Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Verwaltungsvorschriften zur Gleichstellung von Hochschulprüfungen mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Bildung) (VV-Gleichstellung 1. Staatsprüfung)

Ursprüngliche Fassung

Auf Grund des § 75 Abs. 4 des Ersten Schulreformge-setzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntma-chung vom 1. Juli 1992 (GVBl. I S. 258) bestimmt der Mini-ster für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Gleichstellung

(1) Voraussetzung für die Gleichstellung von abschlie-ßenden Hochschulprüfungen in wirtschaftswissen-schaft-lichen und in technisch-wissenschaft-lichen Studiengän-gen mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehr-amt für die Sekundarstufe II (be-rufliche Bildung) ist, daß

  1. die Hochschulprüfung in mindestens einem Fach abgelegt wurde, das einem Unterrichtsfach der Schule im Land Brandenburg entspricht,
  2. das Hochschulstudium ein weiteres Studienfach oder Stu-dieninhalte umfaßt, die es ermöglichen, Zuord-nungen zu Fächern gemäß der KMK-Rahmen-ver-ein-barung über Lehr-ämter an beruflichen Schulen (Be-schluß der KMK vom 5.10.1973) vorzunehmen und daß
  3. das Hochschulstudium eine Regelstudienzeit von minde-stens acht Semestern und Studienleistungen in einem Um-fang von mindestens 130 Semesterwochen-stunden auf-weist. Das Hochschulstudium muß für das weitere Fach ein Studien-fach oder Studien-inhalte im Umfang von 60 Semester-wochenstunden beinhal-ten und die Diplom-arbeit muß im gewählten Fach gemäß Buchstabe a ge-schrieben worden sein.

(2) Eine Gleichstellung ist nur zu treffen, wenn die antrag-stellende Person sich zu-gleich um die Einstellung in den Vor-bereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufli-che Bildung) bewirbt und diese erfolgt.

(3) Die Entscheidung über die Gleichstellung trifft auf Antrag das für Bildung zuständige Ministerium.

2 - Einstellungsvoraussetzungen

(1) Eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst darf nur erfol-gen, wenn Bewerberinnen oder Bewerber, die die Erste Staats-prüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Bildung) abgelegt haben, nicht zur Verfügung stehen und die antragstellende Person mit Hochschulprüfung unter Beachtung der Kriterien gemäß Absatz 2 ausgewählt wird.

(2) Gehen bis zum Bewerbungstermin (veröffentlicht im Amts-blatt des Ministerium für Bildung, Jugend und Sport) mehr Anträge auf Gleichstellung und Einstellung ein als Aus-bil-dungs-plätze zur Verfügung stehen, ist die Auswahl nach fol-genden Grundsät-zen zu treffen:

  1. Vorrangig werden die antragstellenden Personen berück-sichtigt, die nach ihrem Studium eine haupt- oder neben-berufliche, fachlich mit ihrem Studium verbundene Unter-richts- oder Ausbildungstätigkeit von wenigstens sechs Monaten Dauer nachwei-sen.
  2. Gleichrangig zu den Voraussetzungen gemäß Buchstabe a wird auch eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit vor Eintritt in das Studium berücksichtigt, wenn sie zu dem ange-streb-ten Lehramt einen engen fachlichen Bezug hat. Bei der Bildung der Rangfolge unter den Bewerbun-gen gemäß den Buchstaben a und b entscheidet das Ge-samturteil der Hochschulprüfung gemäß der nach Buch-stabe c getroffenen Reihenfolge.
  3. Können nach Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 Buch-staben a und b ausgewähl-ten Personen noch Aus-bildungs-plätze besetzt werden, dann werden unter den weiteren Personen zunächst diejenigen berücksichtigt, die die Hoch-schul-prüfung mit dem Gesamturteil "mit Auszeichnung" bestan-den haben. Sind noch weitere Aus-bildungs-plätze zu berücksichtigen, werden die weiteren Personen entspre-chend dem Prädikat des Gesamturteils ihrer Hochschul-prüfung der Reihenfolge nach berücksichtigt.

(3) Personen, die nach den Regelungen dieser Verwaltungsvor-schriften in den Vorbereitungs-dienst aufgenommen worden sind, müssen im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes einen besonderen Ergänzungskurs in Erziehungswissenschaften unter spezieller Berücksichtigung der Berufspädagogik absolvieren. Dieser Ergän-zungskurs umfaßt mindestens 300 Stunden.

3 - Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 01. August 1993 in Kraft.

Potsdam, den 30. September 1993

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Roland Resch

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. September 1993 Abl. MBJS/93, [Nr. 10], S. 383
Nrn. 1, 2 geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. September 1997 Abl. MBJS/97, [Nr. 16], S. 748
Außer Kraft getreten am 1. August 2008 durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Juni 2008 Abl. MBJS/08, [Nr. 7], S. 231

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