Anerkennung einer Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts
Aktuelle Fassung
Es wird bestätigt, daß die der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) angehörende Evangelisch-Lutherische Christusgemeinde Luckenwalde die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sowie Artikel 36 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung innehat.
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 16. Dezember 1996 | ABl./97, [Nr. 1], S. 2 | |
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