Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Vordruckwesen
Verwendung von Kassenvordrucken

Historische Fassung

Aus gegebenem Anlass verweise ich bezüglich der Verwendung von Kassenvordrucken auf Nr. 2.1 VV zu § 70 LHO, wonach Kassenanordnungen nur auf den vom Minister der Finanzen herausgegebenen Vordrucken zu erteilen sind. Ist von anordnenden Stellen beabsichtigt, genehmigte Vordrucke mit anderen Vordrucken (z. B. mit neutralen Überweisungs- und Zahlscheinvordrucken) zu vereinigen, so ist vorherin jedem Fall die Genehmigung des Ministers der Finanzen einzuholen.

Ich bitte Sie, Ihren nachgeordneten Bereich auf die unbedingte Einhaltung der o. g. Vorschrift hinzuweisen.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 29. März 1995
Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009 ABl./09, [Nr. 41], S. 2047

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