Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Rundschreiben 59/96 (RS 59/96)

Historische Fassung

Betreff: Unterrichtsvorgaben "Richtlinien für den Handelsfachpacker/Handelsfachpackerin für die Berufsschule des Landes Nordrhein-Westfalen" im Bildungsgang der Berufsschule im Land Brandenburg

Bezug: § 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102)

  1. Für den Bildungsgang der Berufsschule an Oberstufenzentren zur Vermittlung des schulischen Teils eines berufsqualifizierenden Abschlusses sind die "Richtlinien für den Ausbildungsberuf Handelsfachpacker/Handelsfachpackerin für die Berufsschule des Landes Nordrhein-Westfalen" als Unterrichtsvorgaben des Landes Brandenburg festgelegt worden und mit Wirkung vom 1. August 1996 anzuwenden.
  2. Die Unterrichtsvorgaben "Richtlinien für den Ausbildungsberuf Handelsfachpacker/Handelsfachpackerin für die Berufsschule des Landes Nordrhein-Westfalen" sind Grundlage des berufsbezogenen Unterrichts der Berufsschule für die Ausbildung zur Handelsfachpackerin und zum Handelsfachpacker.
  3. Entsprechend der für Brandenburg gültigen Stundentafel für diesen Ausbildungsberuf sind die in den Unterrichtsvorgaben "Richtlinien für den Ausbildungsberuf Handelsfachpacker/Handelsfachpackerin für die Berufsschule des Landes Nordrhein-Westfalen" vorgeschlagenen Themenkreise
    • der Fächer "Betriebswirtschaftslehre", "Spezielle Betriebswirtschaftslehre" und "Verkehrsgeographie" Grundlage des Unterrichtes im Fach Betriebswirtschaftslehre,
    • der Fächer "Datenverarbeitung" und "Textverarbeitung" Grundlage des Unterrichtes im Fach Informationsverarbeitung und
    • des Faches "Mathematik" Grundlage des Unterrichtes im Fach Fachrechnen.
  4. Über die Ausgestaltung der curricularen Vorgaben zu den allgemeinen und fachlichen Zielen, didaktischen Grundsätzen, zur Unterrichtsorganisation, zur fächerübergreifenden Vernetzung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie zu Formen der Leistungsbewertung entscheidet die unterrichtende Lehrkraft im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenz sowie der Klassen- oder Jahrgangskonferenz.
  5. Die Unterrichtsvorgaben sind allen Lehrkräften sowie den Mitwirkungsgremien der Schule zugänglich zu machen.
  6. Den zum Zeitpunkt des Erscheinens in Betracht kommenden Oberstufenzentren und Schulämtern werden jeweils zwei Exemplare kostenfrei zugesandt.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. August 1996 Abl. MBJS/96, [Nr. 11], S. 485
Außer Kraft getreten am 1. August 2005 durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Juli 2005 Abl. MBJS/05, [Nr. 9], S. 306

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