Landesregierung Brandenburg

Historische Fassung Festsetzung der Zahl der Kammern bei den Gerichten für Arbeitssachen im Land Brandenburg

Historische Fassung

Aufgrund des § 17 Abs. 1 und des § 35 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2323), bestimme ich nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 ArbGG genannten Verbände und im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten die Zahl der Kammern bei den Gerichten für Arbeitssachen im Land Brandenburg wie folgt:

  1. Lfd. Nr.Sitz des GerichtsZahl der allgemeinen Kammern
    I. Arbeitsgerichte
    1.Brandenburg an der Havel6
    2.Cottbus9
    3.Eberswalde6
    4.Frankfurt (Oder)10
    5.Neuruppin7
    6.Potsdam9
    7.Senftenberg6
    II. Landesarbeitsgericht
    1.Potsdam10
  2. Dieser Runderlaß tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 22. Juli 1998 ABl./98, [Nr. 33], S. 720
am 31.12.2011 außer Kraft getreten durch Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 22. Dezember 2011 JMBl/12, [Nr. 1], S. 04

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