Landesregierung Brandenburg

Brandenburgische Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (Brandenburgische Aufwandsentschädigungsrichtlinie Ausland - BbgAER - Ausland)

Aktuelle Fassung

Brandenburgische Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland - Brandenburgische Aufwandsentschädigungsrichtlinie Ausland (BbgAER - Ausland) -

Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 15.3-2780-6 -

Vom 11. Mai 2000

Die der Brandenburgischen Aufwandsentschädigungsrichtlinie Ausland (BbgAER - Ausland) vom 5. November 1998 (ABl. 1999 S. 54) beigefügte Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER) vom 15. Dezember 1997 ist durch das Auswärtige Amt am 29. März 2000 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 geändert worden.

Die Änderung wird nachstehend bekanntgegeben:

Erste Änderung der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER) vom 15. Dezember 1997

Die AER wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 Satz 2 werden zwischen den Wörtern „Hotel“ und „geführt“ folgende Wörter eingefügt: „ ,einer Pension, in Gemeinschaftsunterkünften oder in möblierten Zimmern“.
  2. Folgender dritter Absatz wird angefügt:
    „Während der in § 14 Abs. 1 ATGV genannten Zeiträume wird Mieterstattung nach Abschnitt VI Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abschnitt VII Nr. 1 und 2 sowie Abschnitt VIII Nr. 1 und 2 weiter gewährt.“

2. In Abschnitt VII wird nach dem zweiten Absatz der folgende Absatz angefügt:

„Wird der Berechtigte im Inland amtlich oder auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht und entstehen ihm hierdurch keine Kosten, wird die Mieterstattung nach Satz 1 Nr. 1 um den fiktiven Mieteigenanteil nach § 57 Bundesbesoldungsgesetz gemindert.“

3. In Abschnitt IX wird der zweite Absatz wie folgt gefasst:

„Die Miete als Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung bewohnt wird.“

4. Abschnitt I tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 11. Mai 2000 ABl./00, [Nr. 21], S. 266

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