Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Grundsatzbeschluss Nr. 26 des Landespersonalaussschusses des Landes Brandenburg

Historische Fassung

Der Landespersonalausschuss hat in seiner Sitzung am 11. August 1999 nachstehenden Grundsatzbeschluss gefasst:

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Nr. 6 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) wird folgende allgemeine Ausnahme zugelassen:

Auf die Jahressperrfrist für eine Beförderung (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 LVO) in das erste oder in das zweite Beförderungsamt kann einmalig der Zeitraum angerechnet werden, um den sich die Anstellung aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, nach Ablauf der regulären oder verkürzten laufbahnrechtlichen Probezeit verzögert hat.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 11. August 1999 ABl./99, [Nr. 36], S. 748
am 09.02.2011 außer Kraft getreten durch Grundsatzbeschluss Nr. 36 des Landespersonalausschusses vom 9. Februar 2011 ABl./11, [Nr. 11], S. 490

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