Landesregierung Brandenburg

Anerkennung von Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts

Aktuelle Fassung

Es wird bestätigt, dass die der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) angehörenden, zum Evangelisch-Lutherischen Pfarrbezirk Cottbus vereinigten Gemeinden

  • Evangelisch-Lutherische Kreuzkirchengemeinde Cottbus
  • Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Döbbrick
  • Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Senftenberg

die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sowie Artikel 36 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg innehaben.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 4. August 2003 ABl./03, [Nr. 35], S. 837

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