Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinie für die Durchführung des Einweisungsseminars für Fahrlehrer zum Ausbildungsfahrlehrer

Historische Fassung

Bewerber für die Fahrlehrererlaubnisder Klasse BE müssen vor Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis zum Nachweis ihrer fachlichen Eignung zurAusbildung von Fahrschülern neben einer fahrpraktischen und einer Fachkundeprüfung eine Lehrprobe im theoretischen und fahrpraktischen Unterrichtbestehen. Zur Vorbereitung auf die Lehrprobe müssen die Bewerber, ergänzend zu der bereits absolvierten Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, eine Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule durchführen.

Die nachstehende Richtlinie für die Durchführung des Einweisungsseminars für Fahrlehrer zum Ausbildungsfahrlehrer nach § 9 Abs. 1 und 4 sowie § 21a Abs. 1 Fahrlehrergesetz regelt die Inhaltedes dreitägigen Einweisungsseminars, der sich sowohl Ausbildungsfahrlehrer alsauch Inhaber oder verantwortlicher Leiter einer Fahrschule unterziehen müssen.

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Lfd. Nr.Themen
1Seminareröffnung (Vorstellungsrunde)
- Erwartungen der Teilnehmer
- Ziele des Seminars
2Rechtliche Rahmenbedingungen
- Voraussetzungen des Ausbildungsfahrlehrers und der Ausbildungsfahrschule
(§§ 9 b, 16, 17, 18, 21 a, 32, 33, 34, 36, 39 FahrlG, §§ 2, 16, Anlage 1.2 DV-FahrlG, § 3 FahrlAusbO)
- Pflichten des Ausbildungsfahrlehrers und der Ausbildungsfahrschule (§§ 9 b, 16, 17, 18, 21 a, 32, 33, 34, 36, 39 FahrlG, §§ 2, 16, Anlage 1.2 DV-FahrlG, § 3 FahrlAusbO)
- Voraussetzungen des Fahrlehreranwärters (§§ 2, 3, 4, 5, 9 a, 34 FahrlG, § 2 DV-FahrlG, §§ 6, 8 Abs. 2, §§ 9, 17, 18 FahrlPrüfO)
- Pflichten des Fahrlehreranwärters (§§ 2, 3, 4, 5, 9a, 34 FahrlG, § 2 DV-FahrlG, §§ 6, 8 Abs. 2, §§ 9, 17, 18 FahrlPrüfO)
- Der Ausbildungsvertrag
Vorgeschriebene Inhalte
Vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Nichtbestehen der Lehrproben
3Ausbildungsstand des Fahrlehrers mit befristeter Fahrlehrerlaubnis
- Übersicht der Ausbildungsinhalte
Verkehrsverhalten
Verkehrspädagogik
- Vorbereitung auf den Fahrschulunterricht
Theoretische Unterrichtsübungen
Praktische Unterrichtsübungen
4Der Musterausbildungsplan für die Ausbildung des Fahrlehreranwärters durch den Ausbildungsfahrlehrer
- Die Lernthemen
- Die Kenntnisse und Fähigkeiten
- Verknüpfung der Konzeption
5Pädagogische Reflexion der Erfahrungen des Praktikums in der Fahrlehrerausbildungsstätte (§ 2 Abs. 5 FahrlG)
- Zweck und Inhalt der Aufarbeitung in der Mitte des Praktikums
- Zweck und Inhalt der Aufarbeitung zum Ende des Praktikums
- Kooperation Ausbildungsstätte/Ausbildungsfahrschule
6Die Abschlussprüfung (theoretische und praktische Lehrprobe) des Fahrlehreranwärters (§§ 6, 8, 17, 18 FahrlPrüfO)
Ausblick, Feedback, Ausgabe der Bescheinigungen

Schwerpunktder Einweisung bildet der Musterausbildungsplan

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Diese Richtlinie tritt am 1. Februar 2005 in Kraft und wird mit Ablauf des 31. Januar 2011 außer Kraft treten.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Januar 2011 vom 25. November 2004 ABl./04, [Nr. 50], S. 923
Ursprüngliche Fassung vom 25. November 2004 ABl./04, [Nr. 50], S. 923

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