Landesregierung Brandenburg

Auslandsreisekostenverordnung - ARV - Hinweise zur Änderungsverordnung -

Aktuelle Fassung

Nachstehend gebe ich die mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. März 1997 - D I 5 - 222 201/1 - bekanntgegebenen Hinweise zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 468) bekannt:

Die Änderungsverordnung ist am 19. März 1997 im BGBl. I verkündet worden und gemäß ihrem Artikel 2 am 20. März 1997 in Kraft getreten. Hierzu weise ich auf folgendes hin:

1. Zu § 3 Abs. 1 ARV (neu)

1.1 Satz 2 ist bedeutsam für die Bemessung des Auslandstagegeldes am Tag des Antritts oder der Beendigung einer mehrtägigen Auslandsdienstreise sowie bei eintägigen Auslandsdienstreisen. Satz 4 (alt, betr. Benutzung von Beförderungsmitteln) ist aufgehoben worden, da sich dessen Rechtsfolge seit 1. Januar 1997 unmittelbar aus § 10 Abs. 4 Satz 1 Bundesreisekostengesetz ergibt.

1.2 Bei Dienstreisen, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet werden, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, wird die gesamte Abwesenheitsdauer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 letzter Halbsatz Einkommensteuergesetz dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet.

2. Zu § 4 Abs. 1 ARV (neu)

Die Vorschrift ersetzt § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 ARV (alt). Auf den jeweiligen Zeitpunkt des Grenzübertritts zum Ausland oder Inland kommt es nicht (mehr) an.

3. Zu § 5 Abs. 2 Satz 1 ARV

Ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Ortszuschlages am 1. Juli 1997 (vgl. Artikel 3 Nr. 13 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997, BGBl. I S. 322) ist die Verweisung hinsichtlich der Erstattung der Kosten für das Beschaffen klimabedingter Bekleidung wie folgt zu lesen:

... "bis zu 12,6 Prozent des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes" ...

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 4. April 1997 ABl./97, [Nr. 19], S. 359

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