Ursprüngliche Fassung Verwaltungsvorschriften über den Strahlenschutz in Schulen (VV-Strahlenschutz - VVStrl)
Ursprüngliche Fassung
Aufgrund des § 146 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S.78) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:
1 - Allgemeines
(1) Diese Verwaltungsvorschriften regeln die Umsetzung der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869,1903) und der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) in den Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Den Schulen in freier Trägerschaft wird empfohlen, die Verwaltungsvorschriften mit Ausnahme von Nummer 2 Abs. 4 und der Anlage entsprechend anzuwenden.
(2) Die Strahlenschutzverordnung wurde im Jahr 2001 neu erlassen und trat am 1. August 2001 in Kraft. Auf Grund der Übergangsregelungen des § 117 ist die bis dahin geltende Strahlenschutzverordnung aus dem Jahr 1989 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113) ebenfalls noch relevant. Zum besseren Verständnis wird in diesen Verwaltungsvorschriften die geltende Strahlenschutzverordnung als „Strahlenschutzverordnung 2001“ und die vor dem 1. August 2001 geltende Strahlenschutzverordnung als „Strahlenschutzverordnung 1989“ bezeichnet.
2 - Strahlenschutzverantwortlicher/Strahlenschutzbeauftragte
(1) Strahlenschutzverantwortlicher im Sinne des § 31 der Strahlenschutzverordnung 2001 und des § 13 der Röntgenverordnung ist der Schulträger. Der Schulträger ist über alle im Rahmen dieser Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Alle Anzeigen und Mitteilungen an die für den Schutz vor ionisierender Strahlung zuständige Behörde (zuständige Behörde) sind über den Schulträger zu leiten. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit ist unmittelbar die zuständige Behörde und gleichzeitig der Schulträger zu informieren. Der Schulträger kann die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Wahrnehmung von Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen in der jeweiligen Schule bevollmächtigen.
(2) Die Aufgaben des Schulträgers als Strahlenschutzverantwortlicher ergeben sich aus der Strahlenschutzverordnung 2001 und der Röntgenverordnung. Hierzu gehören insbesondere
- die Bereitstellung von geeigneten Räumen, Schutzausrüstungen und Geräten sowie Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Schutzvorschriften zur Vermeidung unnötiger Strahlenexpositionen von Personen und Umwelt,
- die Anzeige des Erwerbs von radioaktiven Stoffen, Strahlenquellen und Vorrichtungen, deren Bauart gemäß der Strahlenschutzverordnung 1989 zugelassen wurde, sowie der Inbetriebnahme von Schulröntgeneinrichtungen gemäß der Röntgenverordnung bei der zuständigen Behörde, eine Abschrift ergeht an die Schule,
- die Beantragung der Genehmigung gemäß § 7 der Strahlenschutzverordnung 2001 und Anzeige gemäß § 4 der Strahlenschutzverordnung 1989 zum Umgang mit radioaktiven Stoffen, Strahlenquellen und Vorrichtungen bei der zuständigen Behörde, eine Abschrift ergeht an die Schule,
- die Mitteilung der Bestellung und des Ausscheidens von Strahlenschutzbeauftragten gemäß § 31 der Strahlenschutzverordnung 2001 und § 13 Abs. 2 der Röntgenverordnung an die zuständige Behörde, der Fachkundenachweis ist beizufügen.
- der Erlass einer Strahlenschutzanweisung gemäß §34 der Strahlenschutzverordnung 2001 bis spätestens zum 1. März 2004.
(3) Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Lehrkräfte bestellt werden, die die erforderliche Fachkunde durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweisen. Die Aktualisierung der Fachkunde ist spätestens nach fünf Jahren durchzuführen. Es ist zu gewährleisten, dass in ausreichender Anzahl Lehrkräfte zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden.
(4) Strahlenschutzbeauftragte werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Auftrag des Schulträgers (Strahlenschutzverantwortlicher) unter Angabe der Aufgaben, des innerschulischen Entscheidungsbereichs und der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnisse bestellt. Der Lehrerrat ist gemäß § 66 Nr. 6 des Personalvertretungsgesetzes zu beteiligen.
(5) Die Strahlenschutzbeauftragten sind verpflichtet, die Einhaltung der Strahlenschutzgrundsätze zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere die Vermeidung unnötiger Strahlenexposition von Personen und Umwelt.
(6) Von den Strahlenschutzbeauftragen sind insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Durchführung und Überwachung von Experimenten mit radioaktiven Stoffen, Strahlenquellen und Vorrichtungen oder Röntgeneinrichtungen einschließlich Aufsicht über die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler,
- Unterweisung der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie des sonstigen Personals zum Umgang mit radioaktiven Stoffen,
- Aushang oder Auslegen des Textes der Strahlenschutzverordnung 2001 und/oder der Röntgenverordnung sowie der Strahlenschutzanweisung gemäß § 34 der Strahlenschutzverordnung 2001,
- Buchführung über die Anschaffung, Verwendung und Abgabe von radioaktiven Stoffen, Strahlenquellen, Vorrichtungen und Schulröntgeneinrichtungen,
- Führen eines besonderen Inventarverzeichnisses mit Kopien der Zulassungsscheine der vorhandenen Vorrichtungen und Schulröntgeneinrichtungen,
- jährlich am Ende eines Kalenderjahres Meldung des Bestandes an radioaktiven Stoffen und Strahlenquellen mit einer Halbwertszeit von mehr als hundert Tagen an die zuständige Behörde,
- Veranlassung der Dichtheitsprüfung bauartzugelassener Vorrichtungen gemäß Nummer 5 Abs. 4 beim Schulträger,
- Veranlassung der Strahlenschutzprüfung von Röntgeneinrichtungen gemäß Nummer 5 Abs. 5 beim Schulträger,
- unverzügliche Mitteilung des Abhandenkommens radioaktiver Stoffe an die zuständige Behörde und den Schulträger,
- unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Behörde und des Schulträgers über Fälle, in denen eine Röntgeneinrichtung, ein radioaktiver Stoff, eine Strahlenquelle oder eine Vorrichtung aus sicherheitstechnischen Gründen nicht mehr benutzt werden kann,
- Unterrichtung des Schulträgers über die Schulleiterin oder den Schulleiter über alle Mängel, die den Strahlenschutz beeinträchtigen und Vorschlag von Schutzmaßnahmen,
- Vorbereitung der Brandbekämpfung mit der regional zuständigen Feuerwehr.
(7) Schulträger, Strahlenschutzbeauftragte, sowie Schulleiterin oder Schulleiter haben bei der Erfüllung der Aufgaben mit dem Lehrerrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammen zu arbeiten. Lehnt der Schulträger die von Strahlenschutzbeauftragten vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen ab, so hat er dies schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Lehrerrat, der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der zuständigen Behörde ist eine Abschrift zu übergeben.
(8) Bei Verstößen gegen die Strahlenschutzverordnung oder die Röntgenverordnung kann gemäß § 116 der Strahlenschutzverordnung 2001 oder § 44 der Röntgenverordnung gegen den Strahlenschutzverantwortlichen oder den Strahlenschutzbeauftragten ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Für die Strahlenschutzbeauftragten haftet gemäß § 1 des Staatshaftungsgesetzes der DDR, das als Landesrecht fortgilt, das Land Brandenburg als Dienstherr. Die oder der Strahlenschutzbeauftragte kann gemäß § 44 des Landesbeamtengesetzes, der gemäß § 14 BAT-O auch für Angestellte anzuwenden ist, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Rückgriff genommen werden.
3 - Genehmigungen und Anzeigen
(1) Wer sonstige radioaktive Stoffe gemäß § 2 Abs.1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636, ber. S. 1350) im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen verwendet oder lagert, bedarf der Genehmigung gemäß § 7 der Strahlenschutzverordnung 2001, wenn sowohl deren Aktivität als auch deren spezifische Aktivität oberhalb der Freigrenzen gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3 der Strahlenschutzverordnung 2001 liegt. Die Genehmigung ist vom Schulträger bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) Genehmigungsfrei können Vorrichtungen betrieben werden, deren Bauart gemäß der Strahlenschutzverordnung 2001 zugelassen ist. Zulassungsvoraussetzung ist unter anderem, dass die Aktivität der eingefügten umschlossenen radioaktiven Strahler weniger als das Zehnfache der Freigrenze gemäß der Strahlenschutzverordnung 2001 beträgt.
(3) Der Betrieb von bauartzugelassenen Schulröntgeneinrichtungen ist gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Anlage II Nr. 4 der Röntgenverordnung anzeigepflichtig. Röntgeneinrichtungen, die nicht als Schulröntgeneinrichtungen zugelassen sind, dürfen im Zusammenhang mit dem Unterricht in allgemein bildenden Schulen nicht betrieben werden.
(4) Gemäß der Übergangsvorschrift des § 117 Abs. 7 der Strahlenschutzverordnung 2001 und des § 45 Abs. 1 der Röntgenverordnung ist die Verwendung und Lagerung folgender vor dem 1. August 2001 bauartzugelassener Vorrichtungen sowie vor dem 1. Juli 2002 bauartzugelassener Schulröntgeneinrichtungen weiterhin erlaubt:
- Vorrichtungen gemäß Anlage II Nr. 3.1 in Verbindung mit Anlage VI Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung 1989, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten, deren Aktivität das Zehnfache der Freigrenze gemäß der Strahlenschutzverordnung 1989 unterschreitet,
- Vorrichtungen gemäß Anlage II Nr. 3.2 in Verbindung mit Anlage VI Nr. 4 der Strahlenschutzverordnung 1989, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten, deren Aktivität das Hundertfache der Freigrenze gemäß der Strahlenschutzverordnung 1989 unterschreitet,
- bis zu zwei Neutronenquellen gemäß Anlage II Nr. 3.3 in Verbindung mit Anlage VI Nr. 5 der Strahlenschutzverordnung 1989 und
- Röntgeneinrichtungen gemäß Anlage I Nr. 20 in Verbindung mit Anlage III Nr. 4 der Röntgenverordnung.
(5) Die Anzeigen gemäß der Strahlenschutzverordnung 1989 für die Verwendung und Lagerung der in Absatz 4 genannten Vorrichtungen gelten gemäß § 117 Abs. 7 der Strahlenschutzverordnung 2001 fort, auch wenn deren Bauartzulassung vor dem 1. August 2001 erteilt worden ist und auch, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Bauartzulassungen inzwischen abgelaufen ist.
(6) Wenn Vorrichtungen, deren Bauartzulassung nicht mehr gültig ist, an einen anderen Schulträger (anderen Strahlenschutzverantwortlichen) abgegeben werden sollen, muss dieser Empfänger vorher prüfen, ob eine Genehmigung gemäß § 7 der Strahlenschutzverordnung 2001 einzuholen ist.
(7) Der Neuerwerb von Vorrichtungen mit gültiger Bauartzulassung gemäß der Strahlenschutzverordnung 1989 unterliegt weiterhin dem Anzeigeverfahren der Strahlenschutzverordnung 1989.
(8) Die Lagerung von Vorrichtungen, deren Bauart gemäß der Strahlenschutzverordnung 2001 zugelassen ist, ist genehmigungsfrei, sofern die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe das Tausendfache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung 2001 nicht überschreitet.
4 - Erwerb und Abgabe radioaktiver Stoffe, Inbetriebnahme von Röntgeneinrichtungen
(1) Radioaktive Stoffe, Strahlenquellen und Vorrichtungen dürfen nur von Schulträgern für solche Schulen erworben werden, an denen die notwendigen räumlichen Voraussetzungen für eine sachgerechte Lagerung gemäß Nummer 5 Abs. 3 dieser Verwaltungsvorschriften vorhanden sind und an denen Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind. Im Zweifelsfall soll beim Erwerb von radioaktiven Stoffen, Strahlenquellen und Vorrichtungen die zuständige Behörde um Beratung gebeten werden. Die Abgabe oder Weitergabe von radioaktiven Stoffen, Strahlenquellen oder Vorrichtungen an andere Schulen ist gemäß § 69 der Strahlenschutzverordnung 2001 nur gestattet, wenn diese die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Schulträger der Empfängerschule ist verpflichtet, den Erwerb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Der Schulträger hat gemäß § 4 Abs. 3 der Röntgenverordnung die Inbetriebnahme von Schulröntgeneinrichtungen der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Eine Kopie des Zulassungsscheins und der Fachkundebescheinigung des Strahlenschutzbeauftragten sind beizufügen.
5 - Umgang mit radioaktiven Stoffen, Strahlenquellen, Vorrichtungen und Röntgeneinrichtungen
(1) Lehrkräfte, die im Unterricht mit Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind und deren Bauart gemäß der Strahlenschutzverordnung 1989 zugelassen wurde oder die mit Schulröntgeneinrichtungen experimentieren, müssen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt sein. Sofern im Unterricht ausschließlich Vorrichtungen verwendet werden, deren Bauart gemäß § 25 der Strahlenschutzverordnung 2001 zugelassen wurde, ist die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nicht erforderlich.
(2) Schülerinnen und Schüler dürfen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, Strahlenquellen und Vorrichtungen nur bei Anwesenheit und unter Aufsicht des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten mitwirken.
(3) Radioaktive Stoffe sind, solange sie nicht verwendet werden, so zu lagern, dass eine unnötige Strahlenexposition von Personen vermieden und ein Zugriff Unbefugter verhindert wird. Sie sind in einem verschließbaren Stahlblechbehälter aufzubewahren, in dem neben den radioaktiven Stoffen keine weiteren Gegenstände gelagert sein dürfen. Der Stahlblechbehälter muss fest verankert sein. Anlagen, Geräte, Schutzbehälter, Umhüllungen und Schränke, in denen sich radioaktive Stoffe befinden, sind mit dem Strahlenzeichen gemäß Anlage IX der Strahlenschutzverordnung 2001 deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss zusätzlich die Worte „Vorsicht - Strahlung“ oder „Radioaktiv“ enthalten. Schutzbehälter, die mit dem Strahlenzeichen gekennzeichnet sind, dürfen nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen verwendet werden. Wird ein Schutzbehälter für radioaktive Stoffe außer Betrieb genommen, so muss die Kennzeichnung vollständig entfernt werden. Außerdem muss sichergestellt werden, dass keine Kontamination vorhanden ist.
(4) Für bauartzugelassene Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten, hat alle zehn Jahre eine Dichtheitsprüfung zu erfolgen. Für die gemäß der Strahlenschutzverordnung 1989 bauartzugelassenen Vorrichtungen gilt dies nur, wenn die Aktivität der enthaltenen radioaktiven Stoffe das Zehnfache der Freigrenzen gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung 2001 überschreitet.
(5) Für Röntgeneinrichtungen hat eine Strahlenschutzprüfung durch Sachverständige in Zeitabständen von längstens 5 Jahren zu erfolgen.
(6) Eine Vorrichtung, die infolge Abnutzung, Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung 2001, den im Zulassungsschein bezeichneten, für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen oder späteren Anordnungen oder Auflagen der Zulassungsbehörde entspricht, darf nicht mehr verwendet werden. Der Strahlenschutzbeauftragte hat unverzüglich die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, um Strahlenschäden vorzubeugen. Der Strahlenschutzbeauftragte hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
(7) Die Beförderung von radioaktiven Stoffen, Strahlenquellen oder Vorrichtungen soll nur in unvermeidbaren Fällen durchgeführt werden. Bei der Beförderung sind die §§ 16 bis 18 der Strahlenschutzverordnung 2001 in Verbindung mit der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) zu beachten. Insbesondere ist ein Begleitpapier mitzuführen. Fahrzeuge, in denen sich radioaktive Stoffe, Strahlenquellen oder Vorrichtungen befinden, dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben.
(8) Über die Abgabe radioaktiver Stoffe ist die zuständige Behörde durch den Schulträger zu benachrichtigen. Radioaktive Stoffe sind durch behördlich zugelassene Fachfirmen zu entsorgen.
7 - In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
(Hinweis der BRAVORS-Redaktion: Die Nummerierung ist auch im ABl. MBJS falsch. Richtig ist Nummer 6, wie im Inhaltsverzeichnis ausgewiesen.)
(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die VV-Strahlenschutz vom 16. März 1997 (ABl. MBJS S. 266) außer Kraft.
(2) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 2009 außer Kraft.
Potsdam, 9. Januar 2004
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Reiche
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 9. Januar 2004 | Abl. MBJS/04, [Nr. 1], S. 2 | |
| Nr. 7 geändert durch verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2008 | Abl. MBJS/08, [Nr. 10], S. 440 | |
| Außer Kraft getreten am 1. April 2011 durch verwaltungsvorschrift vom 23. Februar 2011 | Abl. MBJS/11, [Nr. 2], S. 14 | |
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