Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verteilung des vom Bund gezahlten Festbetrages nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes zur Umsetzung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Historische Fassung

Auf Grund des § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2030) übernimmt der Bund jährlich einen Festbetrag von 409 Millionen Euro, der auf die Länder entsprechend ihren Aufwendungen für das Wohngeld nach dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes im Jahr 2002 aufgeteilt wird.

Nach Teil C Abs. 4 Satz 1 des Erlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung vom 28. Oktober 2002 erfolgt die Zuteilung des Festbetrages an die Länder im Juli 2007. Da die nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WoGG vorgeschriebene Überprüfung der Höhe des Festbetrages zum 31. Dezember 2004 bisher nicht vorgenommen werden konnte, erfolgt die Zuteilung des Bundes vorsorglich unter Vorbehalt. Im Land Brandenburg werden die zugeteilten Mittel des Bundes an die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Hinweis auf den für das Jahr 2007 geltenden Vorbehalt weitergereicht.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg hat als Verteilungskriterium für das Jahr 2007 den Anteil der über 65-jährigen Einwohner an der Gesamtbevölkerung am 31. Dezember 2006 in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg festgelegt.

Der Festbetrag nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WoGG verteilt sich dementsprechend wie folgt auf die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg:

Landkreis/kreisfreie StadtAnzahl der über 65-jährigen Einwohner am 31. Dezember 2006Verteilung des Festbetrages in % entsprechend dem Anteil der über 65-jährigen Einwohner an der Gesamtbevölkerung im Land Brandenburg am 31. Dezember 2006
Brandenburg an der Havel, Stadt17 8873,4
Cottbus, Stadt21 5804,1
Frankfurt (Oder), Stadt13 0942,5
Landeshauptstadt Potsdam28 1155,3
Landkreis Barnim34 2356,5
Landkreis Dahme-Spreewald34 6166,6
Landkreis Elbe-Elster27 6125,2
Landkreis Havelland29 7855,6
Landkreis Märkisch-Oderland37 8767,2
Landkreis Oberhavel39 3957,5
Landkreis Oberspreewald-Lausitz30 7975,8
Landkreis Oder-Spree40 3717,6
Landkreis Ostprignitz-Ruppin22 0894,2
Landkreis Potsdam-Mittelmark38 8757,4
Landkreis Prignitz20 8553,9
Landkreis Spree-Neiße29 3475,6
Landkreis Teltow-Fläming31 9176,0
Landkreis Uckermark29 8035,6
Land Brandenburg528 249100,0

Zuständig für die Verteilung der Bundesmittel an die Landkreise und kreisfreien Städte ist das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg in Cottbus.

Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft und am 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 27. Juli 2007 ABl./07, [Nr. 33], S. 1711

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