Historische Fassung Entschädigung von pharmazeutischen Sachverständigen (ehrenamtlichen Pharmazierätinnen oder Pharmazieräten) für die Inanspruchnahme bei Besichtigungen von Apotheken
Historische Fassung
Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg werden die Entschädigungssätze der ehrenamtlichen Pharmazierätinnen oder Pharmazieräte für die amtliche
Besichtigung der Apotheken wie folgt festgesetzt:
1. Als Entschädigungen je Besichtigung einer Apotheke werden
- bei Regelbesichtigung einschließlich Schwerpunkt- und Nachbesichtigung 60 Euro
- bei Abnahmebesichtigung neu errichteter oder verlegter Apotheken 40 Euro
gezahlt.
Mit der Entschädigungsregelung sind auch entstehende Dienstausfälle oder die Kosten einer erforderlichen Stellvertretung abgegolten.
2. Reisekostenvergütungen werden nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen bemessen.
3. Sonstige notwendige bare Auslagen, die nicht zu den erstattungsfähigen Reisekostenvergütungen nach § 14 des Bundesreisekostengesetzes gehören, werden gegen Nachweis erstattet.
4. In-Kraft-Treten
Die Regelung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 19. Mai 2003 | ABl./03, [Nr. 24], S. 622 | |
| am 31.12.2013 außer Kraft getreten durch Erlass des MUGV vom 28. November 2013 | ABl./13, [Nr. 52], S. 3042 | |
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