Historische Fassung Rundschreiben 29/00 (RS 29/00)
Historische Fassung
Anwesenheitsnachweise als Grundlage für die Ausreichung des Mobilitätszuschusses für Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach BBiG oder HwO (Kooperatives Modell)
Zwischen den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern des Landes Brandenburg und dem MASGF sowie MBJS ist vereinbart worden, den Schülerinnen und Schülern, die in den o. g. Bildungsgang aufgenommen werden, eine Aufwandsentschädigung in Form eines Mobilitätszuschusses in Höhe von 180 DM monatlich zukommen zu lassen. Dieser Zuschuss wird anwesenheitsbezogen ausgereicht. Die Ausreichung richtet sich nach der folgenden Modalität, die unter den vorgenannten Institutionen abgestimmt wurden:
- Der Mobilitätszuschuss wird im Folgemonat für den vorausgegangenen Monat, unabhängig von der Verteilung der Ausbildungszeiten (OSZ, fachpraktische Ausbildung, Betriebspraktikum), gezahlt.
- Die Zahlung erfolgt erstmalig im Folgemonat rückwirkend für den Monat, in dem die Förderung der fachpraktischen Ausbildungsstätte begonnen hat.
- Als Ausgleich zur Ferienregelung wird der Mobilitätszuschuss für den Monat Juli des jeweiligen Kalenderjahres nicht gezahlt.
- Die Schülerinnen und Schüler sind für das ordnungsgemäße Führen der Anwesenheitsnachweise (Anlage 1) verantwortlich.
- Den Schülerinnen und Schülern werden bei Aufnahme in die Qualifikationsphase mehrere Formulare des Anwesenheitsnachweises, ein Formular “Bescheinigung zur Vorlage in der fachpraktischen Ausbildungsstätte” und ein Auszug aus den VV-Schulbetrieb durch das OSZ ausgehändigt und das Führen erläutert. (Anlage 1, 3 und 4)
- Schülerinnen und Schüler, die nach dem Beginn der Qualifikationsphase im Rahmen freier Plätze (spätestens bis 31. Januar des Folgejahres) im laufenden Monat aufgenommen werden, haben Anspruch auf den Mobilitätszuschuss erst für den Folgemonat.
- Bei Abbruch der Ausbildung erlischt der Anspruch sofort.
- Der Mobilitätszuschuss wird von der fachpraktischen Ausbildungsstätte oder von der zuständigen Kammer (a conto) auf der Basis bestätigter Anwesenheitslisten ausgereicht.
- Der Anspruch erlischt, wenn die Schülerin oder der Schüler einen Tag unentschuldigt gefehlt hat. Einzelne Fehlstunden werden nicht berücksichtigt und auch nicht zu Tagen verrechnet.
- Die OSZ belehren die Schülerinnen und Schüler, dass im Falle des Fehlens der Verpflichtung zu entsprechen ist, das OSZ unverzüglich zu informieren und den Grund für das Fehlen mitzuteilen. Die OSZ können dann die Gesamtteilnehmerlisten (Anlage 2) erstellen und bis zum 5. Werktag des Folgemonats (incl. Sonnabends) an die zuständige Stelle übergeben, auch wenn noch nicht in jedem Fall der Anwesenheitsnachweis vorliegen sollte.
- Die OSZ belehren die Schülerinnen und Schüler bei Aushändigung der Anwesenheitsnachweise (Anlage 1) schriftlich darüber, dass ihr Anspruch auf den Mobilitätszuschuss erlischt, wenn ihr Fehlen nicht unverzüglich mitgeteilt wurde und deshalb in der Gesamtteilnehmerliste nicht als entschuldigt aufgeführt werden konnte, auch wenn sie noch fristgemäß ihren Anwesenheitsnachweis in der fachpraktischen Ausbildungsstätte vorlegen.
Für den Fall, dass sich nachträglich herausstellt, dass das Fehlen einer Schülerin oder eines Schülers nicht als entschuldigt anerkannt werden kann, so ist das nachträglich zu korrigieren (z. B. im Folgemonat). - Für die Beurlaubung, Freistellung bzw. Entschuldigung sind die VV-Schulbetrieb vom 1. Dezember 1997 (Abl. MBJS S. 894) anzuwenden. Da der Anwesenheitsnachweis die Grundlage für die Zahlung des Mobilitätszuschusses ist, sind dabei die Regelungen unter Nr. 7 Abs. 1 und 2 konsequent anzuwenden.
- Auf dem Anwesenheitsnachweis bestätigen die Lehrkräfte des OSZ bzw. der Fachpraxisstelle bzw. die verantwortliche Person im Praktikumsbetrieb die Anwesenheit für den Ausbildungsort in der entsprechenden Spalte durch Unterschrift.
- Fehlt die Schülerin oder der Schüler entschuldigt entsprechend VV-Schulbetrieb, bestätigt die berechtigte Person des OSZ die Entschuldigung durch die Unterschrift auf dem Anwesenheitsnachweis in der entsprechenden Spalte. (Die Beurlaubung bzw. Entschuldigung bei Abwesenheit entsprechend VV-Schulbetrieb wird ausschließlich in der Zuständigkeit des OSZ geregelt.)
- Die Schülerin bzw. der Schüler legt den Anwesenheitsnachweis zu Beginn des Folgemonats spätestens zum 15. des Folgemonats in der Fachpraxisstelle vor.
- Die Vorbereitung der Anwesenheitsnachweise erfolgt durch die zuständige Lehrkraft im OSZ. Sie trägt auch dafür Sorge, dass die entsprechenden Symbole (Legende) in die Spalte für die Ausbildungsart zu Monatsbeginn eingetragen werden.
- Die Modalität der Bestätigung auf dem Anwesenheitsnachweis (z. B. tägliche oder wöchentliche Bestätigung) regeln die OSZ in Abstimmung mit den fachpraktischen Ausbildungsstätten.
Dieses Rundschreiben ersetzt mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 das Rundschreiben Nr. 38/98.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 18. September 2000 | Abl. MBJS/00, [Nr. 9], S. 359 | |
| Außer Kraft getreten am 1. August 2011 durch Rundschreiben vom 26. April 2011 | Abl. MBJS/11, [Nr. 3], S. 141 | |
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