Landesregierung Brandenburg

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Technische Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (TL M 06)

Aktuelle Fassung

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 18/2006 vom 17. Juli 2006, Sachgebiet 7.04: Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung; Leit- und Schutzeinrichtungen hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-entwicklung die TL M 06 für Bundesfernstraßen bekannt gegeben und um sofortige Anwendung gebeten. Die TL M 06 ist im VkBl. 2006, S. 734 veröffentlicht. Es wird auf die im Anhang abgedruckten Anforderungen für vorübergehende gelbe Markierungssysteme verwiesen.

Abweichend von diesen Festlegungen (Anhang, vorletzter Absatz) sind Typ-II-Markierungssysteme nicht ausschließlich für Bundesfernstraßen einzusetzen, sondern nur grundsätzlich.

Hiermit werden die “Technischen Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (TL M 06)“ für den Bereich der Bundesfernstraßen und Landesstraßen eingeführt. Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

Der Runderlass Nr. 16/1998 - Straßenbau “Technische Lieferbedingungen für weiße Markierungsmaterialien, TL-M 97“ vom 11. Mai 1998 (ABl. S. 496) sowie die im Runderlass Nr. 15/1998 - Straßenbau eingeführten “Technischen Lieferbedingungen für vorübergehende Markierungen (TL-Vorübergehende Markierungen 97)“ vom 9. Juni 1998 (ABl. S. 582) werden aufgehoben.

Die TL M 06 sind bei der FGSV-Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, zu beziehen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Der Runderlass Nr. 16/1998 - Straßenbau "Technische Lieferbedingungen für weiße Markierungsmaterialien, TL-M 97" vom 11. Mai 1998 (ABl. S. 496) sowie die im Runderlass Nr. 15/1998 - Straßenbau eingeführten "Technischen Lieferbedingungen für vorübergehende Markierungen (TL-Vorübergehende Markierungen 97)" vom 9. Juni 1998 (ABl. S.582) werden aufgehoben. Ursprüngliche Fassung vom 14. Mai 2007 ABl./07, [Nr. 22], S. 1208

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