Ursprüngliche Fassung Verwaltungsvorschriften zur Gleichstellung von Hochschulprüfungen mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Bildung) (VV-Gleichstellung 1. Staatsprüfung)
Ursprüngliche Fassung
Auf Grund des § 75 Abs. 4 des Ersten Schulreformge-setzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntma-chung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 258) bestimmt der Mini-ster für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Gleichstellung
(1) Voraussetzung für die Gleichstellung von abschlie-ßenden Hochschulprüfungen in wirtschaftswissen-schaft-lichen und in technisch-wissenschaft-lichen Studiengän-gen mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehr-amt für die Sekundarstufe II (be-rufliche Bildung) ist, daß
- die Hochschulprüfung in mindestens einem Fach abgelegt wurde, das einem Unterrichtsfach der Schule im Land Brandenburg entspricht,
- das Hochschulstudium ein weiteres Studienfach oder Stu-dieninhalte umfaßt, die es ermöglichen, Zuord-nungen zu Fächern gemäß der KMK-Rahmen-ver-ein-barung über Lehr-ämter an beruflichen Schulen (Be-schluß der KMK vom 5.10.1973) vorzunehmen und daß
- das Hochschulstudium eine Regelstudienzeit von minde-stens acht Semestern und Studienleistungen in einem Um-fang von mindestens 130 Semesterwochen-stunden auf-weist. Das Hochschulstudium muß für das weitere Fach ein Studien-fach oder Studien-inhalte im Umfang von 60 Semester-wochenstunden beinhal-ten und die Diplom-arbeit muß im gewählten Fach gemäß Buchstabe a ge-schrieben worden sein.
(2) Eine Gleichstellung ist nur zu treffen, wenn die antrag-stellende Person sich zu-gleich um die Einstellung in den Vor-bereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufli-che Bildung) bewirbt und diese erfolgt.
(3) Die Entscheidung über die Gleichstellung trifft auf Antrag das für Bildung zuständige Ministerium.
2 - Einstellungsvoraussetzungen
(1) Eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst darf nur erfol-gen, wenn Bewerberinnen oder Bewerber, die die Erste Staats-prüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Bildung) abgelegt haben, nicht zur Verfügung stehen und die antragstellende Person mit Hochschulprüfung unter Beachtung der Kriterien gemäß Absatz 2 ausgewählt wird.
(2) Gehen bis zum Bewerbungstermin (veröffentlicht im Amts-blatt des Ministerium für Bildung, Jugend und Sport) mehr Anträge auf Gleichstellung und Einstellung ein als Aus-bil-dungs-plätze zur Verfügung stehen, ist die Auswahl nach fol-genden Grundsät-zen zu treffen:
- Vorrangig werden die antragstellenden Personen berück-sichtigt, die nach ihrem Studium eine haupt- oder neben-berufliche, fachlich mit ihrem Studium verbundene Unter-richts- oder Ausbildungstätigkeit von wenigstens sechs Monaten Dauer nachwei-sen.
- Gleichrangig zu den Voraussetzungen gemäß Buchstabe a wird auch eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit vor Eintritt in das Studium berücksichtigt, wenn sie zu dem ange-streb-ten Lehramt einen engen fachlichen Bezug hat. Bei der Bildung der Rangfolge unter den Bewerbun-gen gemäß den Buchstaben a und b entscheidet das Ge-samturteil der Hochschulprüfung gemäß der nach Buch-stabe c getroffenen Reihenfolge.
- Können nach Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 Buch-staben a und b ausgewähl-ten Personen noch Aus-bildungs-plätze besetzt werden, dann werden unter den weiteren Personen zunächst diejenigen berücksichtigt, die die Hoch-schul-prüfung mit dem Gesamturteil "mit Auszeichnung" bestan-den haben. Sind noch weitere Aus-bildungs-plätze zu berücksichtigen, werden die weiteren Personen entspre-chend dem Prädikat des Gesamturteils ihrer Hochschul-prüfung der Reihenfolge nach berücksichtigt.
(3) Personen, die nach den Regelungen dieser Verwaltungsvor-schriften in den Vorbereitungs-dienst aufgenommen worden sind, müssen im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes einen besonderen Ergänzungskurs in Erziehungswissenschaften unter spezieller Berücksichtigung der Berufspädagogik absolvieren. Dieser Ergän-zungskurs umfaßt mindestens 300 Stunden.
3 - Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 01. August 1993 in Kraft.
Potsdam, den 30. September 1993
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Roland Resch
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 30. September 1993 | Abl. MBJS/93, [Nr. 10], S. 383 | |
| Nrn. 1, 2 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. September 1997 | Abl. MBJS/97, [Nr. 16], S. 748 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juni 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S. 231 | |
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