Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verteilung des vom Bund gezahlten Festbetrages nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes zur Umsetzung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2008

Historische Fassung

Auf Grund des § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2030) übernimmt der Bund jährlich einen Festbetrag von 409 Millionen Euro, der auf die Länder entsprechend ihren Aufwendungen für das Wohngeld nach dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes im Jahr 2002 aufgeteilt wird.

Nach Teil C Abs. 4 Satz 1 des Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung vom 28. Oktober 2002 erfolgt die Zuteilung des Festbetrages an die Länder im Juli 2008. Da die nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WoGG vorgeschriebene Überprüfung der Höhe des Festbetrages zum 31. Dezember 2004 bisher nicht vorgenommen werden konnte, erfolgt die Zuteilung des Bundes vorsorglich unter Vorbehalt. Im Land Brandenburg werden die zugeteilten Mittel des Bundes an die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Hinweis auf den für das Jahr 2008 geltenden Vorbehalt weitergereicht.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg hat als Verteilungskriterium für das Jahr 2008 den Anteil der über 65-jährigen Einwohner an der Gesamtbevölkerung am 31. Dezember 2007 in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg festgelegt.

Der Festbetrag nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WoGG verteilt sich dementsprechend wie folgt auf die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg:

Landkreis/kreisfreie StadtAnzahl der über 65-jährigen Einwohner/innen am 31. Dezember 2007Verteilung des Festbetrages in % entsprechend dem Anteil der über 65-jährigen Einwohner/innen an der Gesamtbevölkerung im Land Brandenburg am 31. Dezember 2007
Brandenburg an der Havel, Stadt18 3983,401
Cottbus, Stadt22 0444,075
Frankfurt (Oder), Stadt13 3222,463
Landeshauptstadt Potsdam28 9755,357
Landkreis Barnim35 3866,542
Landkreis Dahme-Spreewald35 5636,575
Landkreis Elbe-Elster27 9505,167
Landkreis Havelland30 6965,675
Landkreis Märkisch-Oderland38 8627,184
Landkreis Oberhavel40 5977,505
Landkreis Oberspreewald-Lausitz31 3305,792
Landkreis Oder-Spree41 2217,621
Landkreis Ostprignitz-Ruppin22 5854,175
Landkreis Potsdam-Mittelmark39 8887,374
Landkreis Prignitz21 0683,895
Landkreis Spree-Neiße29 8465,518
Landkreis Teltow-Fläming32 8466,072
Landkreis Uckermark30 3385,609
Land Brandenburg540 915100,0

Zuständig für die Verteilung der Bundesmittel an die Landkreise und kreisfreien Städte ist das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg in Cottbus.

Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft und am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 4. November 2008 ABl./08, [Nr. 47], S. 2560

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