Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verteilung des vom Bund gezahlten Festbetrages nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes zur Umsetzung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Historische Fassung

Auf Grund des § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I S. 2030) übernimmt der Bund jährlich einen Festbetrag von 409 Millionen Euro, der auf die Länder entsprechend ihren Aufwendungen für das Wohngeld nach dem Fünften Teil des Wohngeldgesetzes im Jahr 2002 aufgeteilt wird.

Nach Teil C Abs. 4 Satz 1 des Erlasses vom 28. Oktober 2002 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung erfolgt die Zuteilung des Festbetrages an die Länder im Juli 2006. Da die nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WoGG vorgeschriebene Überprüfung der Höhe des Festbetrages zum 31. Dezember 2004 bisher nicht vorgenommen werden konnte, erfolgt die Zuteilung des Bundes vorsorglich unter Vorbehalt. Im Land Brandenburg werden die zugeteilten Mittel des Bundes an die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Hinweis auf den für das Jahr 2006 geltenden Vorbehalt weitergereicht.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg hat als Verteilungskriterium für das Jahr 2006 den Anteil der über 65-jährigen Einwohner an der Gesamtbevölkerung am 31. Dezember 2005 in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg festgelegt.

Der Festbetrag nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WoGG verteilt sich dementsprechend wie folgt auf die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg:

Zuständig für die Verteilung der Bundesmittel an die Landkreise und kreisfreien Städte ist das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg in Cottbus.

Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 01. August 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Landkreis/kreisfreie StadtAnzahl der über 65-jährigen Einwohner am 31. Dezember 2005Verteilung des Festbetrages in % entsprechend dem Anteil der über 65-jährigen Einwohner an der Gesamtbevölkerung im Land Brandenburg am 31. Dezember 2005
Brandenburg an der Havel, Stadt17 1513,4
Cottbus, Stadt20 6914,1
Frankfurt (Oder), Stadt12 5482,5
Potsdam, Stadt26 9955,3
Landkreis Barnim32 3636,4
Landkreis Dahme-Spreewald33 1406,5
Landkreis Elbe-Elster26 8825,3
Landkreis Havelland28 2075,6
Landkreis Märkisch-Oderland36 2287,2
Landkreis Oberhavel37 4187,4
Landkreis Oberspreewald-Lausitz29 8735,9
Landkreis Oder-Spree38 6887,6
Landkreis Ostprignitz-Ruppin21 2914,2
Landkreis Potsdam-Mittelmark37 0537,3
Landkreis Prignitz20 2794,0
Landkreis Spree-Neiße28 3705,6
Landkreis Teltow-Fläming30 3676,0
Landkreis Uckermark28 7085,7
Land Brandenburg506 252100,0

Zuständig für die Verteilung der Bundesmittel an die Landkreise und kreisfreien Städte ist das Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg in Cottbus.

Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 01. August 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 16. August 2006 ABl./06, [Nr. 35], S. 599

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