Landesregierung Brandenburg

Ausführungsvorschrift zu § 5 der Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis (Bewährungsanforderungsverordnung) vom 20. August 1991 des feuerwehrtechnischen Dienstes an der Landesfeuerwehrschule Brandenburg

Aktuelle Fassung

1. Geltungsbereich

Die nachstehende Regelung gilt für Fortbildungen gem. § 5 Bewährungsanforderungsverordnung vom 20. August 1991 (GVBl. S. 378) nur für Bewerber der Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes an der Landesfeuerwehrschule Brandenburg.

2. Inhalt und Umfang

2.1 Gemäß § 5 der Bewährungsanforderungsverordnung haben die Bewerberinnen und Bewerber während der Bewährungs- und der Probezeit an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen (Anpassungsfortbildung).

2.2 Der Umfang der Anpassungsfortbildung beträgt abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 2 der Bewährungsanforderungsverordnung für die Laufbahnen

des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes150 Stunden
des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes320 Stunden
des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes400 Stunden

2.2.1 Lehrplan für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

2.2.1.1 Unterricht in zentralen Ausbildungseinrichtungen unter Leitung des Ministeriums des Innern

- Staats- und Verfassungsrecht10 Stunden
- Dienstrecht einschl. Personalvertretungs- und Disziplinarrecht15 Stunden
- Verwaltungsrecht einschl. kommunales Haushalts-, Kassen- u. Rechnungswesen5 Stunden
- Brand- und Katastrophenschutzrecht10 Stunden
- Sicherheits- und Ordnungsrecht einschl. Verkehrsrecht8 Stunden
- Unfallverhütungsvorschriften2 Stunden
50 Stunden

2.2.1.2 Unterricht an der Landesfeuerwehrschule

- Chemische und physikalische Eigenschaften von gefährlichen Stoffen und Gütern sowie Reaktionen und Einflüsse auf den Menschen und die Umwelt bei Unfällen und Bränden40 Stunden*
- Technische Hilfe sowie Gerätekunde einschl. Fernmelde- und Kommunikationsanlagen60 Stunden*
100 Stunden
insgesamt150 Stunden

* 50 v. H. der Stunden praktische Ausbildung

2.2.2 Lehrplan für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

2.2.2.1 Unterricht in zentralen Ausbildungseinrichtungen unter Leitung des Ministeriums des Innern

- Staats- und Verfassungsrecht20 Stunden
- Verwaltungsrecht10 Stunden
- Bürgerliches Recht10 Stunden
- Bau- und Umweltrecht10 Stunden
- Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Feuerwehren36 Stunden
- Öffentliches Dienst- und Personalvertretungsrecht46 Stunden
- Haushalts- und Finanzwesen14 Stunden
- Organisation und Management14 Stunden
- Gefährliche Stoffe und Güter20 Stunden
- Technische Hilfeleistung10 Stunden
- Vorbeugender Brandschutz10 Stunden
200 Stunden

2.2.2.2 Teilnahme an weiteren Fachseminaren

und Fortbildungskursen bei Ausbildungs- und Einsatzstellen der Feuerwehr120 Stunden
insgesamt320 Stunden

2.2.3 Lehrplan für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst

2.2.3.1 Als Gasthörer bei den Lehrgängen für Mitarbeiter des höheren Dienstes der Staatlichen und Kommunalen Verwaltung

- Staats- und Verfassungsrecht15 Stunden
- Allgemeines Verwaltungsrecht einschl. der Bezüge zum Polizei- und Ordnungsrecht30 Stunden
- Bürgerliches Recht10 Stunden
- Öffentliches Dienstrecht20 Stunden
- Öffentliche Finanzwirtschaft10 Stunden
- Kommunalrecht15 Stunden
- Bau- und Umweltrecht (Gasthörer beim gehobenen Dienst)20 Stunden
120 Stunden

2.2.3.2 Verwaltungsseminar für Anwärter des

höheren feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes Berlin160 Stunden

2.2.3.3 Teilnahme an Fachseminaren und Fortbildungsmaßnahmen bei Ausbildungs- und

Einsatzstellen nach Anerkennung durch das Ministerium des Innern120 Stunden
insgesamt400 Stunden

2.3 Die Inhalte der Anpassungsfortbildung sind an den Anforderungen der Laufbahn auszurichten, der der übertragene oder vorgesehene Dienstposten (Wechsel des Dienstpostens noch während der Anpassungsfortbildung) angehört.

Zielsetzung ist, nach Maßgabe der Lehrthemen grundlegende Kenntnisse des allgemeinen Verwaltungshandelns der Feuerwehr in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu vermitteln. Während der Fortbildungsmaßnahme sind Leistungsnachweise gemäß Ziffer 6 zu erbringen.

3. Zulassung der Teilnehmer

3.1 Die Zuordnung der Bewerber zu den Fortbildungsmaßnahmen hat sich an den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn auszurichten und obliegt dem Ministerium des Innern. Es hat zu gewährleisten, daß die Ausbildungsvoraussetzungen für die jeweilige Laufbahn gegeben sind.

3.2 Bewerber für den mittleren Dienst benötigen für die Zulassung zur Fortbildung einen Abschluß in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Beruf.

3.3 Bewerber für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst benötigen für die Zulassung zur Fortbildung einen Abschluß als "Ingenieur für Brandschutz". Zugelassen werden können auch Bewerber mit einer anderen geeigneten Ausbildung.

3.4 Bewerber für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst benötigen für die Zulassung zur Fortbildung den Abschluß als "Diplomingenieur für Brandschutz der TU Magdeburg" oder als "Diplomingenieur für Brandschutztechnik und Sicherheit der Hochschule Moskau" oder den Abschluß einer anderen geeigneten Ausbildung.

3.5 Über die Eignung anderer Ausbildungen entscheidet das Ministerium des Innern. Die Anerkennung kann mit der Auflage verbunden werden, an zusätzlichen Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

4. Durchführung der Fortbildung

4.1 Die Organisation und Überwachung der Ausbildungsabschnitte bei den verschiedenen Einrichtungen und Maßnahmen obliegt dem Ministerium des Innern.

4.2 Die Anpassungsfortbildung ist bei folgenden Ausbildungseinrichtungen durchzuführen:

  1. beim Ministerium des Innern unterstehenden zentralen Ausbildungseinrichtungen (z. B. der Landesfeuerwehrschule)
  2. an der Verwaltungsakademie des Landes Berlin
  3. an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Brandenburg
  4. an den Standorten der kommunalen Feuerwehren
  5. an weiteren Ausbildungs- und Einsatzstellen sowie ausgewählten, vom Ministerium des Innern anerkannten Dienststellen im Bundesgebiet.

5. Teilnahmepflicht

5.1 Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht Teilnahmepflicht an den Veranstaltungen der Fortbildung.

5.2J eder Teilnehmer hat ein Unterrichtsbuch zu führen, in dem die Anwesenheit sowie das vermittelte Unterrichtsthema jeder Unterrichtsstunde zu dokumentieren ist.

5.3 Der Leiter der Landesfeuerwehrschule hat seinen Bediensteten die regelmäßige Teilnahme an den dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

6. Leistungsnachweise

6.1 Die Leistungsnachweise sind als Klausurarbeiten, Fachgespräche, Unterrichtseinheiten als Gastdozent und Hausarbeiten zu erbringen und im Unterrichtsbuch einzutragen.

Für Klausurarbeiten sind drei Zeitstunden vorzusehen. Die Fachgespräche betragen mindestens 15 Minuten pro Teilnehmer und können in Gruppen von bis zu 4 Teilnehmern durchgeführt werden.

Die Leistungen sind von einem Fachdozenten zu bewerten.

6.2 Folgende Leistungsnachweise sind zu erbringen:

6.2.1 Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes

6.2.1.1 eine Klausurarbeit aus dem Bereich der Rechtskundefächer und aus dem Gebiet der gefährlichen Stoffe und Güter,

6.2.1.2 ein Fachgespräch über Technische Hilfe und Gerätekunde.

6.2.2 Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes

6.2.2.1 eine Klausurarbeit

  • aus dem Fachbereich Öffentliches Dienstrecht sowie
  • aus dem Staats- oder Verfassungsrecht,

6.2.2.2 ein Fachgespräch über

  • Führungs- und Einsatzlehre einschließlich Menschenführung sowie
  • Bau-/Umwelt-/Ordnungs-/Verkehrs-/Brandschutz- oder Katastrophenschutzrecht,

6.2.2.3 eine Unterrichtseinheit auf dem Gebiet der Technischen Hilfeleistung als Dozent,

6.2.2.4 als Hausarbeit eine gutachterliche Stellungnahme.

6.2.3 Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes

6.2.3.1 eine Klausur in den Fachgebieten

  • Staats-, Verfassungs- oder Verwaltungsrecht und
  • Dienstrecht oder kommunales Verfassungsrecht,

6.2.3.2 eine Unterrichtseinheit als Gastdozent auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe und Güter,

6.2.3.3 eine Hausarbeit über die Erkenntnisse, die bei Ausbildungs- und Einsatzstellen gewonnen wurden,

6.2.3.4 Abschluß des Verwaltungsseminars.

7. Bewertung der Leistungen

7.1 Die Leistungen sind mit den Noten 1 - sehr gut - bis 6 - ungenügend - zu bewerten.

7.2 Die Bewertung der Einzelleistungen hat die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Darstellung und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

7.3 Leistungsnachweise, die mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet wurden, können nur einmal wiederholt werden.

8. Berücksichtigung anderer Fortbildungsmaßnahmen als Anpassungsfortbildung

Als Anpassungsfortbildung werden anerkannt:

  • für den mittleren Dienst
    der erfolgreiche Abschluß eines B 1-Lehrganges (Berufsgrundlehrgang),
  • für den gehobenen Dienst
    der erfolgreiche Abschluß eines B 4-Lehrganges (Brandinspektor) an einer Landesfeuerwehrschule,
  • für den höheren Dienst
    die erfolgreiche Absolvierung eines B 4-Lehrganges an einer Landesfeuerwehrschule sowie des Verwaltungsseminars an der Verwaltungsakademie des Landes Berlin.

9. Teilnahmebescheinigung

9.1 Ein Teilnehmer hat die Anpassungsfortbildung im Sinne der Bewährungsanforderungsverordnung mit Erfolg absolviert, wenn mehr als die Hälfte seiner Leistungsnachweise mit "ausreichend" oder besser bewertet worden sind und kein Leistungsnachweis nach Wiederholung mit ungenügend bewertet wurde.

9.2 Die Teilnahme und der Abschluß einzelner Fächer, ggf. einzelner Abschnitte (Verwaltungsseminar, sonstige Fortbildungsmaßnahmen) sowie die jeweils vorgeschriebenen und erbrachten Leistungsnachweise sind von den Bildungsträgern in dem Unterrichtsbuch (Ziff. 5.2) oder einem gesonderten Zeugnis zu bescheinigen.

9.3 Der Abschluß der Anpassungsfortbildung wird anhand der vorgelegten Unterlagen durch das Ministerium des Innern festgestellt.

Dem Teilnehmer ist der erfolgreiche Abschluß zu bescheinigen und ein Zeugnis mit den erzielten Noten bei den einzelnen Leistungsnachweisen auszuhändigen (Abschlußzeugnis).

9.4 Ein Nachweisheft sowie die sonstigen vorgelegten Bescheinigungen sind in einem Beiheft zur Personalakte abzulegen und nach Ablauf der Probezeit nach § 6 Bewährungsanforderungsverordnung weitere 10 Jahre aufzubewahren. Eine Ausfertigung des Abschlußzeugnisses wird Bestandteil der Personalhauptakte.

Änderungshistorie
Änderung und geänderte Gesamtfassung Fundstelle der Änderung
Ursprüngliche Fassung vom 12. April 1995 ABl./95, [Nr. 34], S. 418

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