Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung von Einrichtungen und Landesorganisationen nach dem Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (VV-Anerkennung BbgWBG)

Historische Fassung

Auf Grund des § 29 in Verbindung mit den §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498) bestimmt der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

1 - Allgemeines

(1) Die Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung (Einrichtung) in freier Trägerschaft oder einer Landesorganisation der Weiterbildung erfolgt durch das für Bildung zuständige Ministerium, an das ein schriftlicher Antrag auf Anerkennung zu richten ist. Die Anerkennung kann rückwirkend zu Beginn des Jahres der Antragstellung ausgesprochen werden.

(2) In dem Antrag ist nachzuweisen, daß die antragstellende Einrichtung die Voraussetzungen der Anerkennung gemäß § 7 BbgWBG und die antragstellende Landesorganisation die Voraussetzungen gemäß § 8 BbgWBG zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllen und voraussichtlich zukünftig erfüllen werden.

(3) Gemäß § 9 Abs. 3 BbgWBG berechtigt die Anerkennung die Einrichtungen und Landesorganisationen, neben ihrer Bezeichnung den Zusatz "Anerkannt gemäß dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz" zu führen. Dieser Zusatz darf erst nach Anerkennung geführt werden.

(4) Für die Antragstellung sind die Vordrucke gemäß Anlage 1 bis 3 zu verwenden.

(5) Bis zur Konstituierung des Landesbeirats für Weiterbildung können Anerkennungen ohne die Voraussetzung der Anhörung des Landesbeirats für Weiterbildung ausgesprochen werden. Dies gilt auch für den Widerruf oder die Zurücknahme von Anerkennungen.

(6) Weiterbildungseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft bedürfen keiner Anerkennung; sie gelten als anerkannt.

2 - Anerkennung von Einrichtungen

(1) Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen der politischen Weiterbildung durchführen, werden im Einvernehmen mit der Landeszentrale für politische Bildung anerkannt. Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durchführen, werden im Einvernehmen mit dem für Arbeit, Wirtschaft oder Landwirtschaft zuständigen Ministerium anerkannt. Einrichtungen, die überwiegend Maßnahmen der kulturellen Weiterbildung durchführen, werden im Einvernehmen mit dem für Kultur oder Sport zuständigen Ministerium anerkannt.

(2) Der Antrag kann in der Regel frühestens beim Nachweis von durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen auf Grund eines veröffentlichten Arbeitsprogrammes der Einrichtung gestellt werden. Bildungsmaßnahmen, die in anderen Bundesländern durchgeführt wurden, können als Nachweis anerkannt werden. Einrichtungen, die den Nachweis durchgeführter Weiterbildungsveranstaltungen nicht erbringen, können vorläufig anerkannt werden. Die vorläufige Anerkennung kann bereits nach einem Jahr widerrufen werden, wenn nicht der Nachweis durchgeführter Bildungsmaßnahmen für diesen Zeitraum erbracht wird. Für die vorläufige Anerkennung gilt Nummer 6 Abs. 1 entsprechend.

(3) Einrichtungen von Trägern, die nicht ausschließlich in der Weiterbildung tätig sind, werden nur anerkannt, wenn sie von anderen Einrichtungen des Trägers organisatorisch abgegrenzt werden.

(4) Der Antrag ist von der Einrichtung zu stellen und mit der Unterschrift der oder des Bevollmächtigten des Rechtsträgers oder gegebenenfalls der Einrichtung zu versehen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Name, Anschrift, Sitz und Rechtsform des Trägers und der Einrichtung; gegebenenfalls nur der Einrichtung,
  2. Name der Leitung der Einrichtung mit Angabe der beruflichen Qualifikation,
  3. Satzung, Gründungsprotokoll der Einrichtung und gegebenenfalls Auszug aus dem amtlichen Register,
  4. Erklärung, daß die Einrichtung nicht mit dem Ziel der Erwirtschaftung von Gewinnen arbeitet und nicht ausschließlich organisations- oder betriebsbezogene Weiterbildungsveranstaltungen anbietet; gegebenenfalls Nachweis der Gemeinnützigkeit oder ein entsprechendes Gutachten. Veranstaltungen, die im Auftrage von Organisationen und Betrieben stattfinden, gelten als organisations- oder betriebsbezogene Weiterbildungsveranstaltungen,
  5. Nachweis geeigneter Voraussetzungen für kontinuierliche Arbeit, fachliche und personelle Ausstattung, unter anderem durch

    ea) Haushalts- oder Wirtschaftsplan und
    eb) Stellenplan,

  1. Nachweis der Programm- und Veranstaltungsplanung durch Vorlage des laufenden Halbjahres- oder Jahresprogrammes mit Angabe von Veranstaltungstitel, Ort und Räumen, Dozentinnen und Dozenten und Dauer der Veranstaltung, Teilnehmergebühr,
  2. jährlicher Nachweis der Arbeitsergebnisse in geeigneter Form,
  3. Nachweis der räumlichen und fachlichen Ausstattung durch Darlegung geeigneter fachgerechter räumlicher Voraussetzungen sowie ihrer Verfügbarkeit (zum Beispiel durch Nachweis entsprechender vertraglicher Vereinbarungen) und
  4. Erklärung der Einrichtung,

    ia) daß die Mitwirkung von Lehrenden, Lernenden und Beschäftigten gesichert ist,
    ib) daß den Lehrenden sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßige Fortbildung ermöglicht wird,
    ic) zur Mitarbeit in einem regionalen Weiterbildungsbeirat gemäß § 7 Nr. 7 BbgWBG oder

    Nachweis über ia) und ib) auf Grund der Satzung der Einrichtung.

  1. Nachweis, daß die Bildungsmaßnahmen überwiegend Personen aus dem Lande dienen. Bildungsmaßnahmen gelten dann überwiegend Personen aus dem Land, wenn sich die Ausschreibung an Einwohnerinnen und Einwohner des Landes Brandenburg richtet. Der Nachweis gemäß § 7 Nr. 5 BbgWBG wird dann erbracht, wenn im Jahresdurchschnitt in der Regel 75 vom Hundert der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem Land Brandenburg an den Veranstaltungen teilnehmen. Die Einrichtung verpflichtet sich zur Bereithaltung von anonymisierten Verwaltungsdaten, die insbesonder Wohnort, Geschlecht, Beruf und Alter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassen. Bezüglich dieser Daten ist die Weiterbildungseinrichtung dem nach § 9 Abs. 1 BbgWBG zuständigen Ministerium auskunftspflichtig. Ein Einsichtsrecht steht diesem Ministerium im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu, soweit dieses zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

3 - Anerkennung von überregional tätigen Einrichtungen

(1) Überregional tätige Einrichtungen der Weiterbildung können unter den gleichen Voraussetzungen wie unter Nummer 2 Abs. 1 und 3 mit Ausnahme von ic) anerkannt werden.

(2) Eine überregionale Einrichtung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn sie in mindestens vier Kreisen oder kreisfreien Städten Angebote der Weiterbildung durchführen, die gemäß § 27 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 BbgWBG gefördert werden. Eine Mitarbeit in einem regionalen Weiterbildungsbeirat ist möglich, aber nicht Voraussetzung der Anerkennung.

4 - Anerkennung von Landesorganisationen

(1) Landesorganisationen der Weiterbildung können unter den gleichen Voraussetzungen wie unter Nummer 2 Abs. 1 anerkannt werden.

(2) Der Antrag ist von der Landesorganisation zu stellen und mit der Unterschrift der oder des Bevollmächtigten zu versehen. Dem Antrag ist beizufügen:

  1. Name, Anschrift, Sitz und Rechtsform der Landesorganisation,
  2. Leitung oder Geschäftsführung der Landesorganisation,
  3. Name der Leitung oder Geschäftsführung,
  4. Satzung, Gründungsprotokoll der Landesorganisation und gegebenenfalls Auszug aus dem amtlichen Register,
  5. Aufstellung aller Weiterbildungseinrichtungen, die der Landesorganisation angehören mit Namen, Anschrift und Rechtsform,
  6. jährlicher Arbeitsplan der Landesorganisation,
  7. Veranstaltungs- und Teilnehmerstatistik des Vorjahres der Antragstellung (In den Jahren 1994 und 1995 kann auf Antrag auf diesen Nachweis verzichtet werden),
  8. Stellen-, Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
  9. Nachweis der geeigneten Voraussetzungen für kontinuierliche Arbeit und fachliche Ausstattung durch

    ia) Haushalts- oder Wirtschaftsplan und
    ib) Stellenplan,

  1. Nachweis des hauptamtlichen Personals mit Angabe der Ausbildung und Berufsqualifikation,
  2. Nachweis, daß die Landesorganisation nicht mit dem Ziel der Erwirtschaftung von Gewinnen arbeitet und nicht ausschließlich organisations- oder betriebsbezogene Weiterbildungsveranstaltungen anbietet; gegebenenfalls Nachweis der Gemeinnützigkeit oder ein entsprechendes Gutachten,
  3. Erklärung der Landesorganisation,

    la) daß die Mitwirkung von Lehrenden, Lernenden und Beschäftigten gesichert ist,
    lb) daß den Lehrenden sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßige Fortbildung ermöglicht wird.

    Nachweis über la) und lb) auf Grund der Satzung der Landesorganisation.

5 - Gleichstellung von Heimbildungsstätten mit anerkannten Landesorganisationen

(1) Heimbildungsstätten sind Einrichtungen der Weiterbildung von überregionaler Bedeutung, deren Angebot sich nicht nur an Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises oder der kreisfreien Stadt richtet, in dem die Heimbildungsstätte ihren Sitz hat. Die internatsmäßige Durchführung von Veranstaltungen ist die Grundlage der pädagogischen Konzeption von Heimbildungsstätten. Eine Internatsveranstaltung liegt dann vor, wenn Weiterbildungsveranstaltungen mit gemeinsamer Unterbringung und Verpflegung in einer entsprechend ausgestatteten Einrichtung durchgeführt werden.

(2) Gemäß § 8 Satz 2 BbgWBG können rechtlich selbständige Heimbildungsstätten oder deren Träger je nach Bedarf im Land Brandenburg einer Landesorganisation gleichgestellt werden, sofern sie nicht Mitglied einer Landesorganisation sind.

(3) Für den Antrag auf Anerkennung gelten die Bedingungen der Nummer 4 Abs. 1 Buchstabe a bis k entsprechend. Die Heimbildungsstätte verpflichtet sich bei Gleichstellung mit einer anerkannten Landesorganisation zur Mitarbeit im Landesbeirat für Weiterbildung. Die Heimbildungsstätte weist nach, daß die Bildungsmaßnahmen überwiegend Personen aus dem Land dienen. Bildungsmaßnahmen gelten dann überwiegend Personen aus dem Land, wenn sich die Ausschreibung an Einwohnerinnen und Einwohner des Landes Brandenburgs richtet. Der Nachweis wird auch dann erbracht, wenn im Jahresdurchschnitt 51 vom Hundert der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem Land Brandenburg an den Veranstaltungen teilnehmen. Die Heimbildungsstätte verpflichtet sich zur Bereithaltung anonymisierter Verwaltungsdaten, die insbesondere Wohnort, Geschlecht, Beruf und Alter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfassen. Bezüglich dieser Daten ist die Heimbildungsstätte dem nach § 9 Abs. 1 BbgWBG zuständigen Ministerium auskunftpflichtig. Ein Einsichtsrecht steht diesem Ministerium im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu, soweit dieses zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(4) Die Gleichstellung mit einer anerkannten Landesorganisation setzt voraus, daß mindestens 1.500 Teilnehmertage pro Jahr in eigener Verantwortung durchgeführt werden, für deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer Unterbringung und Verpflegung gesichert sind.

(5) Der Internatsbetrieb muß so angelegt sein, daß mindestens 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bildungsveranstaltungen gleichzeitig untergebracht und versorgt werden können.

6 - Ergänzende Vorschriften

(1) Gemäß § 9 Abs. 4 BbgWBG ist die Anerkennung durch das für Bildung zuständige Ministerium im Benehmen mit den anderen fachlich zuständigen Ministerien zu widerrufen oder kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben waren oder nicht mehr gewährleistet sind.

(2) Anerkennung, Widerruf und Rücknahme werden im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport bekanntgegeben. Dies gilt auch für die vorläufige Anerkennung.

(3) Änderungen der Trägerschaft, der Leitung, der Satzung, des Sitzes oder Änderungseintragungen im Vereinsregister sind dem für Bildung zuständigen Ministerium unverzüglich mitzuteilen.

7 - Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Potsdam, den 21. April 1994

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Roland Resch

Anlage 1
zu VV-Anerkennung BbgWBG zu 1 (4)

Antrag
auf Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung

Wir beantragen die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 7 BbgWBG

Name des Trägers:

Anschrift und Sitz des Trägers:

Telefon:

vertreten durch:

Name der Einrichtung:

Anschrift und Sitz der Einrichtung:

Telefon:

örtliche Arbeitsstellen:

(ggf. zusätzliches Blatt benutzen)

Die Einrichtung wird durch folgende Person geleitet:

Name: ________________________________________________

Anschrift: ________________________________________________

Vorbildung: _____________________________________________

______________________________________________________
im Bereich Weiterbildung

hauptberuflich tätig
nebenberuflich tätig

Anlage 1a
gemäß VV-Anerkennung

Gründungsprotokoll vom:

Satzung vom:

aktueller Haushalts- und Wirtschaftsplan
Halbjahres- oder Jahresprogramm:
Veranstaltungsorte:
Thematische Schwerpunkte:
abschlußbezogene Weiterbildung
allgemeine Weiterbildung
berufliche Weiterbildung
politische Weiterbildung
kulturelle Weiterbildung
sonstige
Anzahl der im Vorjahr erteilten Unterrichtsstunden:
Nachweis bzgl. der Liegenschaft/Räume
Auszug der Eintragung im Grundbuch vom:
Miet- oder Pacht- bzw. Nutzungsvertrag vom:
Anderer Nachweis vom:
Ausstattung der Unterrichtsräume
(ggf. zusätzliches Blatt benutzen)
Erklärung der Einrichtung nach Nr. 2 (4), Buchstabe i der VV-Anerkennung BbgWBG lt. Anlage 1b

___________________ ___________________________________
Ort/Datum Unterschrift/Siegel der Einrichtung

Anlage 1b
gemäß VV-Anerkennung

Erklärung

Hiermit verpflichtet sich der Antragssteller/die Antragsstellerin

  • die Mitwirkung von Lehrenden, Lernenden und Beschäftigten zu sichern,
  • Lehrenden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern regelmäßige Fortbildung zu ermöglichen,
  • zum Führen einer Jahresstatistik, die mindestens beinhaltet: Anzahl und Wohnort der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

_______________________ ____________________________________
Ort/Datum Unterschrift/Siegel der Einrichtung

Anlage 1c
gemäß VV-Anerkennung

Zusatz für die Anerkennung von überregional tätigen Einrichtungen der Weiterbildung

Gemäß VV-Anerkennung 3 weisen Einrichtungen, die den Antrag auf Anerkennung als überregional tätige Einrichtung der Weiterbildung stellen, zusätzlich zu 2 (4) a - j nach:

a) Veranstaltungsausschreibungen und
b) Veranstaltungsorte sowie Kreise,

in denen die Weiterbildungsveranstaltungen im Jahr der Antragstellung stattfinden.




_______________________ ___________________________________
Ort/Datum Unterschrift/Siegel der Einrichtung

Anlage 2
zu VV-Anerkennung BbgWBG 1 (5)

ANTRAG
auf die Anerkennung der Landesorganisation

Name der Landesorganisation:

Anschrift:

Sitz:

Telefon:

Rechtsform:

Die Landesorganisation wird durch folgende Person/en geleitet:

Name(n) der Leitung:
oder
Geschäftsführung:

Dem Antrag auf Anerkennung von Landesorganisationen der Weiterbildung gemäß 8 BbgWBG sind folgende Unterlagen hinzuzufügen:

Satzung vom

Gründungsprotokoll vom
ggf. Auszug aus dem Vereinsregister vom
Mitgliedsorganisationen, die der Landesorganisation angehören mit Namen, Anschrift und Rechtsform (lt. Anlage)
Aktueller Arbeitsplan der Landesorganisation für das laufende Jahr
Übersicht über erbrachte Unterrichtsstunden und ggf. Teilnehmerzahlen des Vorjahres der Antragstellung
Aktueller Organisations- und Geschäftsverteilungsplan
Aktueller Haushalts- oder Wirtschaftsplan
Aktueller Stellenplan
Ausbildung und Berufsqualifikation des hauptamtlichen Personals
Erklärung, daß die Landesorganisation und ihre Mitgliedsorganisationen nicht mit dem Ziel der Erwirtschaftung von Gewinnen arbeiten und nicht ausschließlich organisations- und betriebsbezogene Weiterbildung anbieten
oder
Nachweis der Gemeinnützigkeit oder ein entsprechendes Gutachten
Nachweis der Tätigkeit in vier/sechs Kreisen/Kreisfreien Städten

____________________________ __________________________________________
Ort/Datum Unterschrift/Siegel der Landesorganisation

Anlage 3
zu VV-Anerkennung BbgWBG 1 (4)

ANTRAG
auf Gleichstellung der Heimbildungsstätte mit einer anerkannten Landesorganisation

Wir beantragen die Gleichstellung der Heimbildungsstätte mit einer anerkannten Landesorganisation gemäß § 8 BbgWBG

Name der Heimbildungsstätte:

Anschrift:

Sitz:

Telefon:

Rechtsform/Träger:

Die Heimbildungsstätte wird durch folgende Person/en geleitet:

Name(n) der Leitung:

oder

Geschäftsführung:

Dem Antrag auf Gleichstellung der Heimbildungsstätte mit einer anerkannten Landesorganisation gemäß § 8 BbgWBG sind folgende Unterlagen hinzuzufügen:

Satzung vom

Gründungsprotokoll vom

ggf. Auszug aus dem Vereinsregister vom

Aktueller Arbeitsplan der Heimbildungsstätte für das laufende Jahr

Übersicht über erbrachte Teilnehmertage und ggf. Teilnehmerzahlen des Vorjahres der Antragstellung

a) in eigener Verantwortung:
b) Gesamtteilnehmertage:

Aktueller Organisations- und Geschäftsverteilungsplan

Aktueller Haushalts- oder Wirtschaftsplan

Aktueller Stellenplan

Ausbildung und Berufsqualifikation des hauptamtlichen Personals

Erklärung, daß die Heimbildungsstätte nicht mit dem Ziel der Erwirtschaftung von Gewinnen arbeitet und nicht ausschließlich organisations- und betriebsbezogene Weiterbildung anbietet

oder

Nachweis der Gemeinnützigkeit oder entsprechendes Gutachten

Nachweise bzgl. der Liegenschaft/des Objektes:

Miet-/Pacht- oder Nutzungsvertrag

ggf. Auszug aus der Eintragung ins Grundbuch

___________________________ _________________________________________
Ort/Datum Unterschrift/Siegel der Landesorganisation

Anzahl der belegungsfähigen Plätze
Erklärung zur Mitarbeit im regionalen Weiterbildungsbeirat gemäß VV-Anerkennung 5 (6)

Die Heimbildungsstätte beantragt, einer Landesorganisation gleichgestellt zu werden und im Landesbeirat für Weiterbildung mitzuwirken


ja

nein

Die Heimbildungsstätte wird im Landesbeirat für Weiterbildung vertreten durch:

___________________________ ____________________________________________
Ort/Datum Unterschrift/ Siegel der Heimbildungsstätte

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 21. April 1994 Abl. MBJS/94, [Nr. 9], S. 399
Außer Kraft getreten am 1. Januar 2013 durch Verwaltungsvorschrift vom 7. November 2012 Abl. MBJS/12, [Nr. 10], S. 466

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen