Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Zulässige Sperrschilder nach § 3 der Waldsperrungsverordnung

Historische Fassung

Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Sperren von Wald (Waldsperrungsverordnung - WaldSperrV) vom 3. Mai 2004 (GVBl. II S. 325) ist zur Kenntlichmachung von Waldsperrungen im Sinne des § 18 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg folgendes Schild zulässig:

Schild für Waldwege, auf denen das Reiten und Fahren mit Gespannen verboten ist:

Schild zur Kennzeichnung von Naturwäldern, in denen die Bewirtschaftung zur Erforschung der ungestörten, natürlichen Entwicklung eingestellt wurde

Schild zur Kennzeichnung von Naturwäldern, in denen die Bewirtschaftung zur Erforschung der ungestörten, natürlichen Entwicklung eingestellt wurde.

Schild mit Hinweis auf Befahrverbot der Waldwege mit Kraftfahrzeugen

Schild mit Hinweis auf Befahrverbot der Waldwege mit Kraftfahrzeugen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 10. September 2004 ABl./04, [Nr. 39], S. 735
Nummer 2 angefügt durch Bekanntmachung des MLUV vom 17. Dezember 2004 ABl./05, [Nr. 2], S. 20
Nummer 3 angefügt durch Bekanntmachung des MLUV vom 27. Mai 2005 ABl./05, [Nr. 24], S. 674
am 31.12.2011 außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MIL vom 13. Dezember 2011 ABl./12, [Nr. 1], S. 5

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