Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Kürzung um Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft (§ 9 Nr. 2 GewStG)
Landwirtschaftlich tätige Beteiligungsgesellschaft

Historische Fassung

Kurzinformation auf dem Gebiet der Ertragssteuern Ausgabe 11/96

Nach § 9 Nr. 2 GewStG ist von der Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-gen eine Kürzung um die Ge-winnanteile an einer in- oder aus-ländi-schen Per-so-nen-ge-sell-schaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer des Gewerbe-be-triebs an-zu-se-hen sind, vor-zu-nehmen, sofern diese Gewinn-anteile bei der Ermittlung des Gewinns nach § 7 GewStG angesetzt worden sind.

Ziel dieser Vorschrift ist die Vermeidung einer Doppelbelastung mit Gewerbesteuer, da die in § 9 Nr. 2 GewStG aufgeführten Personengesellschaften als solche nach § 2 Abs. 1 GewStG i. V. m. § 15 Abs. 3 EStG zur Gewerbesteuer herangezogen werden, wenn zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs eine Beteiligung an einer Personengesellschaft gehört.

In diesem Zusammenhang wurde folgender Fall bekannt:

Eine Kapitalgesellschaft ist neben einer anderen Kapitalgesellschaft und weiteren natürlichen Personen an einer rein landwirtschaftlich tätigen GbR beteiligt. Für die GbR wur-den laut Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitli-che Fest-stel-lung von Be-steue-rungs-grundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO nur Einkünf-te aus Land- und Forstwirtschaft festgestellt.

Die Kapitalgesellschaft berücksichtigte ihre anteiligen Einkünfte an der GbR bei der Gewinnermittlung nach § 7 GewStG und nahm gleichzeitig die Kür-zung nach § 9 Nr. 2 GewStG in Anspruch.

Hierzu bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Für die Inanspruchnahme der Kürzungsvorschrift nach § 9 Nr. 2 GewStG ist zwar nicht Voraussetzung, dass die Beteiligungsgesellschaft tatsächlich ge-werbe-steuerpf-lichtig ist (BFH, Urteil v. 23.10.1986, IV R 319/84, BStBl II 1987, 64), aber es ist in je-dem Fall Be-din-gung, dass die Beteiligungsgesellschaft (Per-so-nen-ge-sell-schaft an der die Ge-sell-schafter betei-ligt sind) überhaupt eine gewerbliche Tätig-keit aus-übt. Ist die Beteiligungsge-sellschaft le-diglich ver-mö-gensverwaltend tätig, fehlt es auch an einer möglichen doppelten Erfas-sung des Ge-winnanteils bei der Gewer-besteuer, d. h. es ent-fällt der Sinn und Zweck für die Kürzung. Diese Rechts-auf-fassung hat der BFH in seinen Urteilen vom 07.02.1985 und vom 10.06.1987 bestätigt (BFH, Urteil v. 07.02.1985, IV R 31/83, BStBl II 1985, 372 und BFH, Urteil v. 10.06.1987, I R 301/83, BStBl II 1987, 817). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Beteili-gungsge-sell-schaft kraft Gesetzes nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, als sog. gewerb-lich ge-präg-te Perso-nenge-sell-schaft, un-abhängig von ihrer ur-sprüng-lichen Tätigkeit, gewerb-liche Ein-künfte hat.

Die vorgenannten Rechtsgrundsätze sind auch auf eine lediglich land- und forstwirtschaftliche Beteiligungsgesellschaft anzuwenden. Die Kürzung wäre bei der o. g. Fallgestaltung zu versagen.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 26. März 1996

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