Auslegung des Grundsatzbeschlusses Nr. 20 des Landespersonalausschusses
Aktuelle Fassung
Zum Anwendungsbereich des Grundsatzbeschlusses Nr. 20 vom 11. Dezember 1996 (ABl. 1997 S. 110) gibt der Landespersonalausschuß bekannt:
Der Grundsatzbeschluß Nr. 20 findet auch Anwendung auf die Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach dem Grundsatzbeschluß Nr. 19 vom 11. September 1996 (ABl. S. 958) in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 29. April 1998 | ABl./98, [Nr. 19], S. 490 | |
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