Historische Fassung
Anordnung von Dienstreisen für den Geschäftsbereich des MdF
Änderung der Zuständigkeitsregelung für Auslandsdienstreisen
Historische Fassung
RdErl. des MdF vom 13. Oktober 1992 i. d. F. vom 04. September 2001
Dem Direktor der Fachhochschule für Finanzen im Bildungszentrum der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg wurde die Anordnungsbefugnis für Studienfahrten und Auslandskontakte mit Wirkung vom 25. März 2003 übertragen. Nummer 3 des o. g. Runderlasses wird wie folgt ergänzt:
Zuständigkeit für Auslandsdienstreisen
3. Auslandsdienstreisen (§ 1 Abs. 2 Auslandsreisekostenverordnung) ordnen an:
3.1 die Ministerin der Finanzen
3.2 der Staatssekretär
3.3 die Abteilungsleiter
3.4 der Präsident der Oberfinanzdirektion
3.4.1. Dienstreisen in das europäische Ausland für die Dauer von bis zu 10 Tagen
3.5. die Leiter der Liegenschafts- und Bauämter Cottbus, Frankfurt (Oder) und Bernau
3.5.1. Dienstreisen in das grenznahe polnische Gebiet für die Dauer von einem Tag
3.6. der Direktor der Fachhochschule für Finanzen Brandenburg im Bildungszentrum der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg
3.6.1. Studienfahrten und Auslandskontakte der Fachhochschule für Finanzen.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 25. März 2003 | ||
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