Landesregierung Brandenburg

Richtlinie für die Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Aktuelle Fassung

1.

1.1 Ausgangssituation

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 Fahrlehrergesetz (FahrlG) wird eine Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn der Bewerber u. a. an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat.

Fahrschulbetriebswirtschaft ist für den Inhaber der Fahrschulerlaubnis oder den verantwortlichen Leiter ein wesentlicher Faktor, um eine Fahrschule wirtschaftlich erfolgreich zu führen und somit eine qualifizierte Fahrschülerausbildung sicherzustellen.

1.2 Ziele

Mit der Ausbildung des fahrschulbetriebswirtschaftlichen Wissens, das inhaltlich auf die Belange von Inhabern einer Fahrschule abgestimmt ist, wird die marktwirtschaftliche Stellung der Unternehmen gefestigt. Dies sichert mittelbar die Qualität der Ausbildung und erhöht somit die Verkehrssicherheit.

1.3 Träger der Lehrgänge

Träger der Lehrgänge können insbesondere amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätten oder ein Berufsverband der Fahrlehrer sein.

1.4 Lehrkräfte

Es ist notwendig, die Lehrgänge durch erfahrene und qualifizierte Lehrkräfte auf hohem Niveau durchzuführen. Deshalb sollten die Sachgebiete des Musterausbildungsplans, der Bestandteil dieser Richtlinie ist, durch folgende Lehrkräfte unterrichtet werden:

  1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt
  2. eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (jeder Absolvent eines abgeschlossenen betriebswirtschaftlichen Studiums oder einer qualifizierten betriebswirtschaftlichen Ausbildung (z. B. IHK-Betriebswirt) oder Zusatzqualifikation)
  3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE und CE besitzt und mindestens drei Jahre lang eine Fahrschule verantwortlich geführt hat.

Die Zuordnung der Lehrkräfte zu den einzelnen Sachgebieten sollte sich möglichst nach den Empfehlungen des Musterausbildungsplans richten.

1.5 Inhalt

Der Inhalt des Lehrgangs „Fahrschulbetriebswirtschaft“ sollte die Sachgebiete des Musterausbildungsplans umfassen.

2.

Musterausbildungsplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang (70 Stunden)

Abschn.Zeit*SachgebietLehrkraft
1.1Einführung1, 2, 3
2.12Die Fahrschule
2.1Eröffnung einer Fahrschule
- Neugründung, Übernahme einer Fahrschule
- Kauf
- Pacht
1, 2, 3
2.2Kriterien der Standortwahl
- Lage
- Konkurrenz
- demographische Perspektiven
1, 2, 3
2.3







Rechtsformen einer Fahrschule
- natürliche Personen (Einzelunternehmen)
- juristische Personen (GmbH, e. V., AG) verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs
- BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen
1



Abschn.Zeit*SachgebietLehrkraft
2.4Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden
- Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung, Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme
- Überwachung nach § 33 FahrlG
- Ausstattungsrichtlinie
- Gewerbebetrieb
- Gewerbeamt/Amt für Arbeitsstätten und Sicherheitstechnik
- Pflichtversicherung
- Berufsgenossenschaft
- Meldepflichten
1, 3
2.5Vertragsrecht
- Dienstvertrag
- Werkvertrag
- Kaufvertrag
- Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag
1
2.6Schließung der Fahrschule
Natürliche Personen:
- Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung
- Tod des Inhabers
Juristische Personen:
- Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation
- Ausscheiden des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs, Fristen
1, 3
3.4Investitionen - Finanzierung
3.1Investitionsbedarf
- Unterrichtsraum
- Lehrmittel
- Ausbildungsfahrzeuge
2, 3
3.2Finanzbedarf
- Eigenkapitalfinanzierung
- Kreditfinanzierung
- Leasing
- Miete
2
4.20Management, Marketing und Werbung
4.1Erweiterter Raumbedarf
- Fahrschulbüro
- Geschäftsräume
- Annahmestellen
1, 2, 3
4.2Büromanagement
- Bürozeiten
- Bürobesetzung
1, 2, 3
4.3Kooperation
- Kooperationsmöglichkeiten
- Gemeinschaftsfahrschule
1, 2, 3
Abschn.Zeit*SachgebietLehrkraft
4.4Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht
- Tagesnachweis
- Ausbildungsnachweis
- Ausbildungsbescheinigungen
- Preisaushang
- Datenverarbeitung in der Fahrschule
- Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht
1, 3
4.5Kundenbetreuung
- Kundengewinnung
- Kundenberatung
- Kundenbindung
2, 3
4.6Absatzorientierung
- Angebot und Nachfrage
- Marktforschung
1, 2, 3
4.7Wettbewerb
- unlauterer Wettbewerb
- Sittenwidrigkeit
1, 2, 3
4.8Werbung
- Planung
- Budget
- Werbemittel- und -medien
1, 2, 3
5.20Kalkulation und Rechnungswesen
5.1Kalkulation
- Kostenermittlung
- Kalkulation der Fahrschulpreise
- Marktpreise
2
5.2Buchführung
- Einnahmen-, Überschussrechnung
- kaufmännische Buchführung
2
5.3Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- Einkommenssteuer
- Umsatzsteuer
2
5.4Bilanzen, Beratungen
- Jahresabschluss
- Steuerberatung
- Betriebsberatung
2
5.5Liquiditätskontrolle
- Status
2
5.6Finanzplan
- Schuldendienst
- Abgaben
2
5.7Steuervorauszahlungen
- Rentabilitätsrendite
- Umsatzrendite
2
Abschn.Zeit*SachgebietLehrkraft
5.8Rechnungsstellung
- Geschäftsbedingungen
- Mahnverfahren
- Klage
- Verrechnungsstelle
1, 2
5.9Zahlungsverkehr
- Bareinnahmen und Barausgaben
- Überweisungen, Daueraufträge
- Homebanking
1, 2
6.12Arbeits- und Sozialrecht
6.1Personalwesen
- mitarbeitende Ehefrau
- angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder hauptberuflich angestellt)
- angestellter Fahrlehrer
- Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen
- Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer
1, 2
6.2Arbeitsrecht
- Anstellungsvertrag
Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt
- Arbeitszeit
Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz
- Krankheit
- Urlaub, Weiterbildung
- Abmahnung
- Kündigung
- Arbeitsgericht
1
6.3Sozialrecht/Versicherung
- Krankenversicherung
- Krankenkasse
- Altersvorsorge
- Sozialversicherung
- Risikoversicherung
1, 2
1Lehrgangsabschluss
- Ausgabe der Urkunden
1, 2, 3

* 1 Unterrichtsstunde = 45 Minuten

3.

Diese Richtlinie tritt mit dem Datum der Veröffentlichung in Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 24. April 2001 ABl./01, [Nr. 20], S. 342

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