Historische Fassung Aufhebung der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers
Historische Fassung
Gemäß § 154 Gerichtsverfassungsgesetz bestimme ich folgendes:
- Nach der Allgemeinen Verfügung des Ministers der Justiz vom 10. April 1991 (JMBl. S. 2), zuletzt neu gefaßt durch die All-gemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 20. Februar 1995 (JMBl. S. 46), zum Einsatz beauftragter Gerichtsvollzieher sind mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Gerichtsvoll-ziehers betraute Bedienstete "beauftragte Gerichtsvoll-zieher". Die Bezeichnung "beauftragter Gerichtsvollzieher" kann nach Maßgabe der Nummer 3 entfallen (Aufhebung der Beauftragung).
- Nach der Aufhebung führt der Gerichtsvollzieher seinen Schriftverkehr unter eigenem Namen mit der Bezeichnung "Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht..." (§ 53 GVO). Er unterzeichnet als "Gerichtsvollzieher".
- Die Beauftragung kann aufgehoben werden, wenn
- der Gerichtsvollzieher mindestens drei Jahre als beauftragter Gerichtsvollzieher tätig war und
- aus rechtlichen Gründen eine Verbeamtung nicht mehr möglich ist.
Aus besonderem Grund kann die Beauftragung auch dann aufge-hoben werden, wenn die Voraussetzungen zu a) und b) nicht vorliegen.
- Vor der Aufhebung der Beauftragung ist eine außerordentliche Geschäftsprüfung gemäß § 103 Gerichtsvollzieherordnung durchzuführen. Die Geschäftsprüfung soll keinen Anlaß zu Beanstandungen oder Bedenken hinsichtlich der Geschäftsführung geben.
- Zuständig für die Entscheidung über die Aufhebung ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
- Die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers stellt ihm einen Dienstausweis aus (§ 8 GVO), für den auch ein anderes als das in der Anlage 1 zur GVO vorgeschriebene Muster verwen-det werden kann; in dem Dienstausweis ist anzugeben, daß der Inhaber Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht ist, das den Ausweis ausgestellt hat.
- Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffent-lichung in Kraft.
Potsdam, den 14. August 1995
Der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten
In Vertretung des Staatssekretärs
Kupas
Änderungshistorie
| Änderung und geänderte Gesamtfassung | Fundstelle der Änderung | |
|---|---|---|
| Ursprüngliche Fassung vom 14. August 1995 | JMBl/95, [Nr. 9], S. 154 | |
| Außer Kraft getreten am 18. September 2012 durch Allgemeine Verfügung vom 29. August 2012 | JMBl/12, [Nr. 9], S. 78 | |
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