Historische Fassung Zulässige Sperrschilder nach § 3 der Waldsperrungsverordnung
Historische Fassung
Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Sperren von Wald (Waldsperrungsverordnung - WaldSperrV) vom 3. Mai 2004 (GVBl. II S. 325) ist zur Kenntlichmachung von Waldsperrungen im Sinne des § 18 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg folgendes Schild zulässig:
Schild für Waldwege, auf denen das Reiten und Fahren mit Gespannen verboten ist:
Schild zur Kennzeichnung von Naturwäldern, in denen die Bewirtschaftung zur Erforschung der ungestörten, natürlichen Entwicklung eingestellt wurde.
Schild mit Hinweis auf Befahrverbot der Waldwege mit Kraftfahrzeugen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 10. September 2004 | ABl./04, [Nr. 39], S. 735 | |
| Nummer 2 angefügt durch Bekanntmachung des MLUV vom 17. Dezember 2004 | ABl./05, [Nr. 2], S. 20 | |
| Nummer 3 angefügt durch Bekanntmachung des MLUV vom 27. Mai 2005 | ABl./05, [Nr. 24], S. 674 | |
| am 31.12.2011 außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MIL vom 13. Dezember 2011 | ABl./12, [Nr. 1], S. 5 | |
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