Organisationserlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Regelung der Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Mittel nach § 16a des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2000
Aktuelle Fassung
- Aufgrund von § 30 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 2000 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 - GFG 2000) vom 15. Februar 2000 (GVBl. I S. 2) wird das Landesamt für Soziales und Versorgung als zuständige Behörde für die Bewirtschaftung der Mittel nach § 16a bestimmt.
- Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
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| Ursprüngliche Fassung vom 12. Juli 2000 | ABl./00, [Nr. 31], S. 483 | |
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