Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 21/02 (RS 21/02)

Historische Fassung

Unterrichtsvorgaben für die berufsbezogenen Fächer für den Bildungsgang der Fachschule Typ Sozialwesen - Aufbaulehrgang Heilpädagogik - , Nr. des Plans 621014.02

Rechtsgrundlagen: § 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes § 8 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen im Land Brandenburg

Anlage: Rahmenrichtlinien für die berufsbezogenen Fächer der Fachschule - Heilpädagogik - des Landes Niedersachsen1

  1. Die als Anlage beigefügten „Rahmenrichtlinien für die berufsbezogenen Fächer der Fachschule - Heilpädagogik -“ des Landes Niedersachsen werden als Unterrichtsvorgaben des Landes Brandenburg (Nr. des Plans 621014.02) für den Unterricht im Bildungsgang der Fachschule Fachrichtung Sozialwesen Typ Aufbaulehrgang Heilpädagogik festgelegt.
  2. Diese Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
  3. Werden diese Unterrichtsvorgaben (Nr. des Plans 621014.02) durch einen Rahmenlehrplan außer Kraft gesetzt, so sind diese Unterrichtsvorgaben fünf Jahre aufzubewahren. Danach können sie formlos vernichtet werden.
  4. Diese Unterrichtsvorgaben treten mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft.

1 Als Anlage im Amtsblatt nicht enthalten. Bezugsadresse: http://www.nibis.ni.schule.de/haus3/dez3

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 6. August 2002 Abl. MBJS/02, [Nr. 9], S. 425
Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306

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