Historische Fassung Grundsatzbeschluss Nr. 24 des Landespersonalausschusses Brandenburg
Historische Fassung
Der Landespersonalausschuss hat in seiner Sitzung vom 9. September 1998 nachstehenden Grundsatzbeschluss gefasst:
Auf Grund des § 41 Abs. 1 Nr. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) wird folgende allgemeine Ausnahme zugelassen:
Die Pflicht zur Stellenausschreibung des § 4 Abs. 1 LVO gilt nicht fiir Stellen, die mit Angestellten besetzt sind, deren Ar-beitsverhältnisse im Ergebnis einer Stellenausschreibung und eines Auswahlverfahrens für diese Stellen begründet wurden und die auf diesen Stellen verbeamtet werden sollen, sofern sie eine Laufbahnbefähigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 7 oder 8 LVO besitzen.
Der Landespersonalausschuss weist darauf hin, dass die lauf-bahnrechtlichen Vorschriften über die Probezeit, Anstellung im Eingangsamt und Beförderung durch den Beschluss unberührt bleiben.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 9. September 1998 | ABl./98, [Nr. 40], S. 859 | |
| am 09.02.2011 außer Kraft getreten durch Grundsatzbeschluss Nr. 36 des Landespersonalausschusses vom 9. Februar 2011 | ABl./11, [Nr. 11], S. 490 | |
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