Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Grundsatzbeschluss Nr. 32 des Landespersonalausschusses

Historische Fassung

Der Landespersonalausschuss hat in seiner Sitzung am 30. April 2003 nachstehenden Grundsatzbeschluss gefasst:

Auf Grund des § 84 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) und des § 41 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) werden folgende Ausnahmen zugelassen:

Beschäftigte der Gemeinden und Gemeindeverbände, denen bis zum 30. Juni 2002 Ernennungsurkunden ausgehändigt wurden, die ausschließlich wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 LBG nicht wirksam wurden, können in dem ihnen zuletzt verliehenen Amt ernannt werden. Die Ernennung ist nur zulässig, soweit das Amt nach dem im Land Brandenburg anzuwendenden Recht zum Zeitpunkt der Aushändigung der letzten Ernennungsurkunde rechtmäßig verliehen werden konnte. Insoweit werden die erforderlichen Ausnahmen von § 10 LBG, § 4, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und 5, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, 4 und 5 LVO zugelassen. Für Beschäftigte, die auf der Grundlage der Bewährungsanforderungsverordnung oder der Grundsatzbeschlüsse Nr. 19 und 28 berufen wurden, wird zugleich die Befähigung als andere Bewerber gemäß § 84 LBG in Verbindung mit § 40 LVO festgestellt.

Zeiten, die seit der Aushändigung der letzten Ernennungsurkunde zurückgelegt wurden, können auf die Mindestwartezeit für Beförderungen nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 LVO angerechnet werden.

Die Anwendung dieses Grundsatzbeschlusses ist aktenkundig zu machen und nur zulässig, wenn die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die beabsichtigte Maßnahme vorher bestätigt.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 30. April 2003 ABl./03, [Nr. 21], S. 557
am 09.02.2011 außer Kraft getreten durch Grundsatzbeschluss Nr. 37 des Landespersonalausschusses vom 9. Februar 2011 ABl./11, [Nr. 11], S. 491

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