Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Richtlinie für die Durchführung der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule für die Fahrlehreranwärter (Praktikum)

Historische Fassung

1. Ausgangssituation und Ziele

Ausgangssituation

Im Rahmen der fünfmonatigen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte hat der Fahrlehreranwärter nach § 2 Abs. 5 Fahrlehrergesetz und § 3 Fahrlehrer-Ausbildungsordnung gründliches Wissen in den Bereichen Verkehrsverhalten, Recht, Technik, Umweltschutz, Fahren und Verkehrspädagogik erworben. Sein kompetentes Fachwissen im allgemeinen Recht, Verkehrsrecht und in der Kfz-Technik hat er in der bestandenen Fachkundeprüfung nachgewiesen.
Nach Beendigung des 5-Monate-Lehrgangs in einer Fahrlehrerausbildungsstätte bringt der Fahrlehreranwärter die notwendigen Grundlagen mit, um theoretischen und praktischen Unterricht in der Fahrerlaubnisklasse BE zu planen, zu gestalten und zu analysieren.

Weiterhin ist er über die Grundlagen der Erwachsenenbildung informiert und darauf vorbereitet, auf die psychologischen Besonderheiten unterschiedlicher Fahrschüler einzugehen, Zusammenhänge zwischen seiner fachlichen und pädagogischen Kom-petenz herzustellen und bei Fahrschülern umzusetzen. A ußerdem verfügt er über gründliches Wissen und der soziologischen Aspekte der Kommunikation im Straßenverkehr.

Ziele

Ziel des Praktikums ist es, die vorhandenen Kenntnisse bei der praktischen und theoretischen Ausbildung mit Fahrschülern umzusetzen. Der Ausbildungsfahrlehrer begleitet den Fahrlehreranwärter dabei unterstützend, beratend und kontrollierend.

Der Fahrlehreranwärter soll zunächst durch Hospitieren in der praktischen und theoretischen Ausbildung Erkenntnisse aufnehmen und mit dem Ausbildungsfahrlehrer nachvollziehen. Möglichst früh soll der Fahrlehreranwärter selbst Verantwortung in der Ausbildung von Fahrschülern übernehmen, zunächst begleitet vom Ausbildungsfahrlehrer. Die vollständige Ausbildung eines oder mehrerer Fahrschüler durch den Fahrlehreranwärter ist anzustreben. Dabei ist wesentlich, dass ausreichend Zeit zur Nachbesprechung und gegebenenfalls zu Korrekturen vorgesehen wird.

Hat sich der Ausbildungsfahrlehrer davon überzeugt, dass der Fahrlehreranwärter in der Lage ist, verantwortungsbewusst selbstständig auszubilden, so vermerkt er dies zum entsprechenden Zeitpunkt im Berichtsheft.

In Anbetracht des unterschiedlichen Leistungsvermögens der einzelnen Fahrlehreranwärter in den einzelnen Ausbildungsgebieten (z. B. Theorie, Praxis), verschiedenartigen Bedingungen und Abläufen in der Ausbildungsfahrschule ist es nicht sinnvoll, eine feste Anzahl von Stunden oder Ausbildungszeiten für die unterschiedlichen Abschnitte des Praktikums vorzusehen.

Der Ablauf des Praktikums kann sich nur an den Fahrschülern orientieren, die in der Ausbildungszeit vorhanden sind. Regionale, kulturelle und sprachliche Unterschiede sind zu berücksichtigen.
Die pädagogische Freiheit des Ausbildungsfahrlehrers muss erhalten bleiben.

2. Musterausbildungsplan

Lfd. Nr.LernthemenKenntnisse und Fähigkeiten
1. Einführung
1.1Der Ausbildungs- und FahrschulbetriebKennenlernen,
- Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule
- Zusammenarbeit mit der Prüforganisation
- der Mitarbeiter der Fahrschule
- der Organisation der Fahrschule
- der Geschäftszeiten der Fahrschule
- der Ausbildungsfahrzeuge
1.2Der AusbildungsfahrlehrerKennenlernen der Aufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbildungsfahrlehrers
1.3Der FahrlehreranwärterAufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehreranwärters
Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegenüber
- den ihm anvertrauten Personen,
- den Fahrschülern (§ 6 FahrlG),
- den Dienst- und Ausbildungsanweisungen des Inhabers der Fahrschule, des verantwortlichen Leiters der Fahrschule und des Ausbildungsfahrlehrers
1.4Das Berichtsheft (§ 3 Satz 2 Nr. 8 § 9 a Abs. 3 FahrlG § 8 Abs. 2 FahrlPrüfO)Kennenlernen des Berichtsheftes
- Sinn, Zweck, Inhalt und Führung
2. Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht (Hospitation) mit Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts
2.1Theoretischer Unterricht
2.1.1Vorbesprechung- Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Abs. 6 FahrschAusbO
- Materialien und Medien
- Lernziele des Unterrichts
2.1.2HospitationBeobachten mehrerer verschiedener Lektionen des Grundstoffes und des klassenspezifischen Stoffes der Klasse B
2.1.3NachbesprechungAuswerten der Beobachtungen der Hospitation
Entwickeln von Strategien für die Durchführung des eigenen Theorieunterrichts
Lfd. Nr.LernthemenKenntnisse und Fähigkeiten
2.2Praktischer Unterricht
2.2.1Vorbesprechung- Organisation und Konzeption der praktischen Ausbildung
- Lernstand der Fahrschüler
- Lernziele der Fahrstunde
2.2.2HospitationBeobachten der Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen
Teilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen
2.2.3NachbesprechungAuswerten der Beobachtungen der Hospitation
Entwickeln von Strategien für die Planung,
Durchführung und Auswertung eigener Fahrstunden
3. Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
3.1Theoretischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
3.1.1VorbesprechungVorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs
Beschreiben
- der Lerngruppen
- der Ziele und Inhalte
- der Methoden und Medien
3.1.2DurchführungUnterrichten mehrerer verschiedener Lektionen des Grundstoffes und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B
3.1.3NachbesprechungAuswerten des Unterrichts und Lernstandsdiagnose beim Fahrlehreranwärter
Strategien entwickeln zur Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse
Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters
3.2Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
3.2.1VorbesprechungPlanen der Fahrstunde
Feststellen des Ausbildungsstands und der Lernvoraussetzungen
Darstellen der Ausbildungsziele und Ausbildungsschwerpunkte
Lfd. Nr.LernthemenKenntnisse und Fähigkeiten
3.2.2DurchführungDurchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen mit verschiedenen Fahrschülern
Erörtern und Dokumentieren des jeweiligen Ausbildungsstands
3.2.3NachbesprechungAuswerten der Fahrstunde und Lernstandsdiagnose beim Fahrlehreranwärter
Strategie entwickeln, um gewonnene Erkenntnisse zu nutzen
Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters
3.3Feststellung der PrüfungsreifeKennenlernen der Kriterien und Methoden zur Feststellung der Prüfungsreife des Fahrschülers
4. Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
4.1Theoretischer UnterrichtUnterrichten möglichst aller Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B
Reflektieren des Unterrichts
Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer
4.2Praktischer UnterrichtDurchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen
Reflektieren der Fahrstunden
Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer
4.3Feststellen der PrüfungsreifeAnwenden der Kriterien und Methoden zur Feststellung der Prüfungsreife
Abstimmen der Entscheidung der Prüfungsreife mit dem Ausbildungsfahrlehrer
5. Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung
5.1Theoretische PrüfungErledigen der Formalitäten
Betreuung des Fahrschülers vor und nach der Prüfung
5.2Praktische PrüfungErledigen der Formalitäten
Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschülern bei der Prüfung mit und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
Betreuung des Fahrschülers vor und nach der Prüfung
Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer

3. Stundenverteilung im Ausbildungspraktikum (Mindeststunden)

Folgende Übersicht orientiert sich an den Mindeststunden des durchzuführenden Praktikums nach § 2 Abs. 5 FahrlG, § 3 Abs. 2 FahrlAusbO (4 1/2 Monate = 18 Wochen mit 20 Stunden = 360 Stunden)

Lfd. Nr.LernthemenStunden (45 Minuten)
2. Teilnahme (Hospitation) am theoretischen und praktischen Unterricht
2.1Theoretischer Unterricht24
2.2Praktischer Unterricht30
davon 10 nach
§ 5 Abs. 2 FahrschAusbO
3. Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
3.1Theoretischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers14
3.2Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers25
davon 10 nach
§ 5 Abs. 2 FahrschAusbO
3.3Feststellung der Prüfungsreife3
4. Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
4.1Theoretischer Unterricht24
4.2Praktischer Unterricht120
5. Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung
5.1Theoretische Prüfung6
5.2Praktische Prüfung6
6*Nr. 1 bis 5.2 nach individueller Aufteilung und Absprache zwischen Ausbildungsfahrlehrer und Fahrlehreranwärter108
Gesamt360

* Bei einer Zunahme der Gesamtstundenzahl des Praktikums (maximal 720 Stunden) enthällt die laufende Nr. 6 eine entsprechende Stundenerhöhung

4.

Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 1999 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2005 vom 1. Dezember 1999 ABl./99, [Nr. 52], S. 1395
Ursprüngliche Fassung vom 1. Dezember 1999 ABl./99, [Nr. 52], S. 1395

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