | Hauptsacheerledigung | 06 | |||||||||||||
| 7. | Verbindung mit einer anderen Sache | 07 | |||||||||||||
| Q. | Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde - Einzelangabe zu P.1 bis P.3 - | wenn P 1 bis 3 1 von allen | 1 | 028 | |||||||||||
| 1. | Obsiegen der Behörde | 1 | |||||||||||||
| 2. | Teilweises Obsiegen/ teilweises Unterliegen der Behörde | 2 | |||||||||||||
| 3. | Unterliegen der Behörde | 3 | |||||||||||||
| 4. | Keine Behörde beteiligt | 4 | |||||||||||||
| R. | Der Erledigung ging voraus | 1 oder 2 von 3 | |||||||||||||
| 1. | eine Beweiserhebung | ||||||||||||||
| a) | durch den beauftragten Richter | 1a,1b oder 2 | 1 | besetzt/frei | 029 | ||||||||||
| b) | durch den Senat | 1a,1b oder 2 | 1 | besetzt/frei | 030 | ||||||||||
| 2. | keine Beweiserhebung | 1a,1b oder 2 | 1 | besetzt/frei | 031 | ||||||||||
| S. | Tag der Erledigung der Sache | ja | 8 | TTMMJJJJ | 032 | ||||||||||
| T. | Die abschließende Entscheidung hat getroffen: | 1 von allen | 1 | 033 | |||||||||||
| 1. | Der Einzelrichter | ||||||||||||||
| 1. | 1 | im Einverständnis der Beteiligten (nach § 87a Absatz 2, 3 VwGO) | 1 | ||||||||||||
| 1. | 2 | in sonstigen Fällen (§ 87a Absatz 1, 3 VwGO) | 2 | ||||||||||||
| 2. | Der Senat | 3 | |||||||||||||
| V. | Nicht wirksam gewordener Gerichtsbescheid | 1 von allen | 1 | 036 | |||||||||||
| Vor der im Abschnitt O ausgewählten Erledigung wurde durch einen Gerichtsbescheid entschieden, der wegen Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt | |||||||||||||||
| 1. | ja | 1 | |||||||||||||
| 2. | nein | 2 | |||||||||||||
Anlage 6
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
I. Allgemeines
1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X,
2.nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags oder einer Klage zur Hauptsache ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten N und O sowie R bis V erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.
4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.
6Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 7Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Klägern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist.
8Bei mit Kleinbuchstaben unterteilten Positionen sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.
9Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Klägern oder Beklagten zutreffen, zum Beispiel Positionen N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16.
Zu B:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten
Zu D:
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer des Senats, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.
Zu E:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einer anderen Kammer desselben Gerichts.
3Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (vergleiche die Erläuterungen zu O 5) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.
4Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.
Zu F:
In diesem Abschnitt ist der Sachgebietsschlüssel anzugeben, der sich aus dem Katalog der Anlage 11 ergibt.
Zu I:
Der Abschnitt ist auch im Wiederaufnahmeverfahren auszuwählen.
Zu K:
- 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.
2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
- sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
- eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 5 auszufüllen.
- 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständigen Serviceeinheiten führen die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.
6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu N:
1Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Klägern, Antragstellern, Beklagten oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Klägern durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn diese nur zeitweise erfolgte.
Zu N 1a:
Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind, zu erfassen.
Zu N 1b:
1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.
Zu O:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall nur das Urteil. 3Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall nur das Urteil.
5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
Zu O 2:
1Nicht zu erfassen ist der Gerichtsbescheid, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung mündliche Verhandlung beantragt wurde. 2In diesen Fällen ist Position V 1 auszuwählen.
Zu O 3:
Hier sind auch Beschlüsse nach § 92 Absatz 3 VwGO zu erfassen.
Zu O 4:
1Hier sind gerichtliche Vergleiche zu erfassen, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 2Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche werden statistisch nicht erfasst.
Zu O 5:
1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO, nach Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel § 94 VwGO, nach Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist. 2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.
Zu P 4:
Hier ist auch die fiktive Zurücknahme gemäß § 92 Absatz 2 VwGO zu erfassen.
Zu P 5:
1Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu erfassen.
Zu P 7:
1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt.
Zu Q:
1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist.
2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.
Zu R:
1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2Unter Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3Unter Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben wurde.
Zu S:
1Als Tag der Erledigung ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfebeschlüssen und widerruflichen Vergleichen. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung des Verfahrens oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag einzutragen, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu T 1:
Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Vorsitzende oder der Berichterstatter gemäß § 87a VwGO die abschließende Entscheidung getroffen hat.
Anlage 7
Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
| Gliederung, Text | Pflichtfeld, | Feldlänge | Feldinhalt | CodeNr. | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Satzart | ja | 2 | 64 | 9-10 | |||||||||||
| A. | Schlüsselzahl des Gerichts | ja | 4 | s. Kennzahlenverzeichnis | 11-14 | ||||||||||
| B. | Schlüsselzahl der Erhebungseinheit | ja | 5 | lt. Kennzahlenverzeichnis | 15-19 | ||||||||||
| 1. Stelle | ja | 1 | 1 - 9 | 15 | |||||||||||
| 2. bis 5. Stelle | ja | 4 | 0001-9999 | 16-19 | |||||||||||
| C. | Lfd. Nr. des Datensatzes | ja | 5 | 00001-99999 | 20-24 | ||||||||||
| D. | Geschäftsnummer | ja | 20 | Az | 001 | ||||||||||
| E. | Tag des Eingangs der Sache | ja | 8 | TTMMJJJJ | 002 | ||||||||||
| F. | Sachgebiet | ja | 4 | lt. Sachgebietskatalog | 003 | ||||||||||
| G. | Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanz | ja | 4 | Kennzahl lt. Verzeichnis | 004 | ||||||||||
| H. | Art der angefochtenen Entscheidung | 1 von allen | 1 | 005 | |||||||||||
| 1. | Urteil (ohne Nummer 2) | 1 | |||||||||||||
| 2. | Urteil nach § 124 Absatz 1 VwGO/ § 78 Absatz 2 AsylVfG | 2 | |||||||||||||
| 3. | Gerichtsbescheid | 3 | |||||||||||||
| 4. | Beschluss | 4 | |||||||||||||
| I. | Art des Verfahrens | 1 von allen | 1 | 006 | |||||||||||
| 1. | Berufung in Disziplinarverfahren | 1 | |||||||||||||
| 2. | Sonstige Berufung | 2 | |||||||||||||
| 3. | Antrag auf Zulassung der Berufung in Disziplinarverfahren | 3 | |||||||||||||
| 4. | Sonstiger Antrag auf Zulassung der Berufung | 4 | |||||||||||||
| 5. | Beschwerde gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und Disziplinarverfahren | 5 | |||||||||||||
| J. | Rügeverfahren nach § 152a VwGO | 1 von allen | 1 | 007 | |||||||||||
| Eine Rügeschrift ist eingegangen | |||||||||||||||
| 1. | ja | 1 | |||||||||||||
| 2. | nein | 2 | |||||||||||||
| X. | Abgetrenntes Verfahren | 1 von allen | 1 | 037 | |||||||||||
| 1. ja | 1 | ||||||||||||||
| 2. nein | 2 | ||||||||||||||
| K. | Abgabe innerhalb des Gerichts | nein | 1 | besetzt/frei | 008 | ||||||||||
| Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt | |||||||||||||||
| L. | Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz | ja | 8 | TTMMJJJ | 009 | ||||||||||
| M. | Rechtsmittelführer/ -gegner | getrennt nach | Rechtsmittelführer | ||||||||||||
| Rechtsmittelgegner | |||||||||||||||
| Es waren | |||||||||||||||
| a) | Kläger der 1. Instanz | von 0 bis 10 | |||||||||||||
| aa) | Privatperson (natürliche oder juristische Person) | je 1 | besetzt/frei | 010, 016 | |||||||||||
| bb) | Behörde, Körperschaft oder andere Person des öffentlichen Rechts | je 1 | besetzt/frei | 011, 017 | |||||||||||
| b) | Beklagter der 1. Instanz | ||||||||||||||
| aa) | Privatperson (natürliche oder juristische Person) | je 1 | besetzt/frei | 012, 018 | |||||||||||
| bb) | Behörde, Körperschaft oder andere Person des öffentlichen Rechts | je 1 | besetzt/frei | 013, 019 | |||||||||||
| c) | Beigeladener | 1 | besetzt/frei | 014 | |||||||||||
| d) | VÖI/Bundesbeauftragter | 1 | besetzt/frei | 015 | |||||||||||
| N. | Vertretung | getrennt nach | Rechtsmittelführer | ||||||||||||
| Rechtsmittelgegner | |||||||||||||||
| 1. | Es waren vertreten durch einen | je 1 oder 2 von 3 | |||||||||||||
| a) | Rechtsanwalt | 1a,1b oder 2 | je 1 | besetzt/frei | 020, 023 | ||||||||||
| b) | sonstigen Bevollmächtigten | 1a,1b oder 2 | je 1 | besetzt/frei | 021, 024 | ||||||||||
| 2. | Es waren nicht durch Bevollmächtigten vertreten | 1a,1b oder 2 | je 1 | besetzt/frei | 022, 025 | ||||||||||
| O. | Das Verfahren wurde erledigt durch | 1 von allen | 2 | 026 | |||||||||||
| 1. | Urteil | ||||||||||||||
| 1. | 1 | Revision zugelassen | 01 | ||||||||||||
| 1. | 2 | Revision nicht zugelassen | 02 | ||||||||||||
| 1. | 3 | Kein Rechtsmittel möglich | 03 | ||||||||||||
| 2. | Beschluss nach § 130a VwGO | 04 | |||||||||||||
| 3. | Beschluss (ohne Nummer. 5) | 05 | |||||||||||||
| 4. | Prozessvergleich | 06 | |||||||||||||
| 5. | Ruhen des Verfahrens | 07 | |||||||||||||
| 6. | sonstige Erledigungsart | 08 | |||||||||||||
| P. | Ausgang des Verfahrens - Einzelangabe zu O. 1 bis 3 - | wenn O. 1 bis 3 1 von allen | 2 | 027 | |||||||||||
| 1. | Verfahren ohne Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren | ||||||||||||||
| 1. | 1 | Stattgabe | 01 | ||||||||||||
| 1. | 2 | teilweise Stattgabe/teilweise Zurückweisung | 02 | ||||||||||||
| 1. | 3 | Zurückweisung | 03 | ||||||||||||
| 1. | 4 | Verwerfung | 04 | ||||||||||||
| 1. | 5 | Zurücknahme des Rechtsmittels | 05 | ||||||||||||
| 1. | 6 | Zurücknahme der Klage/des Antrags | 06 | ||||||||||||
| 1. | 7 | Zurückverweisung/Verweisung an ein anderes Gericht | 07 | ||||||||||||
| 1. | 8 | Hauptsacheerledigung | 08 | ||||||||||||
| 1. | 9 | Verbindung mit einer anderen Sache | 09 | ||||||||||||
| 2. | Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren | ||||||||||||||
| 2. | 1 | Disziplinarmaßnahme/berufsgerichtliche Maßnahme | 10 | ||||||||||||
| 2. | 2 | Freispruch oder Klageabweisung | 11 | ||||||||||||
| 2. | 3 | Einstellung | 12 | ||||||||||||
| Q. | Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde - Einzelangabe zu P. 1.1 bis P. 1.3 - | wenn P 1.1 bis 1.3 1 von allen | 1 | 028 | |||||||||||
| 1. | Obsiegen der Behörde | 1 | |||||||||||||
| 2. | Teilweises Obsiegen/ teilweises Unterliegen der Behörde | 2 | |||||||||||||
| 3. | Unterliegen der Behörde | 3 | |||||||||||||
| 4. | Keine Behörde beteiligt | 4 | |||||||||||||
| R. | Der Erledigung ging voraus | 1 oder 2 von 3 | |||||||||||||
| 1. | eine Beweiserhebung | ||||||||||||||
| a) | durch den beauftragten Richter | 1a,1b oder 2 | 1 | besetzt/frei | 029 | ||||||||||
| b) | durch den Senat | 1a,1b oder 2 | 1 | besetzt/frei | 030 | ||||||||||
| 2. | keine Beweiserhebung | 1a,1b oder 2 | 1 | besetzt/frei | 031 | ||||||||||
| S. | Tag der Erledigung der Sache | ja | 8 | TTMMJJJJ | 032 | ||||||||||
| T. | Die abschließende Entscheidung hat getroffen: | 1 von allen | 1 | 033 | |||||||||||
| 1. | Der Einzelrichter | ||||||||||||||
| 1. | 1 | im Einverständnis der Beteiligten (nach § 87a Absatz 2, 3 VwGO) | 1 | ||||||||||||
| 1. | 2 | in sonstigen Fällen (§ 87a Absatz 1, 3 VwGO) | 2 | ||||||||||||
| 2. | Der Senat | 3 | |||||||||||||
Anlage 8
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Berufungen mit Anträgen auf Zulassung,
Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen und
Beschwerden in Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
I. Allgemeines
1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
- beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J und X,
- nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags oder einer Berufung zur Hauptsache ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O sowie R bis T erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.
4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.
6Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 7Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Berufungsklägern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist. 8Bei mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.
9Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Berufungsklägern oder Berufungsbeklagten zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16.
Zu B:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer des Senats, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.
Zu E:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Berufung oder der Antrag bei dem Berufungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts.
3Wird ein durch Vorbehaltsurteil erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch Prozesskostenhilfebeschluss oder Ruhen des Verfahrens und Fristablauf (vergleiche die Erläuterungen zu O 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgebend.
4Bei Trennung eines Berufungsverfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme eines Berufungsverfahrens von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.
Zu F:
In diesem Abschnitt ist der Sachgebietsschlüssel anzugeben, der sich aus dem Katalog der Anlage 11 ergibt.
Zu G:
Die Schlüsselzahl des Verwaltungsgerichts der 1. Instanz ergibt sich aus der Anlage 16.
Zu H:
Bei einem selbstständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist als angefochtene Entscheidung die auszuwählen, die mit der späteren Berufung oder Beschwerde zur Hauptsache angefochten werden soll.
Zu I 5:
Hier sind auch Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die über eine Disziplinarklage entschieden wurde, zum Beispiel gemäß § 67 Absatz 2 Bundesdisziplinargesetz (BDG), zu erfassen.
Zu K:
- 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.
2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
- sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
- eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 7 auszufüllen.
- 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständigen Serviceeinheiten führen die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.
6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu L:
Als Tag des ersten Eingangs beim Verwaltungsgericht in der 1. Instanz ist der Tag einzutragen, an dem die Klage oder der Antrag bei dem Verwaltungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
Zu M:
1Bei mehreren Rechtsmittelführern oder Rechtsmittelgegnern, die verschiedenen Gruppen angehören, sind jeweils alle in Frage kommenden Positionen anzugeben.
2Gehören mehrere Rechtsmittelführer oder Rechtsmittelgegner zur selben Gruppe, ist die zutreffende Position anzugeben.
3Beteiligte in Personalvertretungssachen gelten als Rechtsmittelgegner.
4Maßgebend sind die Beteiligtenangaben zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses in der Instanz. 5Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses können nur Rechtsmittel einlegen, gegen beide kann jedoch kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Zu N:
1Beteiligte in Personalvertretungssachen gelten als Rechtsmittelgegner.
2Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn diese nur zeitweise erfolgte oder nur für einen von mehreren Rechtsmittelführern erfolgte.
Zu N 1a:
Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind, zu erfassen.
Zu N 1b:
1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.
Zu O:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens und später durch Urteil hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall nur das Urteil. 3Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall nur das Urteil.
5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenurteile, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
Zu O 1.3:
Diese Position kommt in Disziplinarsachen in Betracht.
Zu O 3:
Hier sind auch die Beschlüsse nach § 126 Absatz 2 und 3 VwGO oder § 81 AsylVfG (vergleiche zu O 6) zu erfassen.
Zu O 4:
1Hier sind gerichtliche Vergleiche zu erfassen, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 2Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche werden statistisch nicht erfasst.
Zu O 5:
1Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach Anordnung des Ruhens, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO, nach Anordnung der Aussetzung, zum Beispiel § 94 VwGO, nach Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist. 2Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung eines Teil-, Grund- und Zwischenurteils nicht fortgesetzt worden ist.
Zu O 6:
Hier ist auch die Erledigung gemäß § 81 AsylVfG zu erfassen, soweit sie ohne Beschluss erfolgt (vergleiche zu O 3).
Zu P 1.5:
Hier ist auch die fiktive Zurücknahme gemäß § 126 Absatz 2 VwGO zu erfassen.
Zu P 1.6:
Hier ist auch die fiktive Zurücknahme gemäß § 92 Absatz 2 VwGO, § 81 AsylVfG zu erfassen, soweit sie durch Beschluss festgestellt ist.
Zu P 1.7:
1Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Verweisung an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu erfassen.
Zu P 1.9:
1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt.
Zu P 2.3:
1Hier zu erfassen sind auch die Fälle der Zurücknahme des Antrags oder der Beschwerde, der Verwerfung der Beschwerde, der Zurückweisung oder Verweisung an ein anderes Gericht. 2Auch die Entscheidungen über Anträge auf Zulassung der Beschwerde sind hier zu erfassen.
Zu Q:
1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist.
2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.
Zu R:
1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2Unter Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3Unter Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben wurde.
Zu S:
1Als Tag der Erledigung ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Urteils, des Erlasses des Gerichtsbescheids, des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfebeschlüssen und widerruflichen Vergleichen. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung des Verfahrens oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag einzutragen, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu T 1:
Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Vorsitzende, beziehungsweise der Berichterstatter entweder im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 87a Absatz 2, 3 VwGO oder kraft Gesetzes gemäß § 87a Absatz 1, 3 VwGO die abschließende Entscheidung getroffen hat.
Anlage 9
Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz/ Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht
| Gliederung, Text | Pflichtfeld, | Feldlänge | Feldinhalt | CodeNr. | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Satzart | ja | 2 | 65 | 9-10 | |||||||||||
| A. | Schlüsselzahl des Gerichts | ja | 4 | s. Kennzahlenverzeichnis | 11-14 | ||||||||||
| B. | Schlüsselzahl der Erhebungseinheit | ja | 5 | lt. Kennzahlenverzeichnis | 15-19 | ||||||||||
| 1. Stelle | ja | 1 | 1 -9 | 15 | |||||||||||
| 2. bis 5. Stelle | ja | 4 | 0001-9999 | 16-19 | |||||||||||
| C. | Lfd. Nr. des Datensatzes | ja | 5 | 00001-99999 | 20-24 | ||||||||||
| D. | Geschäftsnummer | ja | 20 | Az | 001 | ||||||||||
| E. | Tag des Eingangs der Sache | ja | 8 | TTMMJJJJ | 002 | ||||||||||
| F. | Sachgebiet | ja | 4 | lt. Sachgebietskatalog | 003 | ||||||||||
| G. | Schlüsselzahl des Gerichts der 1. Instanz | nein | 4 | Kennzahl lt. Verzeichnis | 004 | ||||||||||
| I. | Art des Verfahrens | 1 von allen | 1 | 006 | |||||||||||
| 1. | Beschwerde gegen eine Entscheidung über Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz | ||||||||||||||
| 1. | 1 | nach §§ 80, 80a VwGO | 1 | ||||||||||||
| 1. | 2 | nach § 123 VwGO | 2 | ||||||||||||
| 1. | 3 | in Disziplinar- und Personalvertretungssachen | 3 | ||||||||||||
| 2. | Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung über Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz | 4 | |||||||||||||
| 3. | Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz | ||||||||||||||
| 3. | 1 | nach §§ 80, 80a, 80b VwGO | 5 | ||||||||||||
| 3. | 2 | nach § 123 VwGO | 6 | ||||||||||||
| 3. | 3 | nach § 47 Absatz 6 VwGO | 7 | ||||||||||||
| 3. | 4 | in Disziplinar- und Personalvertretungssachen | 8 | ||||||||||||
| J. | Rügeverfahren nach § 152a VwGO | 1 von allen | 1 | 007 | |||||||||||
| Eine Rügeschrift ist eingegangen | |||||||||||||||
| 1. | ja | 1 | |||||||||||||
| 2. | nein | 2 | |||||||||||||
| W. | Art der Hauptsache | 1 von allen | 1 | 038 | |||||||||||
| Bei der Hauptsache handelt es sich um eine erstinstanzliche Klage oder Normenkontrolle beim Oberverwaltungsgericht | |||||||||||||||
| 1. ja | 1 | ||||||||||||||
| 2. nein | 2 | ||||||||||||||
| X. | Abgetrenntes Verfahren | 1 von allen | 1 | 037 | |||||||||||
| 1. ja | 1 | ||||||||||||||
| 2. nein | 2 | ||||||||||||||
| K. | Abgabe innerhalb des Gerichts | nein | 1 | besetzt/frei | 008 | ||||||||||
| Die folgenden Abschnitte sind alle kein Pflichtfeld, wenn Abschnitt K besetzt | |||||||||||||||
| L. | Tag des ersten Eingangs in der 1. Instanz (nur in Beschwerdeverfahren auszufüllen) | Nein | 8 | TTMMJJJJ | 009 | ||||||||||
| N. | Vertretung | getrennt nach | Beschwerdeführer, Antragsteller | ||||||||||||
| Beschwerdegegner, Antragsgegner | |||||||||||||||
| 1. | Es waren vertreten durch einen | je 1 oder 2 von 3 | |||||||||||||
| a) | Rechtsanwalt | 1a,1b oder 2 | je 1 | besetzt/frei | 020, 023 | ||||||||||
| b) | sonstigen Bevollmächtigten | 1a,1b oder 2 | je 1 | besetzt/frei | 021, 024 | ||||||||||
| 2. | Es waren nicht durch Bevollmächtigten vertreten | 1a,1b oder 2 | je 1 | besetzt/frei | 022, 025 | ||||||||||
| O. | Das Verfahren wurde erledigt durch | 1 von allen | 2 | 026 | |||||||||||
| 1. | Beschluss (ohne Nummer 3) | 01 | |||||||||||||
| 2. | Prozessvergleich | 02 | |||||||||||||
| 3. | Ruhen des Verfahrens | 03 | |||||||||||||
| 4. | sonstige Erledigungsart | 04 | |||||||||||||
| P. | Ausgang des Verfahrens - Einzelangabe zu O. 1 - | wenn O. 1 1 von allen | 2 | 027 | |||||||||||
| 1. | Stattgabe | 01 | |||||||||||||
| 2. | teilweise Stattgabe/teilweise Zurückweisung/ teilweise Ablehnung | 02 | |||||||||||||
| 3. | Zurückweisung/Verwerfung/Ablehnung | 03 | |||||||||||||
| 4. | Zurücknahme der Beschwerde/des Antrags | 04 | |||||||||||||
| 5. | Zurückverweisung/Verweisung an ein anderes Gericht | 05 | |||||||||||||
| 6. | Hauptsacheerledigung | 06 | |||||||||||||
| 7. | Verbindung mit einer anderen Sache | 07 | |||||||||||||
| Q. | Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der Behörde - Einzelangabe zu P.1 bis P.3 - | wenn P 1 bis 3 1 von allen | 1 | 028 | |||||||||||
| 1. | Obsiegen der Behörde | 1 | |||||||||||||
| 2. | Teilweises Obsiegen/ teilweises Unterliegen der Behörde | 2 | |||||||||||||
| 3. | Unterliegen der Behörde | 3 | |||||||||||||
| 4. | Keine Behörde beteiligt | 4 | |||||||||||||
| R. | Der Erledigung ging voraus | 1 oder 2 von 3 | |||||||||||||
| 1. | eine Beweiserhebung | ||||||||||||||
| a) | durch den beauftragten Richter | 1a,1b oder 2 | 1 | besetzt/frei | 029 | ||||||||||
| b) | durch den Senat | 1a,1b oder 2 | 1 | besetzt/frei | 030 | ||||||||||
| 2. | keine Beweiserhebung | 1a,1b oder 2 | 1 | besetzt/frei | 031 | ||||||||||
| S. | Tag der Erledigung der Sache | ja | 8 | TTMMJJJJ | 032 | ||||||||||
| T. | Die abschließende Entscheidung hat getroffen: | 1 von allen | 1 | 033 | |||||||||||
| 1. | Der Einzelrichter | ||||||||||||||
| 1. | 1 | im Einverständnis der Beteiligten (nach § 87a Absatz 2, 3 VwGO) | 1 | ||||||||||||
| 1. | 2 | in sonstigen Fällen (§ 87a Absatz 1, 3 VwGO) | 2 | ||||||||||||
| 2. | Der Senat | 3 | |||||||||||||
Anlage 10
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Beschwerden gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz / Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht
I. Allgemeines
1Für jedes Verfahren, das eine unter Abschnitt I genannte Angelegenheit betrifft, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar
1.beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis J, W und X,
2.nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.
2Für ein selbstständig beantragtes Prozesskostenhilfeverfahren ohne gleichzeitige Einreichung eines Antrags ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen.
3Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis J und X müssen die Angaben zu den Abschnitten L bis O sowie R bis T erfasst werden, sofern nicht Abschnitt K (Abgabe innerhalb des Gerichts) zutrifft.
4Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau einzugeben. 5Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik.
6Die statistische Erfassung für das Eilverfahren ist auch dann vorzunehmen, wenn der Antrag oder die Klage zur Hauptsache bereits anhängig ist. Hauptverfahren und Eilverfahren werden dann beide statistisch erfasst. 7Die Verfahrenserhebung für das Eilverfahren wird unabhängig von der Erledigung des Hauptverfahrens abgeschlossen, wenn der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz erledigt ist.
8Treffen bei einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, ist nur die Position einzutragen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt. 9Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen N 1a und N 2 nur Position N 1a, wenn von mehreren Antragsgegnern einer durch einen Rechtsanwalt und ein anderer nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten worden ist. 10Bei mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten sind dagegen alle zutreffenden Angaben auszufüllen, zum Beispiel Positionen N 1a und N 1b, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und einen sonstigen Bevollmächtigten erfolgt ist.
11Die einzelnen Positionen sind auch auszufüllen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen, Antragstellern, Antragsgegnern, Beschwerdeführern oder Beschwerdegegnern zutreffen, zum Beispiel Position N 1a, wenn mindestens einer von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist.
II. Zu den einzelnen Abschnitten
Zu A:
Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus der Anlage 16.
Zu B:
Die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit ist nicht die Zahl, die zum Namen des Senats gehört, zum Beispiel bei dem 1. Senat nicht die Zahl 1, sondern die Zahl, die sie zur besonderen Kennzeichnung als statistische Erhebungseinheit erhalten hat (§ 2 Absatz 3).
Zu C:
1Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt vom Fachverfahren vergeben. 2Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.
Zu D:
Die Geschäftsnummer besteht aus der Nummer des Senats, dem Registerzeichen, der fortlaufenden Nummer des Aktenzeichens und den letzten beiden Ziffern des Jahres.
Zu E:
1Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag einzutragen, an dem die Beschwerde oder der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist. 2Das gilt auch bei der Übernahme einer Sache von einem anderen Senat desselben Gerichts.
3Bei Trennung eines Verfahrens ist als Eingangstag für das abgetrennte Verfahren der Tag des Trennungsbeschlusses und bei Übernahme eines Verfahrens von einem anderen Gericht sowie bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz der Tag des Eingangs der Akten einzutragen.
Zu F:
In diesem Abschnitt ist der Sachgebietsschlüssel anzugeben, der sich aus dem Katalog der Anlage 11 ergibt.
Zu G:
1Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Beschwerde in einem Eilverfahren handelt. 2Die Schlüsselzahl des Verwaltungsgerichts der 1. Instanz ergibt sich aus der Anlage 16.
Zu I:
Werden mehrere Beschwerden gegen Entscheidungen nach §§ 80, 80a, 123 VwGO und Anträge auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Instanz gleichzeitig anhängig, sind sämtliche statistisch zu erfassen.
Zu W:
Hier sind die Fälle anzugeben, in denen sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf eine erstinstanzliche Klage oder Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht bezieht.
Zu K:
- 1Dieser Abschnitt ist auszufüllen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat.
2In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht auszufüllen.
- Abschnitt K ist auch auszufüllen, wenn
- ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4),
- sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) geändert hat,
- eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).
- Bei Abgabe an ein anderes Gericht ist nicht Abschnitt K, sondern Position P 5 auszufüllen.
- 1Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine andere Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder beim Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Ausfüllen des Abschnitts K erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 2).
Beispiel:
2Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10009 und 10010 gebildet. 3Diesen Erhebungseinheiten werden Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 bearbeitet wurden (einschließlich der noch anhängigen Verfahren). 4Die für die Aktenführung zuständigen Serviceeinheiten führen die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10005 und 10007 an die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Ausfüllen des Abschnitts K der Schlussbehandlung zu. 5Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10009 und 10010 zu erfassen.
6Erfolgt die Bildung der neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.
Zu L:
1Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn es sich um eine Beschwerde in einem Eilverfahren handelt. 2Als Tag des ersten Eingangs beim Verwaltungsgericht in der 1. Instanz ist der Tag einzutragen, an dem der Antrag beim Verwaltungsgericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.
Zu N:
Eine Vertretung ist auch dann gegeben, wenn die Vertretung nur zeitweise oder nur für einen von mehreren Antragstellern erfolgte.
Zu N 1a:
Unter dieser Position sind auch die Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, die mit der Vertretung einer anderen Person beauftragt sind, zu erfassen.
Zu N 1b:
1Unter dieser Position sind alle natürlichen Personen zu erfassen mit Ausnahme der unter 1a fallenden Personen, denen ein Beteiligter eine schriftliche Vollmacht als Bevollmächtigter erteilt hat oder die zum Beistand für die mündliche Verhandlung erwählt wurden. 2Die gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel Eltern, Betreuer oder Geschäftsführer einer GmbH, eigene Beschäftigte der Beteiligten und die durch Rechtssatz bestimmten Vertretungsbehörden gehören nicht hierher.
Zu O:
1Die Positionen dieses Abschnitts sind auszufüllen, wenn durch sie das Beschwerdeverfahren oder das Eilverfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.
2Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Beschluss hinsichtlich eines Teils des Antragsbegehrens und später durch Vergleich hinsichtlich des übrigen Teils, ist nur der Tatbestand auszuwählen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, in dem Beispielsfall nur der Vergleich. 3Die weiteren Ergebnisse, in dem Beispielsfall der Beschluss, bleiben unberücksichtigt. 4Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, im vorigen Beispiel in demselben Termin, ist nur der Erledigungstatbestand auszuwählen, der in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommt, in dem Beispielsfall nur der Beschluss.
5Zwischenergebnisse vor Erledigung des Beschwerdeverfahrens oder des Eilverfahrens, zum Beispiel Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.
Zu O 1:
Hier sind auch die Beschlüsse nach § 92 Absatz 3 VwGO zu erfassen.
Zu O 2:
1Hier sind gerichtliche Vergleiche zu erfassen, wenn sie innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden sind. 2Widerrufene und außergerichtliche Vergleiche werden statistisch nicht erfasst.
Zu O 3:
Diese Position kommt in Betracht, wenn das Beschwerde- oder das Eilverfahren nach Eintritt der Unterbrechung, zum Beispiel § 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239, 241 und 242 ZPO, oder nach der letzten Prozesshandlung der Beteiligten bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht fortgesetzt oder sonst von den Beteiligten weiter betrieben worden ist.
Zu P 4:
Hier ist auch die fiktive Zurücknahme gemäß § 92 Absatz 2 VwGO zu erfassen.
Zu P 5:
1Als Verweisung an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. 2Die Verweisung an eine andere Erhebungseinheit desselben Gerichts ist unter Abschnitt K zu kennzeichnen.
Zu P 7:
1Wird ein Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden, gilt das später anhängig gewordene Verfahren als erledigt. 2Die statistische Erhebung des anderen Verfahrens bleibt unberührt.
Zu Q:
1Behörde ist der Verfahrensbeteiligte, der selbst klagt, den Antrag stellt oder gegen den die Klage oder der Antrag gerichtet ist.
2In Verfahren einer Kommune gegen die Aufsichtsbehörde gilt die Aufsichtsbehörde als Behörde.
Zu R:
1Hier ist die Beweisaufnahme durch Augenschein oder Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auszuwählen, nicht jedoch der Urkundenbeweis. 2Unter Position R 1 können beide Alternativen, eine oder keine Alternative ausgewählt werden. 3Unter Position R 2 ist anzugeben, wenn kein Beweis erhoben wurde.
Zu S:
1Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. 2Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. 3Zu erfassen ist der Tag des Vergleichs, des Beschlusses oder des Eingangs des sonstigen Schriftstücks, aus dem sich die Erledigung ergibt. 4Dies gilt auch bei Prozesskostenhilfebeschlüssen und widerruflichen Vergleichen. 5Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben beim Ausfüllen des Abschnitts S außer Betracht. 6Auch bei Ruhen, Aussetzung, Unterbrechung des Verfahrens oder Nichtbetrieb des Verfahrens ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
Zu T 1:
Hier sind die Fälle auszuwählen, in denen der Vorsitzende oder der Berichterstatter entweder im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 87a Absatz 2, 3 VwGO oder kraft Gesetzes gemäß § 87a Absatz 1, 3 VwGO die abschließende Entscheidung getroffen hat.
Anlage 11
Katalog der Sachgebietsschlüssel
Erläuterung:
1Maßgebend für die Eintragung des Sachgebietsschlüssels ist der Schwerpunkt des Verfahrens. 2Für nachträgliche Änderungen des Sachgebiets gilt § 5.
3Die Schlüssel für die Sachgebiete sind vierstellig. 4Die ersten beiden Stellen bilden die Geschäftsnummern nach PEBB§Y-Fach ab, zum Beispiel 05 00 “Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht“. 5Die 3. Stelle bildet die Untergruppe, zum Beispiel 05 20“Ordnungsrecht“ und die letzte Stelle das Einzelsachgebiet, zum Beispiel 05 21 “Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz“.
6Treffen innerhalb einer Geschäftsnummer nach PEBB§Y-Fach mehrere Schlüssel zu, hat das Einzelsachgebiet Vorrang vor der Untergruppe, die Untergruppe Vorrang vor der Geschäftsnummer. 7Zum Beispiel sind bei einem Verfahren über Kommunalaufsichtsrecht (Nummer 01 42) nicht die Schlüssel 01 40 (Kommunalrecht) oder 01 00 (Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht) für die Verfahrenserhebung einzutragen, sondern der Schlüssel 01 42.
8Treffen mehrere Untergruppen oder Einzelsachgebiete innerhalb einer Geschäftsnummer zu, ist diese oder die gemeinsame Untergruppe einzutragen.
9Treffen Schlüssel aus verschiedenen Geschäftsnummern zu, ist der Schlüssel aus der spezielleren Geschäftsnummer für die Verfahrenserhebung einzutragen. 10Zum Beispiel sind in einem Verfahren wegen kommunaler Steuern (Nummer 11 11) weder die Schlüssel 11 10 (Steuern) oder 11 00 (Abgabenrecht) noch die Schlüssel 01 40 oder 01 00 (siehe oben), sondern der Schlüssel 11 11 für die Verfahrenserhebung einzutragen.
11Bei einem selbstständig beantragten Prozesskostenhilfeverfahren ist der Schlüssel des Sachgebiets einzutragen, dem der spätere Antrag oder die Klage zur Hauptsache zuzuordnen wäre.
12Bestehen Schwierigkeiten beim Ausfüllen dieses Abschnitts, kann der Richter befragt werden.
| Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staatsaufsicht | 01 00 | ||||
| Parlamentsrecht | 01 10 | ||||
| Europa-, Bundestags- und Landtagswahlrecht | 01 20 | ||||
| Parteienrecht | 01 30 | ||||
| Kommunalrecht | 01 40 | ||||
| Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und Gemeindeverbände/kommunalen Gebietskörperschaften | 01 41 | ||||
| Kommunalaufsichtsrecht | 01 42 | ||||
| Kommunalwahlrecht | 01 43 | ||||
| Finanzausgleich | 01 44 | ||||
| Bestattungs- und Friedhofsrecht | 01 46 | ||||
| Sparkassenrecht | 01 50 | ||||
| Staatsaufsicht über nichtkommunale juristische Personen des öffentlichen Rechts | 01 60 | ||||
| Verfassung und autonome Rechte der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschl. der Wasser- und Bodenverbände | 01 70 | ||||
| Bildungsrecht und Sport (ohne NC-Verfahren) | 02 00 | ||||
| Schulrecht | 02 10 | ||||
| Schulprüfungs- und Versetzungsrecht einschl. Nichtschülerprüfungen | 02 11 | ||||
| Schülerbeförderung und Kosten für Lernmittel | 02 12 | ||||
| Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben | 02 20 | ||||
| Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländischer Prüfungen | 02 21 | ||||
| Erlaubnis zum Führen eines ausländischen akademischen Grades | 02 22 | ||||
| Hochschulzugangsrecht, soweit Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch Bewerber nicht als erfüllt ansehen (ohne Streitigkeiten um die Kapazitätsgrenzen, vergleiche Nummer 03 10) | 02 23 | ||||
| Wissenschaft und Kunst | 02 30 | ||||
| Film- und Presserecht | 02 40 | ||||
| Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung | 02 50 | ||||
| Recht der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie der Ordensgesellschaften | 02 60 | ||||
| Erwachsenenbildungsrecht (ohne Berufsbildungsrecht) | 02 70 | ||||
| Sport | 02 80 | ||||
| Numerus-clausus-Verfahren | 03 00 | ||||
| Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen, soweit die Kapazitätsgrenzen streitgegenständlich sind, und die damit zusammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren (NC-Verfahren) (ohne Verfahren, in denen die Hochschulen ihre Aufnahmebedingungen durch die Bewerber nicht als erfüllt ansehen, vergleiche Nummer 02 23) | 03 10 | ||||
| Verteilung von Studienplätzen durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen | 03 20 | ||||
| Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Landwirtschafts-, Jagd-, Forst- und Fischereirecht, Straßen- und Wegerecht, Recht der freien Berufe | 04 00 | ||||
| Wirtschaftsverfassung, Wirtschaftslenkung, Marktordnung einschl. Preisrecht, Außenwirtschaftsrecht | 04 10 | ||||
| Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien | 04 11 | ||||
| Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen einschl. Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften | 04 12 | ||||
| Beschränkungen aufgrund des § 1 Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 | 04 13 | ||||
| Vergaberecht | 04 14 | ||||
| Finanzdienstleistungsaufsicht | 04 15 | ||||
| Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht) | 04 20 | ||||
| Gewerbeordnung | 04 21 | ||||
| Handwerksrecht | 04 22 | ||||
| Gaststättenrecht | 04 23 | ||||
| Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft einschl. Milchquoten (ohne Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien, vergleiche Nummer 04 11) | 04 30 | ||||
| Agrarordnung, Flurbereinigung | 04 31 | ||||
| Weinrecht | 04 32 | ||||
| Jagd-, Forst- und Fischereirecht | 04 40 | ||||
| Post-, Fernmelde- und Telekommunikationsrecht | 04 50 | ||||
| Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (zum Beispiel Apotheker, Architekten, Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). - einschließlich Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften - ohne Aufgaben der Berufsgerichte (vergleiche Nummer 14 30) | 04 60 | ||||
| Recht der Beliehenen, zum Beispiel Schornsteinfegerrecht, Berufsrecht der Vermessungsingenieure | 04 70 | ||||
| Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahnrecht, Wasserstraßenrecht (ohne Enteignungsrecht, vergleiche Untergruppe 09 60 ff.) | 04 80 | ||||
| Sonstiges Wirtschaftsrecht | 04 90 | ||||
| Krankenhausrecht einschl. Krankenhauspflegesätze | 04 91 | ||||
| Feiertagsgesetz | 04 92 | ||||
| Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht | 05 00 | ||||
| Polizeirecht | 05 10 | ||||
| Waffenrecht | 05 11 | ||||
| Versammlungsrecht | 05 12 | ||||
| Ordnungsrecht | 05 20 | ||||
| Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz | 05 21 | ||||
| Obdachlosenrecht | 05 22 | ||||
| Vereinsrecht | 05 23 | ||||
| Sammlungsrecht | 05 24 | ||||
| Brand- und Katastrophenschutz einschl. Rettungsdienstrecht | 05 25 | ||||
| Tierschutz | 05 26 | ||||
| Personenordnungsrecht | 05 30 | ||||
| Namensrecht | 05 31 | ||||
| Staatsangehörigkeitsrecht | 05 32 | ||||
| Melderecht | 05 33 | ||||
| Pass- und Ausweisrecht | 05 34 | ||||
| Datenschutzrecht | 05 35 | ||||
| Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht) | 05 40 | ||||
| Lebensmittelrecht | 05 41 | ||||
| Seuchenrecht, Viehseuchenrecht, Tierkörperbeseitigung | 05 42 | ||||
| Verkehrsrecht | 05 50 | ||||
| Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung | 05 51 | ||||
| Personenbeförderungsrecht | 05 52 | ||||
| Güterkraftverkehrsrecht | 05 53 | ||||
| Luftverkehrsrecht | 05 54 | ||||
| Wasserverkehrsrecht | 05 55 | ||||
| Eisenbahnverkehrsrecht | 05 56 | ||||
| Wohnrecht (ohne Wohngeldrecht) | 05 60 | ||||
| Wohnungsbauförderungsrecht und Wohnungsbindungsrecht einschließlich Mietpreisbindung | 05 61 | ||||
| Wohnungsaufsichtsrecht | 05 62 | ||||
| Lotterierecht | 05 70 | ||||
| Recht der Titel, Orden und Ehrenzeichen (ohne akademische Grade) | 05 80 | ||||
| Ausländerrecht | 06 00 | ||||
| Asylrecht - Hauptsacheverfahren | 07 00 | ||||
| Asylrecht | 07 10 | ||||
| Verteilung von Asylbewerbern | 07 20 | ||||
| Asylrecht - Eilverfahren | 08 00 | ||||
| Asylrecht | 08 10 | ||||
| Verteilung von Asylbewerbern | 08 20 | ||||
| Raumordnung, Landesplanung, Bau-, Boden- und Städtebauförderungsrecht einschl. Enteignung | 09 00 | ||||
| Raumordnung, Landesplanung | 09 10 | ||||
| Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht | 09 20 | ||||
| Siedlungsrecht | 09 30 | ||||
| Streitigkeiten aus dem Reichssiedlungsgesetz | 09 31 | ||||
| Kleingartenrecht | 09 32 | ||||
| Kleinsiedlungsrecht | 09 33 | ||||
| Heimstättenrecht | 09 34 | ||||
| Denkmalschutz | 09 40 | ||||
| Kataster- und Vermessungsrecht | 09 50 | ||||
| Enteignungsrecht | 09 60 | ||||
| Streitigkeiten nach dem Bundesleistungsgesetz | 09 61 | ||||
| Streitigkeiten nach dem Schutzbereichgesetz | 09 62 | ||||
| Streitigkeiten nach dem Landbeschaffungsgesetz | 09 63 | ||||
| Streitigkeiten nach den Sicherstellungsgesetzen (zum Beispiel Wassersicherstellungsgesetz, Verkehrssicherstellungsgesetz, Ernährungssicherstellungsgesetz) | 09 64 | ||||
| Recht der vertraglich vereinbarten Beteiligung an den aus einer Bauleitplanung folgenden Kosten einschl. Erschließungsvertragsrecht | 09 70 | ||||
| Angelegenheiten des Wohnungseigentumsgesetzes, zum Beispiel Abgeschlossenheitsbescheid | 09 80 | ||||
| Recht der Außenwerbung | 09 90 | ||||
| Umweltrecht | 10 00 | ||||
| Berg- und Energierecht | 10 10 | ||||
| Bergrecht, Streitigkeiten nach dem Abgrabungsgesetz | 10 11 | ||||
| Energierecht | 10 12 | ||||
| Atom- und Strahlenschutzrecht | 10 13 | ||||
| Umweltschutz | 10 20 | ||||
| Immissionsschutzrecht | 10 21 | ||||
| Abfallbeseitigungsrecht | 10 22 | ||||
| Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht | 10 23 | ||||
| Wasserrecht | 10 30 | ||||
| Straßen- und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn-, Kleinbahn-, Bergbahn- und Wasserstraßenrecht) einschl. Sondernutzungsgebühren nach den Straßengesetzen | 10 40 | ||||
| Recht der Gentechnik | 10 50 | ||||
| Streitigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz | 10 60 | ||||
| Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz | 10 70 | ||||
| Abgabenrecht - ohne Kammerbeiträge für Industrie- und Handelskammern, Steuerberaterkammern, Handwerkskammern und andere Zusammenschlüsse wirtschaftlicher und berufsständischer Vereinigungen - ohne hochschulrechtliche Abgaben - ohne Sondernutzungsgebühr | 11 00 | ||||
| Steuern | 11 10 | ||||
| Kommunale Steuern | 11 11 | ||||
| Kirchensteuer | 11 12 | ||||
| Gebühren | 11 20 | ||||
| Benutzungsgebührenrecht | 11 21 | ||||
| Verwaltungsgebührenrecht | 11 22 | ||||
| Beiträge | 11 30 | ||||
| Erschließungsbeiträge | 11 31 | ||||
| Ausbaubeiträge | 11 32 | ||||
| Kurbeitrag, Fremdenverkehrsbeitrag | 11 33 | ||||
| Haus-(Grundstücks-)anschlusskosten | 11 40 | ||||
| Ausgleichsabgaben | 11 50 | ||||
| Bescheinigungen aufgrund abgaberechtlicher Vorschriften | 11 60 | ||||
| Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen | 11 70 | ||||
| Vermögens- und SED-Rehabilitierungsrecht | 12 00 | ||||
| Recht der offenen Vermögensfragen | 12 10 | ||||
| Rückübertragungsrecht | 12 11 | ||||
| Investitionsrecht | 12 12 | ||||
| Vermögenszuordnungsrecht | 12 13 | ||||
| Treuhandrecht | 12 14 | ||||
| Entschädigungsrecht | 12 15 | ||||
| Ausgleichsleistungsrecht | 12 16 | ||||
| Bereinigung von SED-Unrecht | 12 20 | ||||
| Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung | 12 21 | ||||
| Berufliche Rehabilitierung | 12 22 | ||||
| Recht des öffentlichen Dienstes | 13 00 | ||||
| Recht der Bundesbeamten | 13 10 | ||||
| Laufbahnprüfungen | 13 11 | ||||
| Beförderungen | 13 12 | ||||
| Versetzungen und Abordnungen | 13 13 | ||||
| Besoldung und Versorgung | 13 14 | ||||
| Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen | 13 15 | ||||
| Soldatenrecht | 13 20 | ||||
| Laufbahnprüfungen | 13 21 | ||||
| Beförderungen | 13 22 | ||||
| Versetzungen und Abordnungen | 13 23 | ||||
| Besoldung und Versorgung | 13 24 | ||||
| Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen | 13 25 | ||||
| Recht der Landesbeamten | 13 30 | ||||
| Laufbahnprüfungen | 13 31 | ||||
| Beförderungen | 13 32 | ||||
| Versetzungen und Abordnungen | 13 33 | ||||
| Besoldung und Versorgung | 13 34 | ||||
| Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen | 13 35 | ||||
| Recht der Richter | 13 40 | ||||
| Beförderungen | 13 42 | ||||
| Versetzungen und Abordnungen | 13 43 | ||||
| Besoldung und Versorgung | 13 44 | ||||
| Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen, Trennungsentschädigungen | 13 45 | ||||
| Wehrpflichtrecht, Wehrrecht | 13 50 | ||||
| Recht der Kriegsdienstverweigerung | 13 51 | ||||
| Recht des Zivildienstes | 13 52 | ||||
| Recht der Unterhaltssicherung und des Arbeitsplatzschutzes | 13 53 | ||||
| Dienstrecht des Zivilschutzes | 13 60 | ||||
| Wiedergutmachungsrecht, Streitigkeiten nach dem Gesetz zu Artikel 131 Grundgesetz sowie über die Nachversicherung nach § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und nach Artikel 6 §§ 18 ff. FANG | 13 70 | ||||
| Härtefonds für nichtjüdische Verfolgte des NS Regimes | 13 71 | ||||
| Personalvertretungsrecht | 13 80 | ||||
| Personalvertretungsrecht des Bundes | 13 81 | ||||
| Personalvertretungsrecht der Länder | 13 82 | ||||
| Recht der Richtervertretungen | 13 90 | ||||
| Disziplinarrecht / Berufsgerichtliche Verfahren | 14 00 | ||||
| Disziplinarrecht der Bundesbeamten | 14 10 | ||||
| Disziplinarrecht der Landesbeamten | 14 20 | ||||
| Berufsgerichtliche Verfahren soweit diese am Verwaltungsgericht bearbeitet werden (siehe auch Nummer 04 60) | 14 30 | ||||
| Sozialrecht (ohne Sozialhilfe), Jugendschutzrecht, Kindergartenrecht, Kriegsfolgenrecht | 15 00 | ||||
| Wohngeldrecht | 15 10 | ||||
| Sozialrecht (ohne Sozialhilfe) | 15 20 | ||||
| Schwerbehindertenrecht | 15 21 | ||||
| Kriegsopferfürsorgerecht | 15 22 | ||||
| Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht | 15 23 | ||||
| Ausbildungs- und Studienförderungsrecht | 15 24 | ||||
| Unterhaltsvorschussrecht | 15 25 | ||||
| Heizkostenzuschussrecht | 15 26 | ||||
| Sozialrecht nach landesrechtlichen Vorschriften | 15 27 | ||||
| Jugendarbeits- und Mutterschutzrecht | 15 28 | ||||
| Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung | 15 30 | ||||
| Jugendschutzrecht | 15 40 | ||||
| Kindergartenrecht, Heimrecht | 15 50 | ||||
| Kriegsfolgenrecht | 15 60 | ||||
| Lastenausgleichsrecht | 15 61 | ||||
| Häftlingshilferecht, Heimkehrrecht und Kriegsgefangenenentschädigungsrecht | 15 62 | ||||
| Flüchtlings- und Vertriebenenrecht | 15 63 | ||||
| Requisitions- und Besatzungsschädenrecht | 15 64 | ||||
| Sozialhilfe (Altverfahren seit 1. Januar 05) | 16 00 | ||||
| Sozialhilferecht (einschl. Grundsicherung und Verfahren zu pauschaliertem Wohngeld) | 16 10 | ||||
| Sonstige am 1. Januar 2005 übergegangene Bereiche | 16 20 | ||||
| Sonstiges | 17 00 | ||||
| Justizverwaltungsrecht | 17 10 | ||||
| Archivrecht | 17 20 | ||||
| Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) | 17 30 | ||||
Anlage 12
Monatserhebung über Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
| Gliederung, Text | Pflichtfeld | Feldlänge | Feldinhalt | CodeNr. | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Berichtsmonat | ja | 6 | MMJJJJ | 3-8 | |||||||||||
| Satzart | ja | 2 | 67 | 9-10 | |||||||||||
| A. | Schlüsselzahl des Gerichts | ja | 4 | s. Kennzahlenverzeichnis | 11-14 | ||||||||||
| B. | Schlüsselzahl der Erhebungseinheit | ja | 5 | lt. Kennzahlenverzeichnis | 15-19 | ||||||||||
| C. | Sachgebiet | nein | 2 | 1. und 2. Stelle des Sachgebietskatalogs | 20-21 | ||||||||||
| D. | Geschäftsentwicklung der über Verfahrensdatensätze erfassten Verfahren | ||||||||||||||
| I. | Hauptverfahren | ||||||||||||||
| a) | Bestand zu Beginn des Berichtsmonats | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 110/B10 | ||||||||||
| Nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen: Als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats wurden gemeldet: | nein | 4 | 0 - 9999, leer | 111/B11 | |||||||||||
| b) | Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonat | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 112/B12 | ||||||||||
| bb) darunter Rügeverfahren | ja | 4 | 0-9999, leer | 113/B13 | |||||||||||
| cc) darunter abgetrennte Verfahren | ja | 4 | 0-9999, leer | 116/B16 | |||||||||||
| c) | Zahl der erledigten Verfahren (=Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze) | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 114/B14 | ||||||||||
| d) | Unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonats | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 115/B15 | ||||||||||
| II. | Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz | ||||||||||||||
| a) | Bestand zu Beginn des Berichtsmonats | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 120/B20 | ||||||||||
| Nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen: Als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats wurden gemeldet: | nein | 4 | 0 - 9999, leer | 121/B21 | |||||||||||
| b) | Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonat | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 122/B22 | ||||||||||
| bb) darunter Rügeverfahren | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 123/B23 | |||||||||||
| cc) darunter abgetrennte Verfahren | ja | 4 | 0-9999, leer | 126/B26 | |||||||||||
| c) | Zahl der erledigten Verfahren (=Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze) | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 124/B24 | ||||||||||
| d) | Unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonats | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 125/B25 | ||||||||||
| E. | Geschäftsanfall an sonstigen Verfahren | ||||||||||||||
| a) | Kostensachen | nein | 4 | 0 - 9999 | 200 | ||||||||||
| b) | Sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens | nein | 4 | 0 - 9999 | 210 | ||||||||||
| c) | Vollstreckungsverfahren | nein | 4 | 0 - 9999 | 220 | ||||||||||
Anlage 13
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.
Zu A und B:
Für diese Abschnitte gelten die Erläuterungen zu den Abschnitten A und B der Verfahrenserhebungen entsprechend.
Zu D:
1Die Zahlen für die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu E:
1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten. 2An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Zu E a:
Hier werden Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerungen gegen den Kostenansatz, Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts erfasst.
Zu E b:
1Hier werden zum Beispiel Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren, zum Beispiel die Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren, erfasst. 2Nicht zu erfassen ist die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter.
Zu E c:
Hier sind Vollstreckungssachen zu erfassen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist, nicht jedoch die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage.
Anlage 14
Monatserhebung über Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
| Gliederung, Text | Pflichtfeld | Feldlänge | Feldinhalt | CodeNr. | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Berichtsmonat | ja | 6 | MMJJJJ | 3-8 | |||||||||||
| Satzart | ja | 2 | 68 | 9-10 | |||||||||||
| A. | Schlüsselzahl des Gerichts | ja | 4 | s. Kennzahlenverzeichnis | 11-14 | ||||||||||
| B. | Schlüsselzahl der Erhebungseinheit | ja | 5 | lt. Kennzahlenverzeichnis | 15-19 | ||||||||||
| C. | Sachgebiet | nein | 2 | 1. und 2. Stelle des Sachgebietskatalogs | 20-21 | ||||||||||
| D. | Geschäftsentwicklung der über Verfahrensdatensätze erfassten Verfahren | ||||||||||||||
| I. | Erstinstanzliche Hauptverfahren | ||||||||||||||
| a) | Bestand zu Beginn des Berichtsmonats | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 130/B30 | ||||||||||
| Nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen: Als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats wurden gemeldet: | nein | 4 | 0 - 9999, leer | 131/B31 | |||||||||||
| b) | Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonat | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 132/B32 | ||||||||||
| bb) darunter Rügeverfahren | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 133/B33 | |||||||||||
| cc) darunter abgetrennte Verfahren | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 136/B36 | |||||||||||
| c) | Zahl der erledigten Verfahren (=Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze) | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 134/B34 | ||||||||||
| d) | Unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonats | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 135/B35 | ||||||||||
| II. | Berufungsverfahren mit Anträgen auf Zulassung, Beschwerdeverfahren gegen Hauptsacheentscheidungen in Personalvertretungssachen, Beschwerdeverfahren in Disziplinarverfahren | ||||||||||||||
| a) | Bestand zu Beginn des Berichtsmonats | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 140/B40 | ||||||||||
| Nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen: Als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats wurden gemeldet: | nein | 4 | 0 - 9999, leer | 141/B41 | |||||||||||
| b) | Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonat | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 142/B42 | ||||||||||
| bb) darunter Rügeverfahren | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 143/B43 | |||||||||||
| cc) darunter abgetrennte Verfahren | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 146/B46 | |||||||||||
| c) | Zahl der erledigten Verfahren (=Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze) | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 144/B44 | ||||||||||
| d) | Unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonats | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 145/B45 | ||||||||||
| III. | Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen über Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz/Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz | ||||||||||||||
| a) | Bestand zu Beginn des Berichtsmonats | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 150/B50 | ||||||||||
| Nur im Falle einer Berichtigung auszufüllen: Als unerledigte Verfahren am Ende des Vormonats wurden gemeldet: | nein | 4 | 0 - 9999, leer | 151/B51 | |||||||||||
| b) | Zahl der Neuzugänge im Berichtsmonat | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 152/B52 | ||||||||||
| bb) darunter Rügeverfahren | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 153/B53 | |||||||||||
| cc) darunter abgetrennte Verfahren | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 156/B56 | |||||||||||
| dd) darunter Neuzugänge, die sich auf eine erstinstanzliche Klage oder Normenkontrolle beziehen | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 157/B57 | |||||||||||
| eee) darunter Rügeverfahren | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 158/B58 | |||||||||||
| fff) darunter abgetrennte Verfahren | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 159/B59 | |||||||||||
| c) | Zahl der erledigten Verfahren (=Zahl der beigefügten Verfahrensdatensätze) | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 154/B54 | ||||||||||
| d) | Unerledigte Verfahren am Ende des Berichtsmonats | ja | 4 | 0 - 9999, leer | 155/B55 | ||||||||||
| E. | Geschäftsanfall an sonstigen Verfahren | ||||||||||||||
| a) | Kostensachen | ja | 4 | 0 - 9999 | 200 | ||||||||||
| b) | Sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens | ja | 4 | 0 - 9999 | 210 | ||||||||||
| c) | Beschwerden in PKH-Verfahren | ja | 4 | 0 - 9999 | 230 | ||||||||||
| d) | Beschwerden in sonstigen Verfahren | ja | 4 | 0 - 9999 | 240 | ||||||||||
Anlage 15
Erläuterungen zu der Monatserhebung über Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Allgemeines
Monatserhebungen sind auch in solchen Monaten auszufüllen und an das Statistische Landesamt weiterzuleiten, in denen von einer Erhebungseinheit keine Verfahren erledigt wurden.
Zu A und B:
Für diese Abschnitte gelten die Erläuterungen zu den Abschnitten A und B der Verfahrenserhebungen entsprechend.
Zu D:
1Die Zahlen für die Geschäftsentwicklung der in der Verfahrenserhebung erfassten Verfahren sind dem Fachverfahren zu entnehmen.
2Entfällt eine Erhebungseinheit, werden die nach § 5 Absatz 1 Satz 3 statistisch abgeschlossenen Datensätze mit der betreffenden Monatserhebung an das Statistische Landesamt weitergeleitet. 3In der Monatserhebung für die wegfallende Erhebungseinheit schließt die Bilanz sodann mit Null ab. 4In der Monatserhebung der übernehmenden Erhebungseinheit erscheinen die Verfahren, auch wenn sie schon länger anhängig waren, als Neuzugang und nicht als Bestand.
Zu E:
1Dieser Abschnitt ist auch für solche Erhebungseinheiten auszufüllen, die keine unter die Verfahrenserhebung fallenden Verfahren bearbeiten. 2An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Zu E a:
Hier werden Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerungen gegen den Kostenansatz, Anträge auf Entscheidung des Gerichts gegen eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung und Erinnerungen gegen eine Festsetzung der Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts erfasst.
Zu E b:
1Hier werden zum Beispiel Rechtshilfeersuchen, Beweissicherungsverfahren, zum Beispiel die Durchsuchung einer Wohnung wegen Urkunden in einem späteren Verfahren, Entbindung ehrenamtlicher Richter von ihrem Amt, Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts, Zwischenverfahren nach § 99 Absatz 2 VwGO oder Vollstreckungssachen, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist erfasst, nicht jedoch die Vollstreckungsabwehrklage oder die Drittwiderspruchsklage.
Anlage 16
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der Gerichte
Es erhalten folgende Schlüsselzahlen:
| Baden-Württemberg | |
| Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim | 5000 |
| Verwaltungsgericht Freiburg i.Br. | 5100 |
| Verwaltungsgericht Karlsruhe | 5200 |
| Verwaltungsgericht Sigmaringen | 5300 |
| Verwaltungsgericht Stuttgart | 5400 |
| Bayern | |
| Bayerischer Verwaltungsgerichtshof | 1000 |
| Verwaltungsgericht Ansbach | 1100 |
| Verwaltungsgericht Augsburg | 1200 |
| Verwaltungsgericht Bayreuth | 1300 |
| Verwaltungsgericht München | 1400 |
| Verwaltungsgericht Regensburg | 1500 |
| Verwaltungsgericht Würzburg | 1600 |
| Berlin | |
| Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg | 3000 |
| Verwaltungsgericht Berlin | 3100 |
| Brandenburg | |
| Oberverwaltungsgericht | |
| Verwaltungsgericht Cottbus | 3200 |
| Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) | 3300 |
| Verwaltungsgericht Potsdam | 3400 |
| Bremen | |
| Oberverwaltungsgericht Bremen | 8000 |
| Verwaltungsgericht Bremen | 8100 |
| Hamburg | |
| Hamburgisches Oberverwaltungsgericht | 3000 |
| Verwaltungsgericht Hamburg | 3100 |
| Hessen | |
| Hessischer Verwaltungsgerichtshof in Kassel | 6000 |
| Verwaltungsgericht Darmstadt | 6100 |
| Verwaltungsgericht Frankfurt am Main | 6200 |
| Verwaltungsgericht Gießen | 6400 |
| Verwaltungsgericht Kassel | 6600 |
| Verwaltungsgericht Wiesbaden | 6900 |
| Mecklenburg-Vorpommern | |
| Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald | 6000 |
| Verwaltungsgericht Greifswald | 6100 |
| Verwaltungsgericht Schwerin | 6200 |
| Niedersachsen | |
| Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht in Lüneburg | 5000 |
| Verwaltungsgericht Braunschweig | 5100 |
| Verwaltungsgericht Hannover | 5200 |
| Verwaltungsgericht Stade | 5400 |
| Verwaltungsgericht Lüneburg | 5500 |
| Verwaltungsgericht Oldenburg | 5600 |
| Verwaltungsgericht Osnabrück | 5700 |
| Verwaltungsgericht Göttingen | 5800 |
| Nordrhein-Westfalen | |
| Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster | 4000 |
| Verwaltungsgericht Aachen | 4100 |
| Verwaltungsgericht Arnsberg | 4200 |
| Verwaltungsgericht Düsseldorf | 4300 |
| Verwaltungsgericht Gelsenkirchen | 4400 |
| Verwaltungsgericht Köln | 4500 |
| Verwaltungsgericht Minden | 4600 |
| Verwaltungsgericht Münster | 4700 |
| Rheinland-Pfalz | |
| Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz | 5000 |
| Verwaltungsgericht Koblenz | 5100 |
| Verwaltungsgericht Mainz | 5300 |
| Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße | 5200 |
| Verwaltungsgericht Trier | 5400 |
| Saarland | |
| Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis | 3000 |
| Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis | 3100 |
| Sachsen | |
| Sächsisches Oberverwaltungsgericht in Bautzen | 5000 |
| Verwaltungsgericht Chemnitz | 5100 |
| Verwaltungsgericht Dresden | 5200 |
| Verwaltungsgericht Leipzig | 5300 |
| Sachsen-Anhalt | |
| Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg | 5000 |
| Verwaltungsgericht Halle | 5100 |
| Verwaltungsgericht Magdeburg | 5200 |
| Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau | 5300 |
| Schleswig-Holstein | |
| Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht in Schleswig | 6000 |
| Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht in Schleswig | 6100 |
| Thüringen | |
| Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar | 2000 |
| Verwaltungsgericht Weimar | 2100 |
| Verwaltungsgericht Gera | 2200 |
| Verwaltungsgericht Meinigen | 2300 |
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 9. September 2010 | JMBl/10, [Nr. 10], S. 72 | |
| Außer Kraft getreten am 1. Januar 2012 durch Allgemeine Verfügung vom 8. Dezember 2011 | JMBl/11, [Nr. 12], S. 143 | |
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