Historische Fassung
Richtlinie des Landes Brandenburg zur Übernahme von Ausgleichsbeiträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gem. § 187 a Abs. 1 SGB VI vom 17.12.2002
Umsetzung der Richtlinie
Historische Fassung
Mein Rundschreiben vom 18. Dezember 2002, Az.: 42-3 B 4145 - 10.3.3
Unter Bezugnahme auf das o. a. Rundschreiben ergehen zur Umsetzung der „Richtlinie des Landes Brandenburg zur Übernahme von Ausgleichsbeiträgen zur Abwendung von Rentenabschlägen gem. § 187 a Abs. 1 SGB VI“ (Anlage 1) folgende Hinweise:
Neben der Vorruhestandsrichtlinie besteht für den Arbeitgeber nunmehr die Möglichkeit auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Landesverwaltung ein Angebot zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben unterbreiten zu können, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet, aber das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
Die Richtlinie ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten und bis 31. Dezember 2006 befristet.
Die Richtlinie darf nur angewendet werden, sofern die in den Haushaltsgesetzen festgelegten Personalbudgets des jeweiligen Geschäftsbereiches nicht überschritten werden, bzw. in den Folgejahren eine mindestens gleichwertige Entlastung der Personalbudgets des Geschäftsbereiches durch die beabsichtigte Maßnahme eintreten wird.
Hinweise zu einzelnen Bestimmungen:
Zu § 1 Geltungsbereich
Arbeitnehmer, die Altersteilzeit vereinbart haben, sind in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Insofern findet die o. a. Richtlinie für sie keine Anwendung.
Zu § 2 Persönliche Voraussetzungen
Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich zu dem Zeitpunkt anzubieten, zu dem der Arbeitnehmer erstmals die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters (Altersrente für Frauen, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für Schwerbehinderte) erfüllt.
Dennoch ist es nicht ausgeschlossen, das Arbeitsverhältnis auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe dieser Richtlinie vorzeitig zu beenden.
Zu § 4 Verfahren, Mitwirkungspflicht
Die Beschäftigungsdienststelle kann Arbeitnehmern, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses anbieten; ein Rechtsanspruch auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dieser Richtlinie besteht jedoch nicht.
Der Auflösungsvertrag ist erst abzuschließen, wenn die in § 4 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Unterlagen dem Arbeitgeber vorliegen.
In den Auflösungsvertrag sind die Erklärung des Arbeitnehmers nach § 4 Abs. 2 sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung zusätzlicher Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderungen gem. § 5 dieser Richtlinie aufzunehmen. Ein Vertragsmuster - das ggf. auf den Einzelfall anzupassen ist - ist beigefügt (Anlage 2).
Um Kenntnisnahme und Beachtung sowie Information der Arbeitnehmer in Ihrem Geschäftsbereich wird gebeten. Die Richtlinie ist im Intranet der Landesverwaltung Brandenburg eingestellt.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2006 durch Zeitablauf vom 17. Dezember 2002 | ||
| Ursprüngliche Fassung vom 17. Dezember 2002 | ||
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