Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über Termine und Fristen für das Abitur 2004 in der gymnasialen Oberstufe (VV-Abiturtermine 2004 GOST)

Historische Fassung

Auf Grund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S.102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 1. März 2002 (GVBl. II S. 142) und § 34 Abs. 2 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung vom 30. Juni 1997 (GVBl. II S. 658), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 1999 (GVBl. II S. 255), bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Termine und Fristen für das Abitur 2004

(1) Für die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe im Jahre 2004 gelten die als Anlage beigefügten Termine und Fristen.

(2) Für die Festlegung des schulischen Zeitplanes gemäß § 38 Abs. 2 Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung gilt:

  1. Die von der oder dem Prüfungsvorsitzenden für eine Schule festzulegenden Zeitspannen für die schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen sind möglichst knapp zu halten. Unterrichtsausfall ist zu vermeiden. Gegebenenfalls sind für schriftliche Abiturprüfungen Sonnabende in Betracht zu ziehen.
  2. Zwischen zwei schriftlichen Abiturprüfungen liegt für einen Prüfling in der Regel mindestens ein freier Tag. Zwei zusätzliche mündliche Abiturprüfungen eines Prüflings dürfen nicht am gleichen Tag durchgeführt werden. Über Ausnahmen entscheidet das zuständige staatliche Schulamt.
  3. Die Wahl zusätzlicher mündlicher Abiturprüfungen durch die Schülerinnen und Schüler muss mindestens noch einen Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und der festgesetzten zusätzlichen mündlichen Abiturprüfungen möglich sein.
  4. Die zusätzlichen mündlichen Abiturprüfungen dürfen frühestens am vierten Schultag nach der Bekanntgabe der Festlegung von zusätzlichen mündlichen Abiturprüfungen stattfinden.

2 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. August 2003 in Kraft und am 31. Juli 2004 außer Kraft.

Potsdam, den 16. April 2003

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Reiche

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Juli 2004 durch Zeitablauf vom 16. April 2003 Abl. MBJS/03, [Nr. 5], S. 130
Ursprüngliche Fassung vom 16. April 2003 Abl. MBJS/03, [Nr. 5], S. 130

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