Historische Fassung
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
Steueränderungsgesetz 2007
Reduzierung der Bezugsdauer des Kindergeldes vom 27. auf das 25. Lebensjahr
Historische Fassung
Das Bundesministerium des Innern teilte mit Schreiben - D I 5 - 213 103 - vom 13. Dezember 2007 mit, dass im Vorgriff auf die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) bis zu deren in Kraft treten folgende Übergangsregelung ergeht:
„Kinder von Beihilfeberechtigten, die im Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben sind, gelten abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BhV längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich geleisteter Wehr- und Zivildienstzeiten als berücksichtigungsfähige Angehörige.“
Die Übergansregelung gilt ausschließlich nur für die Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes. Sie hat keine Auswirkungen auf den Bemessungssatz des Beihilfeberechtigten.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 19. Dezember 2007 | ||
| Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 | ABl./09, [Nr. 41], S. 2047 | |
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