Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über Termine und Fristen für Prüfungen im Jahre 2004 im Zweiten Bildungsweg (VV-Prüfungen 2004 ZBW)
Historische Fassung
Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 2 ZBW-Verordnung vom 6. Juli 1998 (GVBl. II S. 490) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Termine und Fristen für die Abiturprüfung im Jahre 2004 im zweiten Bildungsweg
(1) Für die Abiturprüfung im Jahre 2004 im zweiten Bildungsweg gelten die in der Anlage beigefügten Termine und Fristen.
(2) Der Plan für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach wird zwei Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes durch öffentlichen Aushang in der Einrichtung bekannt gemacht. Die Pläne für die Durchführung der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach und für die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach werden zwei Unterrichtstage vor dem Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes durch öffentlichen Aushang in der Einrichtung bekannt gemacht.
(3) Zwischen zwei schriftlichen Abiturprüfungen soll ein Prüfling mindestens einen Tag Pause haben. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach finden für einen Prüfling an einem Tage statt, sofern der Prüfling nicht Prüfungen an verschiedenen Tagen wünscht und dies möglich ist.
2 - Prüfungen zum Erwerb der Fachoberschulreife im zweiten Bildungsweg
(1) Vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres erhalten die Studierenden der Jahrgangsstufe 10 eine schriftliche Mitteilung über die abschließende Bewertung der Leistungen. Innerhalb von zwei Unterrichtstagen können Studierende, die die Bedingungen für eine Befreiung von der Prüfung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 ZBW-Verordnung nicht erfüllt haben, schriftlich bei der Leitung der Einrichtung die Abhaltung einer Prüfung beantragen.
(2) Innerhalb von drei Schultagen legt die Einrichtung dem staatlichen Schulamt den Zeitplan zur Genehmigung vor. Das staatliche Schulamt entscheidet über eine Genehmigung innerhalb einer Woche. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen zum Erwerb der Fachoberschulreife finden in den letzten zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres statt.
3 - Nachprüfungen
Nachprüfungen gemäß § 19 Abs. 6 ZBW-Verordnung (Berufsbildungsreife, erweiterte Berufsbildungsreife und Fachoberschulreife) finden in den ersten zehn Unterrichtstagen des folgenden Schuljahres statt.
4 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2003 in Kraft und am 31. August 2004 außer Kraft.
Potsdam, 4. April 2003
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche
Termine und Fristen für die Abiturprüfung
im Jahre 2004 im zweiten Bildungsweg
| Vorgang | Bezug zur ZBWV | Termin/Frist | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Unterrichtsbeginn | 18.8.2003 | ||||
| Wahl des dritten und vierten Abiturprüfungsfaches (*) | § 24 Abs. 4 Satz 2 | spätestens am 12.9.2003 | |||
| Mitteilung der gewählten schriftlichen Abiturprüfungsfächer an das staatliche Schulamt | spätestens am 19.9.2003 | ||||
| Bildung des Prüfungsausschusses | § 31 | spätestens am 24.10.2003 | |||
| Vorlage des schulischen Zeitplanes für die Abiturprüfung (Entwurf) beim staatlichen Schulamt | § 29 Abs. 1 | spätestens am 30.10.2003 | |||
| Vorlage der Aufgabenvorschläge für die schriftliche Abiturprüfung beim staatlichen Schulamt | § 35 Abs. 5 | spätestens am 20.2.2004 | |||
| Festlegung der Bewertungen für das vierte Semester | frühestens am 4.5.2004 | ||||
| Zulassung zur Abiturprüfung | § 30 | frühestens am 4.5.2004, spätestens am 5.5.2004 | |||
| Unterrichtsende für das vierte Semester | 5.5.2004 | ||||
| schriftliche Abiturprüfungen | § 36 | frühestens am 7.5.2004, spätestens am 17.5.2004 | |||
| mündliche Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach | § 38 Abs. 1 | frühestens am 1.6.2004, spätestens am 4.6.2004 | |||
| Feststellung des vorläufigen Prüfungsergebnisses; Festlegung zusätzlicher mündlicher Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach | § 38 Abs. 2 § 38 Abs. 3 | frühestens am letzten Tag der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach, spätestens am 7.6.2004 | |||
| Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in den schriftlichen Prüfungen und in den mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach; Bekanntgabe der festgelegten zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach | frühestens am letzten Tag der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach, spätestens am 7.6.2004 | ||||
| Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach durch den Prüfling (*); Wahl der Reihenfolge der zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach durch den Prüfling (*) | § 38 Abs. 4 § 38 Abs. 5 | frühestens nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse im ersten bis vierten Abiturprüfungsfach und der festgelegten zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach, spätestens am 9.6.2004 | |||
| zusätzliche mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach | § 38 Abs. 3 und 5 | frühestens am 16.6.2004, spätestens am 18.6.2004 | |||
| Ausgabe der Abiturzeugnisse | spätestens am 21.6.2004 |
(*) Termine mit einem Sternchen-Symbol müssen im schulischen Zeitplan mit einer Uhrzeitangabe versehen sein.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Außer Kraft getreten am 31. August 2004 durch Zeitablauf vom 4. April 2003 | Abl. MBJS/03, [Nr. 5], S. 128 | |
| Ursprüngliche Fassung vom 4. April 2003 | Abl. MBJS/03, [Nr. 5], S. 128 | |
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