Landesregierung Brandenburg

Anerkennung von Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts

Aktuelle Fassung

Es wird bestätigt, dass der Bund evangelisch-freikirchlicher Gemeinden als Rechtsnachfolger des Bundes der Baptistengemeinden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sowie Artikel 36 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung für das Land Brandenburg inne hat. Der Bund der Baptistengemeinden hat den Körperschaftsstatus aufgrund der Verleihung durch das preußische Staatsministerium vom 18. August 1930 erlangt.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 4. September 1996 ABl./96, [Nr. 42], S. 958

Zum Vergleichen bitte zwei Fassungen auswählen