Landesregierung Brandenburg

Organisation und Planung der Zivilen Verteidigung in den Landkreisen und kreisfreien Städten

Aktuelle Fassung

Auf Grund § 14 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 7 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 5 der Landkreisordnung werden die Landräte und Oberbürgermeister angewiesen, die organisatorischen und planerischen Vorkehrungen für die Erfüllung der nachstehend aufgeführten Aufgaben der Zivilen Verteidigung für den Spannungs- und Verteidigungsfall zu treffen.

Gliederung

Teil 1 Aufgaben der Zivilen Verteidigung

1. Hauptaufgaben
2. Die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen
3. Der Schutz der Bevölkerung (Zivilschutz)
4. Die Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte mit Gütern und Leistungen
5. Die Unterstützung der Streitkräfte

Teil 2 Notfallvorsorge für Katastrophen und Krisen in Friedenszeiten (Krisenvorsorge)

6. Vorsorgemaßnahmen

Teil 3 Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen der Zivilen Verteidigung

7. Die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Zivilen Verteidigung
8. Schwerpunkte bei der organisatorischen Vorbereitung
9. Durchführung
10. Geltungsdauer

Teil 1
Aufgaben der Zivilen Verteidigung

1. Hauptaufgaben

Die Koordinierung der Aufgaben der Zivilen Verteidigung obliegt dem Ministerium des Innern. Dabei umfasst die Zivile Verteidigung folgende Hauptaufgaben:

1.1 Die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen (Nr. 2)

1.2 Den Schutz der Bevölkerung - Zivilschutz - (Nr. 3)

1.3 Die Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte mit Gütern und Leistungen (Nr. 4) sowie

1.4 Die Unterstützung der Streitkräfte (Nr. 5)

2. Die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen

Die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen erfordert:

2.1 die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung auch unter erschwerten Bedingungen bei gleichzeitigem Aufgabenzuwachs,

2.2 die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den Objektschutz,

2.3 die Presse- und Informationsarbeit sowie Aufrufe und Bekanntmachungen und

2.4 die Erfüllung der besonderen Berichtspflichten.

3. Der Schutz der Bevölkerung (Zivilschutz)

Der Zivilschutz umfasst dabei:

3.1 im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern:

3.1.1 den Selbstschutz (§ 5 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997; BGBl. I S. 727),

3.1.2 die Warnung der Bevölkerung (§ 6 des Zivilschutzgesetzes),

3.1.3 den Schutz (§§ 7 bis 9 des Zivilschutzgesetzes),

3.1.4 die Aufenthaltsregelung (§ 10 des Zivilschutzgesetzes) und

3.1.5 den Katastrophenschutz (§§ 11 bis 14 des Zivilschutzgesetzes);

3.2 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

die Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit (§§ 15 bis 18 des Zivilschutzgesetzes) und

3.3 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

die Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut (§ 19 des Zivilschutzgesetzes).

4. Die Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte mit Gütern und Leistungen

Die Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte mit Gütern und Leistungen erfordert für die Deckung des materiellen Bedarfs unter Beachtung des Vorrangs der Anforderungsmöglichkeiten auf Grund des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), und einzelner Sicherstellungsgesetze:

4.1 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

die Sicherstellung der Ernährung (Ernährungssicherstellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990, BGBl. I S. 1802,, und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen1);

4.2 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie:

die Sicherstellung der gewerblichen Wirtschaft und der Energie (Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom 3. Oktober 1968, BGBl. I S. 1069, und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen1);

4.3 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

die Sicherstellung der Wasserversorgung (Wassersicherstellungsgesetz vom 24. August 1965, BGBl. I S. 1225, und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen1);

4.4 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:

die Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz in der Fassung vom 8. Oktober 1968, BGBl. I S. 1082, und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen1);

4.5 im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern:

4.5.1 die Sicherstellung des Post- und Fernmeldewesens (Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2378, und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen1) sowie

4.5.2 die Sicherstellung des Personalbedarfs im Rahmen der Unabkömmlichkeitsstellung (Wehrgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995, BGBl. I S. 1756, und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen1) und

4.6 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

die Sicherstellung des Personalbedarfs im Rahmen der Bindung von Arbeitskräften am Arbeitsplatz oder der Verpflichtung in Arbeitsverhältnisse (Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968, BGBl. I S. 787, und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen1).

5. Die Unterstützung der Streitkräfte

Die unter den Nummern 1.1 bis 1.3 genannten selbständigen Aufgaben der Zivilen Verteidigung dienen gleichzeitig der Unterstützung der Streitkräfte. Die ständige Zusammenarbeit - insbesondere die Abstimmung beiderseitiger Maßnahmen - zwischen militärischer und ziviler Seite ist in den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit (siehe auch Vereinbarung über die Zivil-Militärische Zusammenarbeit vom 12. März 1996, ABl. S. 338) unerlässlich.

Teil 2
Notfallvorsorge für Katastrophen und Krisen in Friedenszeiten (Krisenvorsorge)

6. Vorsorgemaßnahmen

Diese Vorsorgemaßnahmen betreffen:

6.1 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

die Ernährungsvorsorge (Ernährungsvorsorgegesetz vom 20. August 1990, BGBl. I S. 1766, und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen1);

6.2 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie:

die Energiekrisenvorsorge (Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974, BGBl. I S. 3681, und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen1);

6.3 im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

die Strahlenschutzvorsorge (Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986, BGBl. I S. 2610) sowie die Wasserversorgung (Wassersicherstellungsgesetz vom 24. August 1965, BGBl. I S. 1225, und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen1);

6.4 im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern:

die Vorsorge auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens (Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2378, und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen1).

Teil 3
Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen der Zivilen Verteidigung

7. Die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Zivilen Verteidigung

Die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Zivilen Verteidigung sind von entscheidender Bedeutung. Ihnen kommen dabei folgende Aufgaben zu:

7.1 Grundsätzlich sollen die Strukturen der Zivilen Verteidigung im Spannungs- oder Verteidigungsfall aus den im Frieden vorhandenen Verwaltungsstrukturen gebildet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Friedensstrukturen so ausgelegt sind, dass sie möglichst bruchlos in die erforderlichen Zivilverteidigungsstrukturen überführt werden können. Der Ablauf der Umstellung ist planerisch vorzubereiten und in einem Umstellungskalender festzuhalten.

7.2 Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für die Gewährleistung eines einheitlichen Vorsorge- und Gefahrenabwehrsystems im Spannungs- und Verteidigungsfall sowie in einer Krisen- oder Katastrophenlage eine Struktur vorzuhalten, die entsprechend schnell auf die gegebene Fachlage zu reagieren vermag.

7.3 Zur planerischen und organisatorischen Vorbereitung für die Umwandlung der Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte von einer Friedensstruktur in eine Verwaltungsstruktur für den Spannungs- und Verteidigungsfall kann im Land Brandenburg im Interesse der einheitlichen Aufgabenerfüllung die in der Anlage 1 aufgezeigte Struktur zugrunde gelegt werden.

8. Schwerpunkte bei der organisatorischen Vorbereitung

bilden:

8.1 die angemessene Personalausstattung,

8.2 die bestmögliche Ausstattung mit Hilfsmitteln und Kommunikationsmöglichkeiten in der Führungsstelle,

8.3 die Sicherstellung einer kontinuierlichen Ausbildung des Führungspersonals, besonders durch Teilnahme an Lehrgängen an der Akademie für Notfallplanung und Zivilschutz und

8.4 die Durchführung von Übungen des Führungspersonals.

Das Führungspersonal sind die Mitglieder der Führungseinrichtungen und -einheiten.

9. Durchführung

9.1 Die wesentlichen organisatorischen und personellen Strukturen sind in einem Geschäfts- und Verteilungsplan für den Spannungs- und Verteidigungsfall zusammenzufassen. Die Anlage 2, die ihren Ursprung im Modell des Aufgabengliederungsplans der Kommunalen Gemeinschaftsstelle Köln aus dem Jahre 1972 hat, gibt einen Anhalt für die Aufgaben, die im Spannungs- oder Verteidigungsfall von der Verwaltung zu erfüllen sind.

Dabei ist der Grundsatz der weiteren Arbeitsfähigkeit der Verwaltung, auch unter erschwerten Bedingungen, besonders zu beachten.

9.2 Die Landräte und Oberbürgermeister legen in eigener Verantwortlichkeit den Umstellungskalender gemäß Nummer 7.1 und den Geschäfts- und Verteidigungsplan für den Spannungs- und Verteidigungsfall gemäß Nummer 9.1 für ihren Bereich ein Jahr nach Veröffentlichung des Gemeinsamen Runderlasses im Amtsblatt für Brandenburg dem Ministerium des Innern vor.

10. Geltungsdauer

Dieser Runderlass ist fünf Jahre nach Veröffentlichung hinsichtlich der Aktualität zu prüfen.

Aufgabengliederungsplan der Zivilverteidigungsorganisation

Aufgabengliederungsplan der Zivilverteidigungsorganisationsbereiche auf Landkreisebene

Bereich:Führung und Zivilschutz 10/38
Leitung (10)
1.Leitung und Koordinierung der Tätigkeiten der Bereiche
1.1Erstellung des Gesamtlagebildes
1.2Zuordnung nicht erfasster Aufgaben
1.3Dienstplanregelungen
1.4Leitung der Lagebesprechung und Abstimmung der Terminmeldungen
2.Personalangelegenheiten
2.1Deckung des Arbeitskräftebedarfes der eigenen Behörde einschließlich Unabkömmlichkeitsstellung
2.2Dienstliche Angelegenheiten der inneren Personalverwaltung (Beamte, Angestellte, Arbeiter)
3.Geschäftsbetrieb
Organisation des Innenbetriebes in der Verwaltung, wie
- Kurierdienste zwischen den Bereichen bei Außenstellungen, materielle Sicherstellung,
- Eingangskontrolle im Hausbereich
4.Ziviles Melde- und Lagewesen
4.1Führen der Gesamtlage
4.2Führen der Fachlage “Innere Verwaltung“
4.3Erstellen und Weitergabe der zivilen Lage
5.Alarmierung
6.Sicherstellung der Nachrichtenverbindungen
Koordinierung von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Vorrangschaltungen)
7.Verbindungen zu externen Stellen, wie Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Polizei, Post. Der Runderlass III Nr. 16/96 vom 9. August 1996 Melde- und Berichtsordnung, Az.: III/4.11-00-02, ist entsprechend anzuwenden.
8.Presse- und Informationsarbeit
8.1Aufrufe und amtliche Bekanntmachungen
8.2Zusammenarbeit mit den Medien
8.3Bürgerbüro, Bürgertelefon
8.4Sammeln und Auswerten von Informationen
Zivilschutz und Katastrophenschutz (38)
1.Leitung aller Zivilschutzmaßnahmen
1.1Lenkung des Einsatzes der Kräfte durch den Stab der KatS-Behörde
1.2Sicherstellung und Koordinierung der Vorsorgemaßnahmen für genehmigungsbedürftige Betriebsbereiche und Anlagen mit hohem Gefährdungspotential
1.3Heranziehung Dritter als Helfer im Zivilschutz
2.Selbstschutz
Unterstützung der Gemeinden bei der Durchführung ihrer Aufgaben im bereich des Selbstschutzes
3.Gefahrenerfassung und Warnung der Bevölkerung
Der Bund erfasst die besonderen Gefahren, die der Bevölkerung in einem Spannungs- und Verteidigungsfall drohen und wertet sie aus.
3.1Warnung der Bevölkerung, soweit die Warnung nicht durch Bundes- oder landeseigene Mittel durchgeführt wird.
3.2Koordinierung aller Maßnahmen
4.Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut
4.1Erfassung, Verlagerung und Sicherung von beweglichem Kulturgut
4.2Sicherung von denkmalwertem Gut
5.Schutzräume
6.Aufenthaltsregelung
6.1Erfassen von Notunterkünften
6.2Erfassen von Flüchtlingen
6.3Zuweisung
7.Ziviles Melde- und Lagewesen
7.1Führen der Fachlage “Zivilschutz“
7.2Beiträge zu Termin- und Sofortmeldungen
Bereich: Ordnung und Verkehr 30
1.Ordnungsangelegenheiten
1.1Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
1.2Wahrnehmung von Sonderaufgaben
1.3Meldewesen
1.4Unabkömmlichkeitsregelungen
1.5Bestattungswesen, Koordinierung von Maßnahmen für die Leichenbestattung
2.Verkehr
2.1Erstellung von Verkehrslenkungsplänen
- Zusammenwirken mit Polizei und Baulastträgern
- Absicherung von Marsch- und Transportwegen
2.2Erstellen der aktuellen Verkehrslage
- Erfassung von Störungen und Umleitungen
- Vorrangverkehr
- Meldungen zur Fachlage “Verkehr“
2.3Bereitstellung von Verkehrsleistungen
- Verpflichtungen nach dem Bundesleistungsgesetz
- Maßnahmen nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz
- Verstärkung des öffentlichen Personennahverkehrs
- Koordinierung des Transportbedarfs
- Sicherstellung der Transportorganisation des Bundes und des Landes
- Sicherstellung von Transportraum für andere Bedarfsträger (z.B. Bundeswehr)
2.4Einschränkung des Individualverkehrs
- Erteilung von Ausnahmen
- Festlegung der Verkehrsführung für den Individualverkehr
3.Ziviles Melde- und Lagewesen
3.1Führen der Fachlage “Ordnungsangelegenheiten und Verkehr“
3.2Beiträge zu Termin- und Sofortmeldungen
4.Bau
4.1Koordinierung aller Hoch- und Tiefbaumaßnahmen, insbesondere
- beschleunigte Fortführung lebens- und verteidigungswichtiger Bauten,
- Materialbeschaffung,
- Veranlassung von Baumaßnahmen an Straßen und Brücken im Zusammenwirken mit den Baulastträgern.
4.2Einleitung von Anträgen auf Verpflichtung von Baumaßnahmen und der Bereitstellung von Instandsetzungsleistungen
Bereich:Gesundheits- und Sozialwesen 50
1.Gesundheitswesen
1.1ambulante ärztliche Versorgung, überörtlicher Einsatz von Ärzten an Behandlungsschwerpunkten
1.2stationäre Versorgung
- Überwachung der Kapazitätserweiterung in Krankenhäusern
- Überwachung der Einrichtungen
- Organisation des regionalen Krankenbettenausgleiches
1.3Sicherstellung des Rettungsdienstes, Gewährleistung der Mindestbesetzung
1.4Sicherung der weitren Versorgung von ambulant, teilstationär und stationär versorgten Behandlungs- und Pflegebedürftigen
1.5Koordinierung und Gewährleistung der Seuchenverhütung und -bekämpfung
2.Sozialwesen
2.1Koordinierung aller Maßnahmen der Umquartierung und Lenkung von Flüchtlingen und Betroffenen
2.2Fürsorgewesen
2.3Unterhaltssicherung
3.Ziviles Melde- und Lagewesen
3.1Führen der Fachlage “Gesundheits- und Sozialwesen“
3.2Beiträge zu Termin- und Sofortmeldungen
Bereich:Wirtschaft 60
1.Wirtschaft
1.1Sicherstellung der Versorgung mit
a) Waren der gewerblichen Wirtschaft
b) Energie
1.2Anweisung an die Ämter und Gemeinden zur Einrichtung von Kartenausgabestellen
1.3Anordnung von Werkleistung nach Bundesleistungsgesetz
2.Ziviles Melde- und Lagewesen
2.1Führen der Fachlage “Wirtschaft“
2.2Beiträge zu Termin- und Sofortmeldungen
Bereich: Wasserwirtschaft und Entsorgung 70
1.Wasserversorgung
1.1Maßnahmen nach dem Wassersicherstellungsgesetz, insbesondere Sicherstellung von
- Trinkwasser
- Brauchwasser
- Löschwasser
1.2Abwasserbeseitigung
- Ableitung
- Behandlung
1.3Bedarfsdeckungen nach Bundesleistungsgesetz
1.4Hochwasserschutz
- Stau- und Speicheranlagen
- künstliches Vorfluten
- Deiche
2.Kommunalentsorgung und Abfallwirtschaft
2.1Planung und Koordinierung der Abfallbeseitigung
2.2Festlegung von Deponien
2.3Anordnung von Werkleistungen nach Bundesleistungsgesetz
3.Ziviles Melde- und Lagewesen
3.1Führen der Fachlage “Wassersicherstellung und Entsorgung“
3.2Beiträge zu Termin- und Sofortmeldungen
Bereich: Ernährung 80
1.Ernährungssicherstellung
1.1Maßnahmen nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz, insbesondere
- Einrichtung von Ernährungsämtern
- Allgemeine Aufgaben der Ernährungsverwaltung
- Landwirtschaftliche Produktion
- Ernährungswirtschaftliche Produktion
- Bedarfsermittlung (Verbrauchsregelung)
- Einrichtung von Kartenausgabestellen
- Erfassung, Ablieferung, Lenkung und Zuteilung bewirtschafteter Erzeugnisse (unter Berücksichtigung der eigenen Bevölkerung und eventuell Flüchtlinge in Notunterkünften)
1.2Bedarfsdeckung nach Bundesleistungsgesetz
1.3Aufrechterhaltung der Land- und Forstwirtschaft
2.Veterinärwesen
2.1Tierseuchenbekämpfung nach Tierseuchenbekämpfungsplan
2.2Tierkörperbeseitigung
3.Lebensmittelüberwachung
4.Ziviles Melde- und Lagewesen
4.1Führen der Fachlage “Ernährungssicherstellung“
4.2Beiträge zu Termin- und Sofortmeldungen

1) Die Verordnungen werden durch das jeweils zuständige Ministerium bekannt gegeben.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 16. April 1999 ABl./99, [Nr. 18], S. 461

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