Landesregierung Brandenburg

Ursprüngliche Fassung Verwaltungsvorschriften über Rahmenlehrpläne an den Schulen des Landes Brandenburg (VV-Rahmenlehrplan - VVRLP)

Ursprüngliche Fassung

Auf Grund des § 10 Abs. 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2001 (GVBl. I S. 62) geändert worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Anwendung

Der Unterricht wird auf der Grundlage der in der Anlage aufgeführten Rahmenlehrpläne erteilt.

2 - Aufbewahrung und Zugänglichkeit

Die Rahmenlehrpläne sind allen Lehrkräften sowie den Mitgliedern der Gremien der Schule zugänglich zu machen. Werden die in der Anlage aufgeführten Rahmenlehrpläne durch neue Rahmenlehrpläne außer Kraft gesetzt, so sind die außer Kraft gesetzten Rahmenlehrpläne fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.

3 - Übergangsregelungen

(1) Auszubildende, die sich am 31. Juli 2002 in dem Bildungsgang zur Vermittlung des schulischen Teils einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung befinden, beenden diesen Bildungsgang auf der Grundlage der bisherigen KMK-Rahmenlehrpläne.

(2) Der Unterricht wird im Schuljahr 2002/2003

  1. in der Jahrgangsstufe 10 auf der Grundlage der bisherigen Rahmenpläne,
  2. im Fach Wirtschaft-Arbeit-Technik der Jahrgangsstufen 9 bis 10 der Gesamtschulen und Realschulen auf der Grundlage des Vorläufigen Rahmenplanes „Arbeitslehre“ (Nr. des Plans 3003) und
  3. in dem in der Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtbereich Wirtschaft-Arbeit-Technik der Jahrgangsstufen 8 bis 10 auf der Grundlage des Vorläufigen Rahmenplanes „Arbeitslehre, Wahlpflichtbereich I“ (Nr. des Plans 3018.92)

erteilt.

(3) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2002/2003 in der Jahrgangsstufe 13 der gymnasialen Oberstufe befinden, beenden den Bildungsgang auf der Grundlage des vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport genehmigten schulinternen Rahmenplanes „Kommunikation und Technik“.

(4) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2002/2003 in der Jahrgangsstufe 13 der gymnasialen Oberstufe befinden, beenden den Bildungsgang auf der Grundlage des Vorläufigen Rahmenplanes „Erziehungswissenschaften“ (Nr. des Plans 4039.92).

(5) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2002/2003 in der Jahrgangsstufe 13 der gymnasialen Oberstufe befinden, beenden den Bildungsgang auf der Grundlage des Rahmenplanes „Psychologie“ (Nr. des Plans 402017).

4 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die VV-Rahmenplan vom 11. Juli 1996 (ABl. MBJS S. 432), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 1. November 2000 (ABl. MBJS S. 427) und das Rundschreiben 24/01 (ABl. MBJS S. 459) außer Kraft.

Potsdam, den 13. August 2002

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Steffen Reiche

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 13. August 2002 Abl. MBJS/02, [Nr. 12], S. 548
Anlage geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 2002 Abl. MBJS/02, [Nr. 13], S. 625
Anlage geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 4], S. 74
Anlage geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Juli 2004 Abl. MBJS/04, [Nr. 12], S. 440
Außer Kraft getreten am 1. August 2004 durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Februar 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 3], S. 156

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