Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Waldbewertung im Land Brandenburg

Historische Fassung

Die folgende Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Forstbehörden des Landes Brandenburg bei der Durchführung von Bewertungen von Waldflächen im Sinne des Waldgesetzes.

2. Zuständigkeiten

Für Waldbewertungen im Landeswald sind zuständig:

  • die Ämter für Forstwirtschaft für Bewertungsobjekte bis 5 ha im Falle von Verkehrswertermittlungen und Schadenswertermittlungen;
  • die Landesforstanstalt Eberswalde für Bewertungsobjekte > 5 ha bei Verkehrswertermittlungen und bei Schadenswertermittlungen;
  • die Landesforstanstalt Eberswalde für alle anderen Wertermittlungen.

Bei der Durchführung von Waldbewertung durch die Landesforstanstalt Eberswalde sind die Ämter für Forstwirtschaft in die Erhebung der Waldzustandsdaten bei Bedarf einzubeziehen.

Werden Waldbewertungen durch Forstdienststellen im Körperschafts- und Privatwald durchgeführt, gilt die vorgenannte Zuständigkeitsregelung analog.

3. Bewertungsgrundlagen

Die Bewertungsgrundlagen sind in der Anlage der Richtlinie zur Waldbewertung dargestellt. Diese Bewertungsgrundlagen werden periodisch durch die Landesforstanstalt Eberswalde
aktualisiert. Die jeweils gültigen Anlagen können über die Landesforstanstalt Eberswalde, Alfred-Möller-Straße 1, 16225 Eberswalde, bezogen werden.

4. In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Die Richtlinie zur Waldbewertung im Land Brandenburg tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten tritt die Richtlinie zur Waldbewertung im Lande Brandenburg vom 15. Juni 1992 außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 3. Januar 2000 ABl./00, [Nr. 6], S. 63
am 09.09.2013 außer Kraft getreten durch Richtlinie des MIL vom 10. September 2013 ABl./14, [Nr. 28], S. 894

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