Landesregierung Brandenburg

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Verwaltungsabkommens zum Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg (Fachobergerichtsverwaltungsabkommen - FOGVwA)

Aktuelle Fassung

Das in Berlin und Potsdam am 1. Juli 2005 unterzeichnete Verwaltungsabkommen zwischen dem Senat von Berlin und der Landesregierung Brandenburg ist nach seinem Artikel 5 am 2. Juli 2005 in Kraft getreten. Das Verwaltungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 26. Juli 2005

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Verwaltungsabkommen zum Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
(Fachobergerichtsverwaltungsabkommen FOGVwA -)

Zur Umsetzung des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 (GVBl. Bln S. 380, 381, GVBl. Bbg I S. 281, 283, Fachobergerichtsvertrag FOGV -) vereinbaren der Senat von Berlin und die Landesregierung Brandenburg:

Artikel 1
Auswärtige Sitzungen

Soweit das gemeinsame Oberverwaltungsgericht nach § 102 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, das gemeinsame Landessozialgericht nach § 110 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes, das gemeinsame Finanzgericht nach § 91 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung oder das gemeinsame Landesarbeitsgericht nach § 64 Abs. 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 219 Abs. 1 der Zivilprozessordnung eine Sitzung außerhalb des Gerichtssitzes abhalten will, stellt das Land, auf dessen Gebiet die Sitzung stattfinden soll, einen Sitzungssaal, ein Beratungszimmer, einen Computer-Bildschirmarbeitsplatz nebst Drucker für die Protokollführung sowie auf besondere Anforderung des Gerichts auch eine Protokollkraft zur Verfügung.

Artikel 2
Dienstsiegel der gemeinsamen Fachobergerichte

Die Dienstsiegel der gemeinsamen Fachobergerichte (Artikel 1 Abs. 2 des Fachobergerichtsvertrages) werden nach den Mustern der Anlage zu diesem Verwaltungsabkommen gestaltet.

Artikel 3
Form der Einvernehmenserteilung

Soweit der Fachobergerichtsvertrag Einvernehmensregelungen enthält, wird das Einvernehmen durch Briefwechsel herbeigeführt.

Artikel 4
Gegenseitige Unterstützung beim Aufbau der Gerichtsbibliotheken

Berlin und Brandenburg unterstützen sich in Bezug auf die Pflicht des Sitzlandes, die Bücherei eines gemeinsamen Fachobergerichtes zu stellen (Artikel 21 Abs. 1 des Fachobergerichtsvertrages). Hierzu stellen sie sich gegenseitig die in ihren Fachgerichtsbarkeiten nicht mehr benötigten Bücher und Periodika der bisherigen Fachobergerichte für die Büchereien der gemeinsamen Fachobergerichte zur Verfügung. Der Wertausgleich erfolgt über die gegenseitig zur Verfügung gestellten Bücher und Periodika.

Artikel 5
In-Kraft-Treten

Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der Unterzeichnung in Kraft. Es kann schriftlich mit einjähriger Kündigungsfrist zum Jahresende gekündigt werden.

Berlin/Potsdam, den 1. Juli 2005

Senat von Berlin Landesregierung Brandenburg

Der Regierende Bürgermeistern Der Ministerpräsident
vertreten durch die Bürgermeisterin und Senatorin für Justiz vertreten durch die Ministerin der Justiz

Karin Schubert Beate Blechinger

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 26. Juli 2005 ABl./05, [Nr. 35], S. 838

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