Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über Termine und Fristen für Prüfungen im Jahr 2004 im Zweiten Bildungsweg (VV-Prüfungen 2003 ZBW)

Historische Fassung

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 2 ZBW-Verordnung vom 6. Juli 1998 (GVBl. II S. 490) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Termine und Fristen für die Abiturprüfung im Jahre 2004 im zweiten Bildungsweg

(1) Für die Abiturprüfung im Jahre 2004 im zweiten Bildungsweg gelten die in der Anlage beigefügten Termine und Fristen.

(2) Der Plan für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach wird zwei Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes durch öffentlichen Aushang in der Einrichtung bekannt gemacht. Die Pläne für die Durchführung der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach und für die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach werden zwei Unterrichtstage vor dem Beginn des jeweiligen Prüfungszeitraumes durch öffentlichen Aushang in der Einrichtung bekannt gemacht.

(3) Zwischen zwei schriftlichen Abiturprüfungen soll ein Prüfling mindestens einen Tag Pause haben. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach finden für einen Prüfling an einem Tage statt, sofern der Prüfling nicht Prüfungen an verschiedenen Tagen wünscht und dies möglich ist.

2 - Prüfungen zum Erwerb der Fachoberschulreife im zweiten Bildungsweg

(1) Vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres erhalten die Studierenden der Jahrgangsstufe 10 eine schriftliche Mitteilung über die abschließende Bewertung der Leistungen. Innerhalb von zwei Unterrichtstagen können Studierende, die die Bedingungen für eine Befreiung von der Prüfung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 ZBW-Verordnung nicht erfüllt haben, schriftlich bei der Leitung der Einrichtung die Abhaltung einer Prüfung beantragen.

(2) Innerhalb von drei Schultagen legt die Einrichtung dem staatlichen Schulamt den Zeitplan zur Genehmigung vor. Das staatliche Schulamt entscheidet über eine Genehmigung innerhalb einer Woche. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen zum Erwerb der Fachoberschulreife finden in den letzten zwei Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres statt.

3 - Nachprüfungen

Nachprüfungen gemäß § 19 Abs. 6 ZBW-Verordnung (Berufsbildungsreife, erweiterte Berufsbildungsreife und Fachoberschulreife) finden in den ersten zehn Unterrichtstagen des folgenden Schuljahres statt.

4 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2003 in Kraft und am 31. August 2004 außer Kraft.

Potsdam, 4. April 2003

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Reiche

Termine und Fristen für die Abiturprüfung
im Jahre 2004 im zweiten Bildungsweg

VorgangBezug zur ZBWVTermin/Frist
Unterrichtsbeginn18.8.2003
Wahl des dritten und vierten Abiturprüfungsfaches (*)§ 24 Abs. 4 Satz 2spätestens am 12.9.2003
Mitteilung der gewählten schriftlichen Abiturprüfungsfächer an das staatliche Schulamtspätestens am 19.9.2003
Bildung des Prüfungsausschusses§ 31spätestens am 24.10.2003
Vorlage des schulischen Zeitplanes für die Abiturprüfung (Entwurf) beim staatlichen Schulamt§ 29 Abs. 1spätestens am 30.10.2003
Vorlage der Aufgabenvorschläge für die schriftliche Abiturprüfung beim staatlichen Schulamt§ 35 Abs. 5spätestens am 20.2.2004
Festlegung der Bewertungen für das vierte Semesterfrühestens am 4.5.2004
Zulassung zur Abiturprüfung§ 30frühestens am 4.5.2004,
spätestens am 5.5.2004
Unterrichtsende für das vierte Semester5.5.2004
schriftliche Abiturprüfungen§ 36frühestens am 7.5.2004,
spätestens am 17.5.2004
mündliche Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach§ 38 Abs. 1frühestens am 1.6.2004,
spätestens am 4.6.2004
Feststellung des vorläufigen Prüfungsergebnisses; Festlegung zusätzlicher mündlicher Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach§ 38 Abs. 2
§ 38 Abs. 3
frühestens am letzten Tag der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach,
spätestens am 7.6.2004
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in den schriftlichen Prüfungen und in den mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach; Bekanntgabe der festgelegten zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfachfrühestens am letzten Tag der mündlichen Prüfungen im vierten Abiturprüfungsfach,
spätestens am 7.6.2004
Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach durch den Prüfling (*); Wahl der Reihenfolge der zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach durch den Prüfling (*)§ 38 Abs. 4
§ 38 Abs. 5
frühestens nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse im ersten bis vierten Abiturprüfungsfach und der festgelegten zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach,
spätestens am 9.6.2004
zusätzliche mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturprüfungsfach§ 38 Abs. 3 und 5frühestens am 16.6.2004, spätestens am 18.6.2004
Ausgabe der Abiturzeugnissespätestens am 21.6.2004

(*) Termine mit einem Sternchen-Symbol müssen im schulischen Zeitplan mit einer Uhrzeitangabe versehen sein.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. August 2004 durch Zeitablauf vom 4. April 2003 Abl. MBJS/03, [Nr. 5], S. 128
Ursprüngliche Fassung vom 4. April 2003 Abl. MBJS/03, [Nr. 5], S. 128

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